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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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der Kostenübernahme hängt von der verbleibenden Laufzeit<br />

des Leasingvertrages ab. Nach Ablauf des Leasingvertrages<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Emittent eventuelle<br />

Umbaukosten allein zu tragen hat. Sollten Kosten für den<br />

Emittenten aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen, würde<br />

dies die Auszahlungen an die Anleger mindern.<br />

Betriebskosten<br />

Der Leasingnehmer trägt vertraglich alle Betriebs- und Wartungskosten<br />

des Flugzeuges inklusive der Versicherungskosten.<br />

Sollte dieser diese Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend<br />

erfüllen, muss der Emittent diese Kosten bzw. Teile davon selber<br />

tragen. Dies würde die Höhe der Auszahlungen an die<br />

Anleger reduzieren.<br />

Schließt der Emittent einen neuen Leasingvertrag ab, kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der neue Leasingvertrag entgegen<br />

dem derzeitigen Standard keine solche Betriebs- und Wartungskostenübernahme<br />

des Leasingnehmers vorsieht. Dies könnte zu<br />

negativen Abweichungen vom prognostizierten Ergebnis führen<br />

und die Auszahlungen an die Anleger schmälern.<br />

Interessenkonflikte<br />

Grundsätzlich können Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft<br />

und den mit dem Management beauftragten Gesellschaften<br />

entstehen und Entscheidungen des Managements zu<br />

Lasten der Gesellschaft beeinflussen. Die Treuhänderin, die<br />

geschäftsführende Kommanditistin und Geschäftsführer sind<br />

auch bei anderen Fonds des Anbieters in gleichen oder ähnlichen<br />

Funktionen tätig. Weiterhin bestehen Interessenkonflikte,<br />

da der Anbieter mit der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Treuhänderin verbunden ist. Dies könnte negativen Einfluss<br />

auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gesellschaft<br />

haben und die Auszahlungen an die Anleger mindern.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Das steuerliche Konzept der vorliegenden Vermögensanlage<br />

beruht auf den zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />

Verkaufspros pektes geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten<br />

Rechtsprechung der Finanzgerichte und den veröffent-<br />

WESENTLICHE RISIKEN DER VERMÖGENSANLAGE<br />

lichten Verwaltungsanweisungen. Sowohl die maßgeblichen<br />

steuerlichen Gesetze als auch die Anwendung dieser Gesetze<br />

durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung können<br />

sich während der Dauer dieser Beteiligung ändern. Dadurch<br />

kann es zu höheren steuerlichen Belastungen für die Beteiligungsgesellschaft<br />

und die einzelnen Anleger kommen. So kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass sich die für dieses Beteiligungsangebot<br />

einschlägigen steuerlichen Vorschriften (insbesondere<br />

in Bezug auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns)<br />

künftig ändern und es deshalb zu höheren steuerlichen<br />

Belastungen kommen kann. Es besteht das Risiko, dass die<br />

Finanzverwaltung und in einem gegebenenfalls nachfolgenden<br />

Verfahren die Finanzgerichte zu der dem Beteiligungsangebot<br />

zu Grunde liegenden Konzeption eine andere Auffassung vertreten<br />

(beispielsweise hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht,<br />

des Verlustausgleiches, der Einstufung der Einkunftsart,<br />

der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, den Abschreibungen,<br />

der Besteuerung eines möglichen Veräußerungsgewinns).<br />

Dies könnte höhere steuerliche Belastungen für den<br />

Emittenten zur Folge haben und sich damit negativ auf die<br />

Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken und darüber<br />

hinaus zu höheren steuerlichen Belastungen bei den Anlegern<br />

führen. Ordnet z.B. die Finanzverwaltung die Einkünfte nicht als<br />

Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“ ein, sondern als<br />

gewerbliche Einkünfte, würde sich für den Emittenten eine<br />

Gewerbesteuerpflicht während der Vermietungszeit und für<br />

einen etwaig erzielten Veräußerungsgewinn ergeben. Außerdem<br />

unterläge ein Veräußerungsgewinn beim Anleger der Einkommensteuer,<br />

der besondere Steuersatz für Zinseinkünfte<br />

(„Abgeltungssteuer“) wäre nicht anwendbar und die Höhe der<br />

steuerpflichtigen Einkünfte könnte für die Anleger nachteiliger<br />

als prognostiziert ermittelt werden. Im Falle einer Anteilsfinanzierung<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überschusserzielungsabsicht<br />

abgesprochen wird. Steuernachzahlungen<br />

auf Grund eines von der erstmaligen Veranlagung<br />

abweichenden steuerlichen Ergebnisanteils aus dem Emittenten<br />

sind vom Investor mit 0,5% pro Monat zu verzinsen. Der<br />

Zinslauf beginnt <strong>15</strong> Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />

dem die Steuer entstanden ist. Bei der Ermittlung der Steuerbelastung<br />

des Anlegers wird durchgängig mit einem Einkom-<br />

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