Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.<br />
BGH – VI ZR 105/64 – 05.10.65<br />
� Es verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht, giftige Sträucher in näherer<br />
Umgebung eines Kinderspielplatzes anzupflanzen.<br />
LG Braunschweig – 12 S 85/89 – 11.10.89<br />
� Die Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz erstreckt sich auch<br />
darauf, daß Kinder nicht unversehens den Gefahren des Verkehres auf einer<br />
vorbeiführenden Straße ausgesetzt sind.<br />
BGH – BI ZR 200/74 – 21.04.77 (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.5.72, bei<br />
einem an einer Eisenbahnlinie gelegenen öffentlichen Spielplatz)<br />
� Eine Gemeinde ist stets verpflichtet, die auf ihren Sportplätzen aufgestellten<br />
Kleinfeld-Tore standfest abzusichern, wie es in der DIN-Norm 7897 vorgesehen<br />
(Einlassung mit verlängerten Torpfosten in Bodenhülsen oder Verankerung mit<br />
Haken im Boden) ist. Die Gefahr, dass ein Kleinfeld-Tor durch<br />
Lockerungsübungen des Torwartes an der Querlatte zum Umstürzen gebracht<br />
wird, besteht nicht nur theoretisch. Dass ein Torwart sich an die Querlatte des<br />
Tores hängt <strong>und</strong> daran schaukelt, ist verständlich <strong>und</strong> geschieht nicht selten.<br />
Unabhängig davon spricht auch eine allgemeine Erfahrung dafür, dass die<br />
Querstange des Tores einen besonderen Anreiz zum Turnen bietet.<br />
OLG Celle – 9 U 211/93 – Urteil vom 18.01.95<br />
� Die Spieler eines Fußballspieles sind durch die Verkehrssicherungspflicht nur vor<br />
den Gefahren zu schützen, die über das übliche Ausmaß bei der Benutzung<br />
eines Fußballspielfeldes hinausgehen <strong>und</strong> von den Spielern weder vorhersehbar<br />
noch ohne weiteres erkennbar waren. Hierzu zählen nicht Verletzungen an einer<br />
Betonsteinumrandung außerhalb des Spielfeldes, gegen die ein Spieler, nachdem<br />
er auf dem Rasen gestürzt war, geprallt ist.<br />
� Bei unbefugtem Kinderspiel besteht eine Verkehrssicherungspflicht des<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümers auch dann, wenn die Gefahr zwar erkennbar war, er sie<br />
aber aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.<br />
BGH - VI ZR 149/73 - 22.10.74<br />
� Die Verkehrssicherungspflicht muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder<br />
ggf. vor ihnen warnen, die dem sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar<br />
sind <strong>und</strong> auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag.<br />
OLG Köln - 6 U 87/84 - 09.01.85<br />
� Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von einer Gemeinde bei der Gestaltung<br />
eines Spielplatzes wie bei anderen öffentlichen Freizeiteinrichtungen nur den<br />
Schutz vor Gefahren, die über das übliche Maß der Anlagenbenutzung<br />
hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar <strong>und</strong> nicht ohne weiteres<br />
erkennbar sind. An einen Abenteuerspielplatz können diese Anforderungen nicht<br />
gestellt werden. Hier gelten die Maßstäbe für eine sportliche Betätigung, bei der<br />
überschaubare <strong>und</strong> von vornherein erkannte Gefahren in Kauf genommen<br />
werden.<br />
BGH – VI ZR 194/76 – 25.04.78<br />
� Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es bei der Auswahl der Spielgeräte, den<br />
Sicherheitsmaßstab am Alter der jüngsten als Benutzer in Frage kommenden<br />
30.11.2001 4/37