Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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Geschäftskonzepts verklammert ist, mit der Folge, dass die<br />
gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter besitzt. Ein einheitliches<br />
Geschäftskonzept liegt vor, wenn von vornherein ein Verkauf<br />
des vermieteten Wirtschaftsguts vor Ablauf von dessen<br />
gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant ist<br />
und die Erzielung eines Totalgewinns diesen Verkauf notwendig<br />
macht.<br />
Der Emittent unterstellt in der Prognose eine Vermietung des<br />
Flugzeuges über einen Zeitraum von etwa 18 Jahren. Über<br />
diese Vermietung hinausgehende Sonderleistungen sind nicht<br />
vorgesehen. Aus der <strong>Prospekt</strong>kalkulation ist zu entnehmen,<br />
dass allein aus der Vermietung des Flugzeuges ein Totalgewinn<br />
erwirtschaftet werden soll und ein Verkauf des Flugzeuges<br />
hierfür nicht notwendig ist. Auch ist der Emittent keine vertraglichen<br />
Verpflichtungen eingegangen, das Flugzeug zu einem<br />
bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen. Daher liegt eine vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit vor, bei der sich der im <strong>Prospekt</strong><br />
angenommene Verkauf nach etwa 18 Jahren als das Ende der<br />
Vermietungstätigkeit erweist.<br />
Für die Vermietung eines in die inländische Luftfahrzeugrolle<br />
eingetragenen Flugzeuges hat der BFH entschieden, dass in<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Vermietung<br />
von Schiffen Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />
(§ 21 EStG) vorliegen (BFH Urteil vom 2. Mai 2000, BStBl.<br />
II 2000, 467). Als sachliche Begründung für eine solche steuerrechtliche<br />
Gleichbehandlung bestimmter beweglicher Sachen<br />
mit unbeweglichen Sachen führt der BFH u. a. an, dass in ein<br />
öffentliches Register eingetragene bewegliche Sachen ähnlich<br />
wie Immobilien auf Dauer als Einkunftsquellen geeignet und<br />
für Zwecke der Besteuerung einfach zu erfassen sind.<br />
Nach der in R <strong>15</strong>.7 (3) der Einkommensteuer-Richtlinien 2008<br />
dargelegten Auffassung der Finanzverwaltung führt die Vermietung<br />
von in ein inländisches oder ausländisches öffentliches<br />
Register eingetragenen beweglichen Sachen (Schiffe,<br />
Flugzeuge) zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im<br />
Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und bestätigt damit die<br />
von der OFD Frankfurt (Rundverfügung vom 31. Juli 2008 – S<br />
2253 A – 130 – St 214) bereits geäußerte Ansicht, dass die<br />
Vermietung eines Flugzeuges, das in ein inländisches oder ausländisches<br />
öffentliches Register eingetragen ist, wegen der<br />
dadurch begründeten einfachen Erfassung als Einkunftsquelle<br />
ebenfalls zu Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“<br />
(§ 21 EStG) führt.<br />
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