Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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führung dieses Vertrages verweigern, soweit solche Erklärungen<br />
und Legitimationen trotz Aufforderung nicht vorgelegt oder im<br />
Falle einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu nicht aktualisiert worden<br />
sind.<br />
9. Die Ansprüche des Treuhänders gegen den Treugeber auf Freistellung<br />
oder Ersatz von Aufwendungen, verjähren nicht vor Ablauf<br />
von fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses, je nachdem, welches Ereignis<br />
eher eintritt.<br />
10. Der Treuhänder ist von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreit.<br />
§ 2 Treuhandverwaltung<br />
1. Die vom Treuhänder für den Treugeber auszuübenden Rechte und<br />
Pflichten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Treuhänder<br />
übt diese Rechte nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages<br />
und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft aus.<br />
2. Der Treuhänder vertritt den Treugeber insbesondere in den Gesellschafterversammlungen<br />
und bei Gesellschafterbeschlüssen und<br />
übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung der Weisungen des<br />
Treugebers nach § 3 aus.<br />
3. Der Treuhänder ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages wahrzunehmen. Der<br />
Treugeber kann diese Rechte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Angehörigen der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe ausüben.<br />
4. Der Treuhänder hat dem Treugeber unverzüglich nach Vorliegen<br />
des geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft einen Bericht<br />
über die Lage der Gesellschaft zu erstatten. Der Treuhänder hat<br />
dem Treugeber Abschriften der Jahresabschlüsse der Gesellschaft<br />
zu überlassen und auf Anfrage zu erläutern. Darüber hinaus hat er<br />
den Treugeber unverzüglich über wesentliche Geschäftsvorfälle zu<br />
unterrichten.<br />
5. Im Innenverhältnis ist der Treugeber wirtschaftlich so zu stellen,<br />
als ob er unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Der Treuhänder<br />
hat dem Treugeber alles herauszugeben, was er in Ausübung<br />
TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG<br />
dieses Vertrages für ihn erlangt. Insbesondere hat er Auszahlungen<br />
aller Art und das Abfindungsguthaben unverzüglich an den<br />
Treugeber weiterzuleiten.<br />
6. Der Treugeber ist verpflichtet, den Treuhänder von allen Verbindlichkeiten<br />
und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligung freizuhalten bzw., soweit der Treuhänder<br />
bereits geleistet hat, diesem den Gegenwert auf erstes<br />
Anfordern zu erstatten.<br />
§ 3 Weisungen, Beschlussfassungen<br />
1. Der Treuhänder hat die Treugeber rechtzeitig von anstehenden<br />
Beschlussfassungen, Einladungen zu Gesellschafterversammlungen,<br />
über die Tagesordnung und über anstehende Beschlussgegenstände<br />
zu unterrichten. Entsprechendes gilt für bevorstehende<br />
sonstige Gesellschafterbeschlüsse. Jeder Treugeber ist berechtigt,<br />
dem Treuhänder Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts<br />
zu erteilen.<br />
2. Der Treuhänder übt das Stimmrecht für die Treugeber bei allen<br />
Gesellschafterbeschlüssen nach Weisung der Treugeber aus. Er ist<br />
daher berechtigt, das Stimmrecht unterschiedlich auszuüben.<br />
Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist der Treuhänder verpflichtet,<br />
sich der Stimme zu enthalten. Treugeber können jedoch auch<br />
selbst an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sind hiermit<br />
unwiderruflich vom Treuhänder bevollmächtigt, die auf sie<br />
anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten<br />
entsprechend § 14 Nr. 9 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
auszuüben. Der Treuhänder enthält sich insoweit der Ausübung<br />
des Stimmrechts.<br />
3. Die Weisungen bezüglich der in der Gesellschaft zu fassenden<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden dem Treuhänder als Weisung<br />
des einzelnen Treugebers (Einzelweisung) und in der Regel in Textform<br />
erteilt. Auch im Übrigen ist der Treugeber berechtigt, dem<br />
Treuhänder bezüglich der Wahrnehmung der Rechte aus seiner<br />
Beteiligung Weisungen zu erteilen, die der Treuhänder zu befolgen<br />
hat, sofern sie nicht mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag<br />
oder diesem Vertrag in Widerspruch stehen. Bei einem Interessenkonflikt<br />
innerhalb des Gesellschafter- und Treugeberkreises kann<br />
der Treuhänder den Treugeber schriftlich dazu ermächtigen, selbst<br />
die entsprechenden Rechte auszuüben. In diesem Falle ist er nicht<br />
verpflichtet, nach der Weisung des Treugebers zu handeln.<br />
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