29.01.2013 Aufrufe

Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

108<br />

verlangen. Ist ein Verfahren zur Beschlussfassung im Verfahren<br />

nach Nr. 12 eingeleitet worden, kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

auch nach Beginn des Verfahrens zu diesem Thema<br />

eine Gesellschafterversammlung einberufen. In diesem Fall endet<br />

das Verfahren zur Beschlussfassung nach Nr. 12.<br />

2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin oder von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin einzuberufen, wenn es das dringende<br />

Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn ein Beirat<br />

oder mindestens <strong>15</strong>% des Kommanditkapitals dies schriftlich<br />

unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung<br />

verlangen.<br />

3. Die geschäftsführende Kommanditistin hat Gesellschafterversammlungen<br />

schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung<br />

einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens 3 Wochen vor<br />

dem Versammlungstermin an alle Gesellschafter abgesandt worden<br />

sein. Kommt die geschäftsführende Kommanditistin der Aufforderung<br />

von Kommanditisten gemäß Nr. 2 zur Einberufung einer<br />

außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht binnen 1<br />

Woche nach, sind die Kommanditisten selbst berechtigt, eine<br />

Gesellschafterversammlung in entsprechender Form und Frist einzuberufen.<br />

4. Die Leitung der Gesellschafterversammlungen steht der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin zu. Sie kann die Leitung auf den Treuhänder<br />

übertragen. Sie hat durch eine von ihr benannte geeignete<br />

Person ein Protokoll führen und unterzeichnen zu lassen.<br />

5. Sind in einer Gesellschafterversammlung nicht die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin, die geschäftsführende Kommanditistin<br />

und Kommanditisten bzw. Treugeber, die zusammen mindestens<br />

1/3 des stimmberechtigten Kommanditkapitals auf sich<br />

vereinen, anwesend oder vertreten, so ist unverzüglich eine<br />

neue Gesellschafterversammlung in gleicher Form und Frist einzuberufen,<br />

welche ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden<br />

oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist. Satz<br />

1 findet keine Anwendung für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren.<br />

6. Je EUR 100,– des Gesellschaftskapitals (Summe der Pflichteinlagen)<br />

gewähren 1 Stimme. Der Treuhänder ist berechtigt, sein<br />

Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den Kapitalanteilen der<br />

von ihm vertretenen Treugeber auszuüben, und zwar nach Maßgabe<br />

der ihm von den Treugebern erteilten Weisungen. Die Treugeber<br />

des Treuhänders sind berechtigt, das rechnerisch auf sie entfallende<br />

Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen selbst auszuüben<br />

oder sich durch einen Bevollmächtigten gem. Nr. 9 vertreten<br />

zu lassen. Der Treuhänder wird sich in diesem Fall der Stimmrechtsausübung<br />

für diese Treugeber enthalten.<br />

7. Sofern in diesem Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen<br />

getroffen oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Enthaltungen werden bei der Berechnung von<br />

Stimmmehrheiten nicht mitgezählt.<br />

8. Zur Beschlussfassung in den Fällen der Nr. 10 f) g), h) und j) ist eine<br />

qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen<br />

Stimmen erforderlich. Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

sind mit dieser qualifizierten Mehrheit auch dann zulässig, wenn<br />

sie so schwerwiegend sind, dass sie in die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses<br />

eingreifen und die rechtliche bzw. wirtschaftliche<br />

Position der betroffenen Gesellschafter entscheidend ändern<br />

oder beeinflussen, sofern hieraus keine unbillige Benachteiligung<br />

einzelner Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen entsteht.<br />

Sonderrechte eines Gesellschafters können jedoch nur mit seiner<br />

Zustimmung durch Beschluss aufgehoben werden.<br />

9. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verwandten<br />

1. oder 2. Grades, Ehegatten, Mitgesellschafter, Vermittler<br />

der Beteiligung am Emittenten oder Angehörigen der rechtsoder<br />

steuerberatenden Berufe vertreten zu lassen. Der Treuhänder<br />

ist von den von ihm betreuten Kommanditisten, die gem. § 4 Nr. 2<br />

selbst im Handelsregister eingetragen sind, bis auf Widerruf, der<br />

gegenüber der Gesellschaft zu erklären ist, generell bevollmächtigt,<br />

sie auf Gesellschafterversammlungen und bei sonstigen<br />

Gesellschafterbeschlüssen zu vertreten und ihr Stimmrecht auszuüben.<br />

Das Recht dieser Gesellschafter, ihr Stimmrecht selbst oder<br />

durch die in Satz 1 genannten Personen auszuüben, bleibt unberührt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!