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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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Geschäftskonzepts verklammert ist, mit der Folge, dass die<br />

gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter besitzt. Ein einheitliches<br />

Geschäftskonzept liegt vor, wenn von vornherein ein Verkauf<br />

des vermieteten Wirtschaftsguts vor Ablauf von dessen<br />

gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant ist<br />

und die Erzielung eines Totalgewinns diesen Verkauf notwendig<br />

macht.<br />

Der Emittent unterstellt in der Prognose eine Vermietung des<br />

Flugzeuges über einen Zeitraum von etwa 18 Jahren. Über<br />

diese Vermietung hinausgehende Sonderleistungen sind nicht<br />

vorgesehen. Aus der <strong>Prospekt</strong>kalkulation ist zu entnehmen,<br />

dass allein aus der Vermietung des Flugzeuges ein Totalgewinn<br />

erwirtschaftet werden soll und ein Verkauf des Flugzeuges<br />

hierfür nicht notwendig ist. Auch ist der Emittent keine vertraglichen<br />

Verpflichtungen eingegangen, das Flugzeug zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen. Daher liegt eine vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit vor, bei der sich der im <strong>Prospekt</strong><br />

angenommene Verkauf nach etwa 18 Jahren als das Ende der<br />

Vermietungstätigkeit erweist.<br />

Für die Vermietung eines in die inländische Luftfahrzeugrolle<br />

eingetragenen Flugzeuges hat der BFH entschieden, dass in<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Vermietung<br />

von Schiffen Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§ 21 EStG) vorliegen (BFH Urteil vom 2. Mai 2000, BStBl.<br />

II 2000, 467). Als sachliche Begründung für eine solche steuerrechtliche<br />

Gleichbehandlung bestimmter beweglicher Sachen<br />

mit unbeweglichen Sachen führt der BFH u. a. an, dass in ein<br />

öffentliches Register eingetragene bewegliche Sachen ähnlich<br />

wie Immobilien auf Dauer als Einkunftsquellen geeignet und<br />

für Zwecke der Besteuerung einfach zu erfassen sind.<br />

Nach der in R <strong>15</strong>.7 (3) der Einkommensteuer-Richtlinien 2008<br />

dargelegten Auffassung der Finanzverwaltung führt die Vermietung<br />

von in ein inländisches oder ausländisches öffentliches<br />

Register eingetragenen beweglichen Sachen (Schiffe,<br />

Flugzeuge) zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im<br />

Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und bestätigt damit die<br />

von der OFD Frankfurt (Rundverfügung vom 31. Juli 2008 – S<br />

2253 A – 130 – St 214) bereits geäußerte Ansicht, dass die<br />

Vermietung eines Flugzeuges, das in ein inländisches oder ausländisches<br />

öffentliches Register eingetragen ist, wegen der<br />

dadurch begründeten einfachen Erfassung als Einkunftsquelle<br />

ebenfalls zu Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§ 21 EStG) führt.<br />

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