Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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4. Der Treuhänder ist berechtigt, die Einholung von Weisungen der<br />
Treugeber in Textform mit einer Erklärungsfrist für die Treugeber<br />
von mindestens 14 Tagen durchzuführen. Die Erklärungsfrist<br />
beginnt mit dem Datum des Poststempels, bei elektronischer Korrespondenz<br />
mit dem Absendedatum desjenigen Schreibens, mit<br />
dem die Treugeber zur Stimmabgabe aufgefordert werden. In eiligen<br />
Angelegenheiten kann die o. g. Frist nach Ermessen des Treuhänders<br />
bis auf 5 Werktage verkürzt werden. Nach Fristablauf eingehende<br />
Weisungen kann der Treuhänder noch umsetzen, er ist<br />
hierzu jedoch nicht verpflichtet.<br />
5. Die Treugeber bilden keine Gesellschaft oder Gemeinschaft im<br />
Sinne des bürgerlichen Rechts.<br />
6. Nrn. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Treugeber i.S.d. § 6 Nr. 7<br />
dieses Vertrages.<br />
§ 4 Übertragung treuhänderisch gehaltener Beteiligungen<br />
1. Der Treugeber kann seine Beteiligung jederzeit ganz oder teilweise<br />
auf Dritte übertragen, jedoch nur in Verbindung mit den Rechten<br />
und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag. Die Übertragung ist nur<br />
wirksam, wenn die in § 17 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten<br />
Voraussetzungen eingehalten worden sind und der Treuhänder<br />
der Übertragung in Textform zugestimmt hat. Vor Erteilung der<br />
Zustimmung hat sich der Treuhänder mit der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin abzustimmen. Der Treuhänder darf seine Zustimmung<br />
zur Übertragung nur aus sachlichem Grunde verweigern, der<br />
insbesondere dann vorliegt, wenn gegen den Treugeber noch Zahlungsansprüche<br />
bestehen oder einer der in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
genannten Gründe vorliegt.<br />
2. Für Teilabtretungen gilt § 17 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />
3. Die gesonderte Abtretung von Zahlungsansprüchen aus der Beteiligung<br />
an ein Kreditinstitut durch den Treugeber ist zum Zwecke<br />
der Finanzierung zulässig und wird mit der Anzeige der Abtretung<br />
beim Treuhänder wirksam. Für alle sonstigen Verfügungen gilt Nr.<br />
1 entsprechend.<br />
4. Die wirtschaftliche Wirkung der Übertragung richtet sich nach<br />
§ 17 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
§ 5 Erbfolge<br />
1. Stirbt der Treugeber, so wird die Treuhandschaft mit dessen Erben<br />
fortgesetzt.<br />
2. Im Verhältnis zum Treuhänder und zur Gesellschaft gilt als Rechtsnachfolger<br />
hinsichtlich der Beteiligung des verstorbenen Treugebers,<br />
wer sich durch Vorlage eines geeigneten Erbnachweises (in<br />
der Regel durch einen Erbschein) legitimiert. Werden der Gesellschaft<br />
ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des<br />
Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist der Treuhänder<br />
berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf<br />
diese ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen zu lassen<br />
und/oder ein Rechtsgutachten im Hinblick auf die Rechtsfolgen<br />
der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
3. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft entsprechend.<br />
§ 6 Dauer, Beendigung und Umwandlung des<br />
Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
2. Der Treugeber kann gemäß § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
seine Kommanditeinlage (Pflichteinlage) auch im Außenverhältnis<br />
übernehmen und sich als Kommanditist mit seiner bisher treuhänderisch<br />
gehaltenen Hafteinlage in das Handelsregister eintragen<br />
lassen. Der Treuhänder wird daher auf Verlangen des Treugebers<br />
und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Registervollmacht den<br />
entsprechenden Anteil seiner bisherigen Pflicht- und Hafteinlage<br />
auf den Treugeber übertragen.<br />
3. Die Übertragung erfolgt mit Eintragung des Treugebers in das Handelsregister,<br />
ohne dass es weiterer Rechtsakte bedarf. Mit der<br />
Übertragung endet das Außentreuhandverhältnis, der Vertrag wird<br />
gem. Nr. 7 als Verwaltungsvertrag fortgesetzt. Der Treuhänder ist<br />
berechtigt, die Erledigung eingehender Übertragungsverlangen im<br />
Kosteninteresse der Gesellschaft zu bündeln und die Eintragungsanträge<br />
vierteljährlich für mehrere Treugeber zusammenzufassen.<br />
4. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag vor Übertragung der<br />
Beteiligung auf den Treugeber insgesamt nur kündigen, wenn auch<br />
die Kündigung der Gesellschaft durch den Treuhänder nach den<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes