Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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4. Betretungsrecht<br />
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Verhütung von Bränden). Außerdem ist das Rauchen im Walde in<br />
der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten (Art. 16 FoStG).<br />
Das Betretungsrecht des Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG umfasst nicht das<br />
Aufstellen von Zelten, das Übernachten im Freien <strong>und</strong> das Errichten einer<br />
Feuerstelle. Hierzu <strong>und</strong> zu sonstigen nachhaltigen Veränderungen der<br />
Erdoberfläche, die im Zusammenhang mit der Durchführung von<br />
Jugendzeltlagern erfolgen, ist die Zustimmung des jeweiligen<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümers erforderlich.<br />
30.11.2001 4/104