Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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� Heimschicken, aber nur nach vorheriger Information der Eltern <strong>und</strong> des Trägers<br />
der Veranstaltung. Diese Maßnahme ist -als allerletztes Mittel- nur dann<br />
anzuwenden, wenn der betreffende Aufsichtsbedürftige durch sein Verhalten die<br />
Veranstaltung derart gefährdet, dass eine gefahrlose Weiterführung <strong>und</strong> der<br />
Schutz Dritter nicht mehr möglich ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass der<br />
Betreffende sich bei der Heimfahrt nicht eigenmächtig absetzen (z.B. aussteigen<br />
aus dem Zug etc.) kann. Er kann daher von den Eltern abgeholt werden, ggf.<br />
muss ein Betreuer für die Heimfahrt abgestellt werden. In jedem Fall endet die<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> erst in dem Moment, wenn der Minderjährige wieder seinen Eltern<br />
(zulässig wohl auch Großeltern, nicht aber Geschwister, Nachbarn,<br />
Fre<strong>und</strong>e etc.) übergeben wird. Wenn eine vorzeitige Rückübertragung<br />
der <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht möglich ist, etwa weil sich die Eltern selbst im<br />
Urlaub befinden, ist ein Heimschicken nicht möglich oder - im Extremfall- der<br />
Minderjährige muß in die Obhut des Jugendamtes gegeben werden.<br />
Die Kosten für eine notwendig gewordene Heimschickung tragen die<br />
Eltern, das Vorliegen einer Notwendigkeit muss jedoch von der Jugendorganisation<br />
bzw. dem Jugendleiter bewiesen werden.<br />
1LFKW VLQQYROO ist:<br />
� Bestrafung der Gruppe für die Übertretung eines Einzelnen<br />
� Kollektive „Selbstjustiz“ der Gruppe über den Betreffenden<br />
� Strafen wie Küchendienst, Papieraufsuchen etc. sind aus pädagogischen<br />
Gründen nicht angebracht. Sie wirken dem Bemühen entgegen, die<br />
Notwendigkeit solcher Gemeinschaftsdienste als Beitrag des Einzelnen für die<br />
Gruppe verständlich zu machen. Sie sollten daher nicht als Strafe verwendet<br />
werden.<br />
8Q]XOlVVLJ ist dagegen:<br />
� Demütigende Maßnahmen, die gegen die Menschenwürde oder das<br />
Persönlichkeitsrecht verstoßen (Eckestehen, alle Strafen mit “Prangereffekt” etc.)<br />
� Ges<strong>und</strong>heitsgefährdende Maßnahmen (mit eiskaltem Wasser duschen etc.)<br />
� Körperliche Züchtigung (= körperliche Gewalt zu Strafzwecken), auch wenn dies<br />
von den Eltern ausdrücklich erlaubt wurde<br />
� Freiheitsentzug, z.B. Einsperren (aber: „Auf-das-Zimmerschicken“ ist erlaubt)<br />
� Essensentzug (auch nicht einzelne Teile einer Mahlzeit)<br />
� Strafgelder (auch eine frühere einstimmige Gruppenentscheidung hindert nicht<br />
die Rückforderung der so gezahlten Beträge durch die Eltern)<br />
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Die allgemeinen Anforderungen an Inhalt <strong>und</strong> Umfang der <strong>Aufsichtspflicht</strong> hängen<br />
vom jeweils herrschenden pädagogischen, sozialen, moralischen <strong>und</strong><br />
30.11.2001 4/25