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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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führung dieses Vertrages verweigern, soweit solche Erklärungen<br />

und Legitimationen trotz Aufforderung nicht vorgelegt oder im<br />

Falle einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu nicht aktualisiert worden<br />

sind.<br />

9. Die Ansprüche des Treuhänders gegen den Treugeber auf Freistellung<br />

oder Ersatz von Aufwendungen, verjähren nicht vor Ablauf<br />

von fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses, je nachdem, welches Ereignis<br />

eher eintritt.<br />

10. Der Treuhänder ist von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit.<br />

§ 2 Treuhandverwaltung<br />

1. Die vom Treuhänder für den Treugeber auszuübenden Rechte und<br />

Pflichten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Treuhänder<br />

übt diese Rechte nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages<br />

und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft aus.<br />

2. Der Treuhänder vertritt den Treugeber insbesondere in den Gesellschafterversammlungen<br />

und bei Gesellschafterbeschlüssen und<br />

übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung der Weisungen des<br />

Treugebers nach § 3 aus.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages wahrzunehmen. Der<br />

Treugeber kann diese Rechte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Angehörigen der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe ausüben.<br />

4. Der Treuhänder hat dem Treugeber unverzüglich nach Vorliegen<br />

des geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft einen Bericht<br />

über die Lage der Gesellschaft zu erstatten. Der Treuhänder hat<br />

dem Treugeber Abschriften der Jahresabschlüsse der Gesellschaft<br />

zu überlassen und auf Anfrage zu erläutern. Darüber hinaus hat er<br />

den Treugeber unverzüglich über wesentliche Geschäftsvorfälle zu<br />

unterrichten.<br />

5. Im Innenverhältnis ist der Treugeber wirtschaftlich so zu stellen,<br />

als ob er unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Der Treuhänder<br />

hat dem Treugeber alles herauszugeben, was er in Ausübung<br />

TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG<br />

dieses Vertrages für ihn erlangt. Insbesondere hat er Auszahlungen<br />

aller Art und das Abfindungsguthaben unverzüglich an den<br />

Treugeber weiterzuleiten.<br />

6. Der Treugeber ist verpflichtet, den Treuhänder von allen Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung freizuhalten bzw., soweit der Treuhänder<br />

bereits geleistet hat, diesem den Gegenwert auf erstes<br />

Anfordern zu erstatten.<br />

§ 3 Weisungen, Beschlussfassungen<br />

1. Der Treuhänder hat die Treugeber rechtzeitig von anstehenden<br />

Beschlussfassungen, Einladungen zu Gesellschafterversammlungen,<br />

über die Tagesordnung und über anstehende Beschlussgegenstände<br />

zu unterrichten. Entsprechendes gilt für bevorstehende<br />

sonstige Gesellschafterbeschlüsse. Jeder Treugeber ist berechtigt,<br />

dem Treuhänder Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts<br />

zu erteilen.<br />

2. Der Treuhänder übt das Stimmrecht für die Treugeber bei allen<br />

Gesellschafterbeschlüssen nach Weisung der Treugeber aus. Er ist<br />

daher berechtigt, das Stimmrecht unterschiedlich auszuüben.<br />

Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist der Treuhänder verpflichtet,<br />

sich der Stimme zu enthalten. Treugeber können jedoch auch<br />

selbst an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sind hiermit<br />

unwiderruflich vom Treuhänder bevollmächtigt, die auf sie<br />

anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten<br />

entsprechend § 14 Nr. 9 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

auszuüben. Der Treuhänder enthält sich insoweit der Ausübung<br />

des Stimmrechts.<br />

3. Die Weisungen bezüglich der in der Gesellschaft zu fassenden<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden dem Treuhänder als Weisung<br />

des einzelnen Treugebers (Einzelweisung) und in der Regel in Textform<br />

erteilt. Auch im Übrigen ist der Treugeber berechtigt, dem<br />

Treuhänder bezüglich der Wahrnehmung der Rechte aus seiner<br />

Beteiligung Weisungen zu erteilen, die der Treuhänder zu befolgen<br />

hat, sofern sie nicht mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag<br />

oder diesem Vertrag in Widerspruch stehen. Bei einem Interessenkonflikt<br />

innerhalb des Gesellschafter- und Treugeberkreises kann<br />

der Treuhänder den Treugeber schriftlich dazu ermächtigen, selbst<br />

die entsprechenden Rechte auszuüben. In diesem Falle ist er nicht<br />

verpflichtet, nach der Weisung des Treugebers zu handeln.<br />

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