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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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$EHU Die bloße Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong>, ohne dass ein Schaden entstanden<br />

ist, ist im Normalfall nicht strafbar. Eine Ausnahme existiert nur bei besonders<br />

schwerwiegenden Fällen nach §170 d StGB. Es muss sich dabei um ein länger<br />

andauerndes, besonders missbilligenswertes Verhalten des Jugendleiters handeln.<br />

Hierzu soll z.B. ein längerfristiges Unterbringen des Minderjährigen unter<br />

menschenunwürdigen Bedingungen, ein längeres Verweigern von Nahrung oder das<br />

Zwingen zur Prostitution zählen. Diskutiert wird eine Strafbarkeit auch - hier wird<br />

diese Vorschrift etwas greifbarer - bei Zwang zu sportlichen Höchstleistungen in<br />

Training <strong>und</strong> Wettkampf oder bei Ausübung von extremen Trainingsmethoden ohne<br />

Rücksicht auf die physische <strong>und</strong> psychische Leistungsfähigkeit der Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendlichen. Auch das Verabreichen von Präparaten zur Leistungssteigerung<br />

(Doping !) an Minderjährige kann diese Voraussetzungen erfüllen.<br />

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Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit JöSchG (Gesetzestext <strong>und</strong><br />

graphische Übersicht im Anhang) enthält die wichtigsten Regelungen im<br />

Zusammenhang mit dem Jugendschutz.<br />

Das Gesetz gilt nicht für Verhaltensweisen im Elternhaus, erlaubt es den Eltern aber<br />

umgekehrt nicht, gegenüber dem Jugendleiter wirksam Befreiungen von einzelnen<br />

Vorschriften zu erteilen. Zu beachten ist, dass volljährige Jugendleiter als<br />

“Erziehungsberechtigte” im Sinne des Gesetzes gelten, was weitgehende<br />

Befreiungen von Verboten zur Folge hat. Das Gesetz gilt zudem auch beim<br />

Aufenthalt einer deutschen Jugendgruppe im Ausland.<br />

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu DM 30.000.-geahndet<br />

werden, in besonderen Fällen können auch Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt<br />

werden. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass Jugendleiter belangt werden,<br />

nicht sehr hoch, da in aller Regel nur solche Fälle verfolgt werden, in denen sich<br />

Personen (z.B. Gaststätten-, Disco- oder Kinobesitzer) mit Gesetzesverstößen<br />

finanzielle Vorteile erhoffen.<br />

Die wichtigsten Bestimmungen des JöSchG sollte der Jugendleiter kennen:<br />

>>> Alkoholgenuss<br />

Branntwein (Schnaps u.ä.) oder branntweinhaltige (Mix)Getränke dürfen an<br />

Jugendliche unter 18 Jahren generell nicht abgegeben werden. Vorsicht: Es kommt<br />

nicht auf den tatsächlichen Alkoholgehalt des Getränkes an, also sind auch<br />

Mixgetränke (z.B. Bacardi-Cola etc.), die vom Alkoholgehalt z.B. Wein entsprechen,<br />

tabu !! Andere alkoholische Getränke (Wein, Sekt, Bier) sowie Mischgetränke (z.B.<br />

Radler, Bowle, Punsch) dürfen an Kinder <strong>und</strong> Jugendliche unter 16 Jahren nicht<br />

abgegeben werden.<br />

>>> Rauchen in der Öffentlichkeit<br />

30.11.2001 4/9

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