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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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� Heimschicken, aber nur nach vorheriger Information der Eltern <strong>und</strong> des Trägers<br />

der Veranstaltung. Diese Maßnahme ist -als allerletztes Mittel- nur dann<br />

anzuwenden, wenn der betreffende Aufsichtsbedürftige durch sein Verhalten die<br />

Veranstaltung derart gefährdet, dass eine gefahrlose Weiterführung <strong>und</strong> der<br />

Schutz Dritter nicht mehr möglich ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass der<br />

Betreffende sich bei der Heimfahrt nicht eigenmächtig absetzen (z.B. aussteigen<br />

aus dem Zug etc.) kann. Er kann daher von den Eltern abgeholt werden, ggf.<br />

muss ein Betreuer für die Heimfahrt abgestellt werden. In jedem Fall endet die<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> erst in dem Moment, wenn der Minderjährige wieder seinen Eltern<br />

(zulässig wohl auch Großeltern, nicht aber Geschwister, Nachbarn,<br />

Fre<strong>und</strong>e etc.) übergeben wird. Wenn eine vorzeitige Rückübertragung<br />

der <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht möglich ist, etwa weil sich die Eltern selbst im<br />

Urlaub befinden, ist ein Heimschicken nicht möglich oder - im Extremfall- der<br />

Minderjährige muß in die Obhut des Jugendamtes gegeben werden.<br />

Die Kosten für eine notwendig gewordene Heimschickung tragen die<br />

Eltern, das Vorliegen einer Notwendigkeit muss jedoch von der Jugendorganisation<br />

bzw. dem Jugendleiter bewiesen werden.<br />

1LFKW VLQQYROO ist:<br />

� Bestrafung der Gruppe für die Übertretung eines Einzelnen<br />

� Kollektive „Selbstjustiz“ der Gruppe über den Betreffenden<br />

� Strafen wie Küchendienst, Papieraufsuchen etc. sind aus pädagogischen<br />

Gründen nicht angebracht. Sie wirken dem Bemühen entgegen, die<br />

Notwendigkeit solcher Gemeinschaftsdienste als Beitrag des Einzelnen für die<br />

Gruppe verständlich zu machen. Sie sollten daher nicht als Strafe verwendet<br />

werden.<br />

8Q]XOlVVLJ ist dagegen:<br />

� Demütigende Maßnahmen, die gegen die Menschenwürde oder das<br />

Persönlichkeitsrecht verstoßen (Eckestehen, alle Strafen mit “Prangereffekt” etc.)<br />

� Ges<strong>und</strong>heitsgefährdende Maßnahmen (mit eiskaltem Wasser duschen etc.)<br />

� Körperliche Züchtigung (= körperliche Gewalt zu Strafzwecken), auch wenn dies<br />

von den Eltern ausdrücklich erlaubt wurde<br />

� Freiheitsentzug, z.B. Einsperren (aber: „Auf-das-Zimmerschicken“ ist erlaubt)<br />

� Essensentzug (auch nicht einzelne Teile einer Mahlzeit)<br />

� Strafgelder (auch eine frühere einstimmige Gruppenentscheidung hindert nicht<br />

die Rückforderung der so gezahlten Beträge durch die Eltern)<br />

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Die allgemeinen Anforderungen an Inhalt <strong>und</strong> Umfang der <strong>Aufsichtspflicht</strong> hängen<br />

vom jeweils herrschenden pädagogischen, sozialen, moralischen <strong>und</strong><br />

30.11.2001 4/25

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