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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Wohl kaum ein Begriff innerhalb der Jugendarbeit ist (zu Unrecht) derart gefürchtet<br />

<strong>und</strong> daher zwangsläufig auch missverstanden wie die „<strong>Aufsichtspflicht</strong>“. Fast jeder,<br />

der beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen zu tun hat, weiß, dass<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> irgendwie <strong>und</strong> irgendwo existiert, auch, dass von ihm erwartet wird,<br />

sie zu erfüllen. Viele JugendleiterInnen verdrängen aber eine wirkliche<br />

Auseinandersetzung mit diesem Thema ganz oder schaffen sich ihre eigenen, ganz<br />

individuellen Maßstäbe. Diese können, müssen aber nicht immer richtig oder<br />

zumindest vertretbar sein.<br />

Im Folgenden daher ein paar kurze, schlagwortartige Thesen aus Gerichtsurteilen,<br />

die einen ersten, allerdings wegen ihrer Allgemeinheit für die Praxis wenig hilfreichen<br />

Einblick geben.<br />

Danach soll gelten:<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>ige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen<br />

zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen <strong>und</strong> auch<br />

keinen anderen Personen Schaden zufügen.<br />

<strong>und</strong>:<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>ige Personen müssen ständig wissen, wo sich die ihnen zur Aufsicht<br />

anvertrauten Minderjährigen befinden <strong>und</strong> was diese gerade tun.<br />

<strong>und</strong>:<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>ige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend<br />

erkennen <strong>und</strong> zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten<br />

Minderjährigen vor Schäden zu bewahren.<br />

Festzuhalten ist daher zunächst:<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> bzw. die Pflicht zur Beaufsichtigung einer Person besteht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur für minderjährige Menschen. Wer volljährig ist, unterliegt weder der<br />

persönlichen Sorge seiner Eltern, noch der <strong>Aufsichtspflicht</strong> irgendwelcher anderer<br />

Personen oder Institutionen. Eine (wahrscheinlich wenig relevante) Ausnahme gilt<br />

lediglich dann, wenn für die betreffende Person durch das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<br />

eine sog. „Betreuung“ (früher: Vorm<strong>und</strong>schaft) angeordnet wurde.<br />

Ganz generell erfüllt die <strong>Aufsichtspflicht</strong> zwei Schutzzwecke:<br />

30.11.2001 4/5

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