Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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hinzunehmen. Gleichfalls dürfen solche Entscheidungen des Jugendleiters nicht von<br />
finanziellen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden. Dies betrifft z. B.<br />
Mehrkosten, wenn die Gruppe wegen durchnässter Ausrüstung in einer<br />
Jugendherberge statt - wie vorgesehen - auf dem Zeltplatz übernachtet, oder wenn<br />
wegen Erschöpfung einzelner Teilnehmer eine örtlich nicht vorgesehene<br />
Übernachtung, bzw. die Absolvierung einer Teilstrecke per Bus oder Zug<br />
eingeschoben werden muss. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Jugendleiter (z.<br />
B. wegen Hitze, Kälte etc.) für zusätzliche Verpflegung bzw. Getränke sorgen muss.<br />
Für derartige Fälle sollte der Jugendleiter, gerade bei Ferienfahrten, ein<br />
angemessenes ”Notgeld” zur Verfügung haben. Hiermit können zum Teil auch<br />
unvorhergesehene Ausgaben einzelner Gruppenteilnehmer (z.B. Fahrradreparatur,<br />
Beschaffung verlorener Ausrüstungs- oder Kleidungsgegenstände) vorfinanziert<br />
werden. Der Jugendleiter dürfte sich haftbar <strong>und</strong> ggf. strafbar machen, wenn er allein<br />
aus finanziellen Erwägungen eine objektiv nötige <strong>und</strong> mögliche Maßnahme zur<br />
Vermeidung von Schäden unterlässt <strong>und</strong> gerade deshalb einem Gruppenteilnehmer<br />
ein körperlicher, ges<strong>und</strong>heitlicher oder sonstiger Schaden entsteht.<br />
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In jüngster Zeit wird die Frage öfter diskutiert, ob der Jugendleiter verpflichtet ist, an<br />
heißen Sommertagen einen Aufenthalt, insbesondere eine Sportausübung in der<br />
prallen Sonne zu untersagen. Dies kann mit guten Argumenten bejaht werden, da<br />
gerade bei kleineren Kindern die Verbindung von hoher Ozonbelastung <strong>und</strong><br />
körperlicher Anstrengung erhebliche ges<strong>und</strong>heitliche Gefahren in sich birgt.<br />
Der Jugendleiter sollte also schon bei der Planung des Tagesablaufs den<br />
Wetterbericht mit berücksichtigen <strong>und</strong> darauf achten, dass in Zeiten hoher<br />
Ozonbelastung (üblicherweise in den Mittags- <strong>und</strong> frühen Nachmittagsst<strong>und</strong>en)<br />
möglichst keine Sportausübung (Training, Wettkampf) oder körperliche Anstrengung<br />
(Fahrradfahren etc.) unter freiem Himmel stattfindet.<br />
Gleichsam könnte ein Betreuer einer Sportmannschaft berechtigt sein, den Sportlern<br />
oder Spielern die Teilnahme an einem Wettkampf bzw. einem Spiel zu untersagen,<br />
wenn dies während einer Zeit hoher Ozonbelastung stattfinden soll. Zu<br />
berücksichtigen sind dabei allerdings drohende Nachteile (z. B. Punktverlust etc.),<br />
die der Nichtantritt zu einem angesetzten Wettkampf ggf. nach sich ziehen kann. Im<br />
Sommer 1998 war vor den bayerischen Sportgerichten ein Verfahren anhängig, in<br />
dem geklärt werden sollte, ob bei Nichtantritt einer Jugendmannschaft aus den<br />
geschilderten Gründen die Wertung eines Spieles als verloren zulässig ist. Das<br />
Verfahren ist mittlerweile mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass der vom Verband<br />
ausgesprochene Punktabzug für die betreffende Mannschaft zurückgenommen<br />
wurde, der betreffende Jugendleiter jedoch wegen eines Verstoßes gegen die<br />
Spielbestimmungen (Spielabsetzungen dürfen nur durch den Schiedsrichter bzw.<br />
den Spielgruppenleiter verfügt werden) eine Art Geldbuße zahlen musste. Nach<br />
30.11.2001 4/61