Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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vom 14. April 1980 (GVBl. S. 180)<br />
Art. 1<br />
(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> in<br />
einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem<br />
Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke<br />
der Jugendarbeit.<br />
(2) Die Freistellung kann nur beansprucht werden,<br />
a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche,<br />
b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen <strong>und</strong> Heimen,<br />
in denen Kinder <strong>und</strong> Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind,<br />
<strong>und</strong> bei Jugendwanderungen,<br />
c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen <strong>und</strong> Schulungsveranstaltungen der<br />
Jugendverbände <strong>und</strong> der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,<br />
d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände <strong>und</strong> der öffentlichen Träger der<br />
Jugendarbeit,<br />
e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen <strong>und</strong> der sonstigen zwischenstaatlichen<br />
Jugendbegegnung,<br />
f) zur Teilnahme an Berlin- <strong>und</strong> Grenzlandfahrten.<br />
(3) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein<br />
unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung des<br />
Betriebsrates richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />
Art. 2<br />
(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage <strong>und</strong><br />
für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der Anspruch ist auf<br />
das nächste Jahr nicht übertragbar.<br />
(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem<br />
Gesetz eine Vergütung zu gewähren.<br />
Art. 3<br />
(1) Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten<br />
Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- <strong>und</strong> Bezirksebene, von den<br />
Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen<br />
30.11.2001 4/95