Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der<br />
<strong>HEH</strong> Aviation „<strong>Southampton</strong>“ Beteiligungsgesellschaft mbH &.<br />
Co. KG, – nachfolgend Emittent genannt – und der<br />
DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />
– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt –<br />
Präambel<br />
Kapitalanleger können sich an dem Emittenten beteiligen. Das aus<br />
den Beteiligungen der Kapitalanleger bestehende Emissionskapital<br />
des Emittenten beträgt dabei EUR 13.200.000,–. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin des Emittenten hat das Recht, das Kommanditkapital<br />
des Emittenten um weitere maximal EUR 300.000,– zu erhöhen.<br />
Auf die Einlagen der Kapitalanleger wird ein Agio von 5% erhoben.<br />
Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />
(Gesellschaftsvertrag des Emittenten vom 7. November 2012, Darstellung<br />
des Beteiligungsangebotes des Emittenten) ist die übernommene<br />
Einlage der Kapitalanleger auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
des Emittenten Nr. 740 730 010 bei der DONNER & REUSCHEL AG,<br />
Hamburg, BLZ 200 303 00, wie folgt zu zahlen:<br />
100% 14 Tage nach Annahme<br />
der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />
Das Emissionskapital nebst Agio dient im Wesentlichen der Finanzierung<br />
für das von dem Emittenten zu erwerbende Flugzeug des Typs<br />
Embraer 175 STD. Daneben werden Gründungs-, Anlauf- und Platzierungskosten<br />
der Emittenten bezahlt. Der Zweck der entsprechenden<br />
Zahlungen ist in der Darstellung des Beteiligungsangebotes sowie in<br />
der dem Gesellschaftsvertrag des Emittenten als Anlage I beigefügten<br />
Investitionsrechnung (nachfolgend: „Investitionsrechnung“) genannt.<br />
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:<br />
§ 1 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
ist zum Zweck der Mittelverwendungskontrolle so auszugestalten,<br />
dass der Emittent nur zusammen mit der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
zeichnungs- und damit verfügungsbefugt ist. Der kontoführenden<br />
Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen dieser Regelung sowie<br />
Änderungen hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung der schriftlichen<br />
Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin bedürfen.<br />
2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine Kopie<br />
dieser Vereinbarung erhält, hat die Anzeige gemäß vorstehender<br />
Ziffer 1 zu bestätigen.<br />
§ 2 Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />
des Emissionskapitals<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsge -<br />
mäße Weiterleitung des Emissionskapitals erst dann vornehmen,<br />
wenn die Finanzierung des Emittenten durch Vorliegen der folgenden<br />
Voraussetzungen nachgewiesen ist:<br />
- Vorlage einer Garantie für die Bedienung und Rückführung der<br />
Eigenkapitalzwischenfinanzierung;<br />
- Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten<br />
des Emittenten in Höhe von EUR 30.000 eingezahlt bzw.<br />
verbindlich zugesagt ist;<br />
- Nachweis des Flugzeughypothekendarlehens des Emittenten in<br />
Höhe von ca. USD 13 Mio. durch eine verbindliche Finanzierungszusage<br />
eines Kreditinstitutes.<br />
2. Weiter müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor Weiterleitung<br />
des Emissionskapitals alle Verträge und Honorarvereinbarungen<br />
vorgelegt werden, auf denen die in der Investitionsrechnung<br />
des Emittenten genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />
basieren. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird der<br />
Verwendung des Emissionskapitals zur Durchführung von Kursund<br />
Zinssicherungsmaßnahmen während der Investitionsphase<br />
des Emittenten auch zustimmen, wenn die Voraussetzungen<br />
gemäß § 2 Ziffer 1 im Hinblick auf den Emittenten nicht vollständig<br />
vorliegen.<br />
3. Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung des Emittenten<br />
aufgeführte Kosten, die grundsätzlich der Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegen, direkt von dem Emittenten beglichen<br />
wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin die Zahlung nachzuweisen.<br />
4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in der Investitionsrechnung<br />
des Emittenten unter Mittelverwendung (Investition)<br />
festgelegten Positionen – soweit Festpreise bzw. feste Vergütungen<br />
vereinbart wurden – nicht zulässig. Abweichungen, die sich