Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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verlangen. Ist ein Verfahren zur Beschlussfassung im Verfahren<br />
nach Nr. 12 eingeleitet worden, kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />
auch nach Beginn des Verfahrens zu diesem Thema<br />
eine Gesellschafterversammlung einberufen. In diesem Fall endet<br />
das Verfahren zur Beschlussfassung nach Nr. 12.<br />
2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin oder von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin einzuberufen, wenn es das dringende<br />
Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn ein Beirat<br />
oder mindestens <strong>15</strong>% des Kommanditkapitals dies schriftlich<br />
unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung<br />
verlangen.<br />
3. Die geschäftsführende Kommanditistin hat Gesellschafterversammlungen<br />
schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung<br />
einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens 3 Wochen vor<br />
dem Versammlungstermin an alle Gesellschafter abgesandt worden<br />
sein. Kommt die geschäftsführende Kommanditistin der Aufforderung<br />
von Kommanditisten gemäß Nr. 2 zur Einberufung einer<br />
außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht binnen 1<br />
Woche nach, sind die Kommanditisten selbst berechtigt, eine<br />
Gesellschafterversammlung in entsprechender Form und Frist einzuberufen.<br />
4. Die Leitung der Gesellschafterversammlungen steht der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin zu. Sie kann die Leitung auf den Treuhänder<br />
übertragen. Sie hat durch eine von ihr benannte geeignete<br />
Person ein Protokoll führen und unterzeichnen zu lassen.<br />
5. Sind in einer Gesellschafterversammlung nicht die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin, die geschäftsführende Kommanditistin<br />
und Kommanditisten bzw. Treugeber, die zusammen mindestens<br />
1/3 des stimmberechtigten Kommanditkapitals auf sich<br />
vereinen, anwesend oder vertreten, so ist unverzüglich eine<br />
neue Gesellschafterversammlung in gleicher Form und Frist einzuberufen,<br />
welche ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden<br />
oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist. Satz<br />
1 findet keine Anwendung für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren.<br />
6. Je EUR 100,– des Gesellschaftskapitals (Summe der Pflichteinlagen)<br />
gewähren 1 Stimme. Der Treuhänder ist berechtigt, sein<br />
Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den Kapitalanteilen der<br />
von ihm vertretenen Treugeber auszuüben, und zwar nach Maßgabe<br />
der ihm von den Treugebern erteilten Weisungen. Die Treugeber<br />
des Treuhänders sind berechtigt, das rechnerisch auf sie entfallende<br />
Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen selbst auszuüben<br />
oder sich durch einen Bevollmächtigten gem. Nr. 9 vertreten<br />
zu lassen. Der Treuhänder wird sich in diesem Fall der Stimmrechtsausübung<br />
für diese Treugeber enthalten.<br />
7. Sofern in diesem Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen<br />
getroffen oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Enthaltungen werden bei der Berechnung von<br />
Stimmmehrheiten nicht mitgezählt.<br />
8. Zur Beschlussfassung in den Fällen der Nr. 10 f) g), h) und j) ist eine<br />
qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen<br />
Stimmen erforderlich. Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
sind mit dieser qualifizierten Mehrheit auch dann zulässig, wenn<br />
sie so schwerwiegend sind, dass sie in die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses<br />
eingreifen und die rechtliche bzw. wirtschaftliche<br />
Position der betroffenen Gesellschafter entscheidend ändern<br />
oder beeinflussen, sofern hieraus keine unbillige Benachteiligung<br />
einzelner Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen entsteht.<br />
Sonderrechte eines Gesellschafters können jedoch nur mit seiner<br />
Zustimmung durch Beschluss aufgehoben werden.<br />
9. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verwandten<br />
1. oder 2. Grades, Ehegatten, Mitgesellschafter, Vermittler<br />
der Beteiligung am Emittenten oder Angehörigen der rechtsoder<br />
steuerberatenden Berufe vertreten zu lassen. Der Treuhänder<br />
ist von den von ihm betreuten Kommanditisten, die gem. § 4 Nr. 2<br />
selbst im Handelsregister eingetragen sind, bis auf Widerruf, der<br />
gegenüber der Gesellschaft zu erklären ist, generell bevollmächtigt,<br />
sie auf Gesellschafterversammlungen und bei sonstigen<br />
Gesellschafterbeschlüssen zu vertreten und ihr Stimmrecht auszuüben.<br />
Das Recht dieser Gesellschafter, ihr Stimmrecht selbst oder<br />
durch die in Satz 1 genannten Personen auszuüben, bleibt unberührt.