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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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4. Betretungsrecht<br />

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Verhütung von Bränden). Außerdem ist das Rauchen im Walde in<br />

der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten (Art. 16 FoStG).<br />

Das Betretungsrecht des Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG umfasst nicht das<br />

Aufstellen von Zelten, das Übernachten im Freien <strong>und</strong> das Errichten einer<br />

Feuerstelle. Hierzu <strong>und</strong> zu sonstigen nachhaltigen Veränderungen der<br />

Erdoberfläche, die im Zusammenhang mit der Durchführung von<br />

Jugendzeltlagern erfolgen, ist die Zustimmung des jeweiligen<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümers erforderlich.<br />

30.11.2001 4/104

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