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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.<br />

BGH – VI ZR 105/64 – 05.10.65<br />

� Es verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht, giftige Sträucher in näherer<br />

Umgebung eines Kinderspielplatzes anzupflanzen.<br />

LG Braunschweig – 12 S 85/89 – 11.10.89<br />

� Die Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz erstreckt sich auch<br />

darauf, daß Kinder nicht unversehens den Gefahren des Verkehres auf einer<br />

vorbeiführenden Straße ausgesetzt sind.<br />

BGH – BI ZR 200/74 – 21.04.77 (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.5.72, bei<br />

einem an einer Eisenbahnlinie gelegenen öffentlichen Spielplatz)<br />

� Eine Gemeinde ist stets verpflichtet, die auf ihren Sportplätzen aufgestellten<br />

Kleinfeld-Tore standfest abzusichern, wie es in der DIN-Norm 7897 vorgesehen<br />

(Einlassung mit verlängerten Torpfosten in Bodenhülsen oder Verankerung mit<br />

Haken im Boden) ist. Die Gefahr, dass ein Kleinfeld-Tor durch<br />

Lockerungsübungen des Torwartes an der Querlatte zum Umstürzen gebracht<br />

wird, besteht nicht nur theoretisch. Dass ein Torwart sich an die Querlatte des<br />

Tores hängt <strong>und</strong> daran schaukelt, ist verständlich <strong>und</strong> geschieht nicht selten.<br />

Unabhängig davon spricht auch eine allgemeine Erfahrung dafür, dass die<br />

Querstange des Tores einen besonderen Anreiz zum Turnen bietet.<br />

OLG Celle – 9 U 211/93 – Urteil vom 18.01.95<br />

� Die Spieler eines Fußballspieles sind durch die Verkehrssicherungspflicht nur vor<br />

den Gefahren zu schützen, die über das übliche Ausmaß bei der Benutzung<br />

eines Fußballspielfeldes hinausgehen <strong>und</strong> von den Spielern weder vorhersehbar<br />

noch ohne weiteres erkennbar waren. Hierzu zählen nicht Verletzungen an einer<br />

Betonsteinumrandung außerhalb des Spielfeldes, gegen die ein Spieler, nachdem<br />

er auf dem Rasen gestürzt war, geprallt ist.<br />

� Bei unbefugtem Kinderspiel besteht eine Verkehrssicherungspflicht des<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümers auch dann, wenn die Gefahr zwar erkennbar war, er sie<br />

aber aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.<br />

BGH - VI ZR 149/73 - 22.10.74<br />

� Die Verkehrssicherungspflicht muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder<br />

ggf. vor ihnen warnen, die dem sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar<br />

sind <strong>und</strong> auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag.<br />

OLG Köln - 6 U 87/84 - 09.01.85<br />

� Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von einer Gemeinde bei der Gestaltung<br />

eines Spielplatzes wie bei anderen öffentlichen Freizeiteinrichtungen nur den<br />

Schutz vor Gefahren, die über das übliche Maß der Anlagenbenutzung<br />

hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar <strong>und</strong> nicht ohne weiteres<br />

erkennbar sind. An einen Abenteuerspielplatz können diese Anforderungen nicht<br />

gestellt werden. Hier gelten die Maßstäbe für eine sportliche Betätigung, bei der<br />

überschaubare <strong>und</strong> von vornherein erkannte Gefahren in Kauf genommen<br />

werden.<br />

BGH – VI ZR 194/76 – 25.04.78<br />

� Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es bei der Auswahl der Spielgeräte, den<br />

Sicherheitsmaßstab am Alter der jüngsten als Benutzer in Frage kommenden<br />

30.11.2001 4/37

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