Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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der Kostenübernahme hängt von der verbleibenden Laufzeit<br />
des Leasingvertrages ab. Nach Ablauf des Leasingvertrages<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Emittent eventuelle<br />
Umbaukosten allein zu tragen hat. Sollten Kosten für den<br />
Emittenten aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen, würde<br />
dies die Auszahlungen an die Anleger mindern.<br />
Betriebskosten<br />
Der Leasingnehmer trägt vertraglich alle Betriebs- und Wartungskosten<br />
des Flugzeuges inklusive der Versicherungskosten.<br />
Sollte dieser diese Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend<br />
erfüllen, muss der Emittent diese Kosten bzw. Teile davon selber<br />
tragen. Dies würde die Höhe der Auszahlungen an die<br />
Anleger reduzieren.<br />
Schließt der Emittent einen neuen Leasingvertrag ab, kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass der neue Leasingvertrag entgegen<br />
dem derzeitigen Standard keine solche Betriebs- und Wartungskostenübernahme<br />
des Leasingnehmers vorsieht. Dies könnte zu<br />
negativen Abweichungen vom prognostizierten Ergebnis führen<br />
und die Auszahlungen an die Anleger schmälern.<br />
Interessenkonflikte<br />
Grundsätzlich können Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft<br />
und den mit dem Management beauftragten Gesellschaften<br />
entstehen und Entscheidungen des Managements zu<br />
Lasten der Gesellschaft beeinflussen. Die Treuhänderin, die<br />
geschäftsführende Kommanditistin und Geschäftsführer sind<br />
auch bei anderen Fonds des Anbieters in gleichen oder ähnlichen<br />
Funktionen tätig. Weiterhin bestehen Interessenkonflikte,<br />
da der Anbieter mit der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und der Treuhänderin verbunden ist. Dies könnte negativen Einfluss<br />
auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gesellschaft<br />
haben und die Auszahlungen an die Anleger mindern.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Das steuerliche Konzept der vorliegenden Vermögensanlage<br />
beruht auf den zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />
Verkaufspros pektes geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten<br />
Rechtsprechung der Finanzgerichte und den veröffent-<br />
WESENTLICHE RISIKEN DER VERMÖGENSANLAGE<br />
lichten Verwaltungsanweisungen. Sowohl die maßgeblichen<br />
steuerlichen Gesetze als auch die Anwendung dieser Gesetze<br />
durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung können<br />
sich während der Dauer dieser Beteiligung ändern. Dadurch<br />
kann es zu höheren steuerlichen Belastungen für die Beteiligungsgesellschaft<br />
und die einzelnen Anleger kommen. So kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die für dieses Beteiligungsangebot<br />
einschlägigen steuerlichen Vorschriften (insbesondere<br />
in Bezug auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns)<br />
künftig ändern und es deshalb zu höheren steuerlichen<br />
Belastungen kommen kann. Es besteht das Risiko, dass die<br />
Finanzverwaltung und in einem gegebenenfalls nachfolgenden<br />
Verfahren die Finanzgerichte zu der dem Beteiligungsangebot<br />
zu Grunde liegenden Konzeption eine andere Auffassung vertreten<br />
(beispielsweise hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht,<br />
des Verlustausgleiches, der Einstufung der Einkunftsart,<br />
der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, den Abschreibungen,<br />
der Besteuerung eines möglichen Veräußerungsgewinns).<br />
Dies könnte höhere steuerliche Belastungen für den<br />
Emittenten zur Folge haben und sich damit negativ auf die<br />
Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken und darüber<br />
hinaus zu höheren steuerlichen Belastungen bei den Anlegern<br />
führen. Ordnet z.B. die Finanzverwaltung die Einkünfte nicht als<br />
Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“ ein, sondern als<br />
gewerbliche Einkünfte, würde sich für den Emittenten eine<br />
Gewerbesteuerpflicht während der Vermietungszeit und für<br />
einen etwaig erzielten Veräußerungsgewinn ergeben. Außerdem<br />
unterläge ein Veräußerungsgewinn beim Anleger der Einkommensteuer,<br />
der besondere Steuersatz für Zinseinkünfte<br />
(„Abgeltungssteuer“) wäre nicht anwendbar und die Höhe der<br />
steuerpflichtigen Einkünfte könnte für die Anleger nachteiliger<br />
als prognostiziert ermittelt werden. Im Falle einer Anteilsfinanzierung<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überschusserzielungsabsicht<br />
abgesprochen wird. Steuernachzahlungen<br />
auf Grund eines von der erstmaligen Veranlagung<br />
abweichenden steuerlichen Ergebnisanteils aus dem Emittenten<br />
sind vom Investor mit 0,5% pro Monat zu verzinsen. Der<br />
Zinslauf beginnt <strong>15</strong> Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />
dem die Steuer entstanden ist. Bei der Ermittlung der Steuerbelastung<br />
des Anlegers wird durchgängig mit einem Einkom-<br />
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