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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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4. Der Treuhänder ist berechtigt, die Einholung von Weisungen der<br />

Treugeber in Textform mit einer Erklärungsfrist für die Treugeber<br />

von mindestens 14 Tagen durchzuführen. Die Erklärungsfrist<br />

beginnt mit dem Datum des Poststempels, bei elektronischer Korrespondenz<br />

mit dem Absendedatum desjenigen Schreibens, mit<br />

dem die Treugeber zur Stimmabgabe aufgefordert werden. In eiligen<br />

Angelegenheiten kann die o. g. Frist nach Ermessen des Treuhänders<br />

bis auf 5 Werktage verkürzt werden. Nach Fristablauf eingehende<br />

Weisungen kann der Treuhänder noch umsetzen, er ist<br />

hierzu jedoch nicht verpflichtet.<br />

5. Die Treugeber bilden keine Gesellschaft oder Gemeinschaft im<br />

Sinne des bürgerlichen Rechts.<br />

6. Nrn. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Treugeber i.S.d. § 6 Nr. 7<br />

dieses Vertrages.<br />

§ 4 Übertragung treuhänderisch gehaltener Beteiligungen<br />

1. Der Treugeber kann seine Beteiligung jederzeit ganz oder teilweise<br />

auf Dritte übertragen, jedoch nur in Verbindung mit den Rechten<br />

und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag. Die Übertragung ist nur<br />

wirksam, wenn die in § 17 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten<br />

Voraussetzungen eingehalten worden sind und der Treuhänder<br />

der Übertragung in Textform zugestimmt hat. Vor Erteilung der<br />

Zustimmung hat sich der Treuhänder mit der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin abzustimmen. Der Treuhänder darf seine Zustimmung<br />

zur Übertragung nur aus sachlichem Grunde verweigern, der<br />

insbesondere dann vorliegt, wenn gegen den Treugeber noch Zahlungsansprüche<br />

bestehen oder einer der in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

genannten Gründe vorliegt.<br />

2. Für Teilabtretungen gilt § 17 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />

3. Die gesonderte Abtretung von Zahlungsansprüchen aus der Beteiligung<br />

an ein Kreditinstitut durch den Treugeber ist zum Zwecke<br />

der Finanzierung zulässig und wird mit der Anzeige der Abtretung<br />

beim Treuhänder wirksam. Für alle sonstigen Verfügungen gilt Nr.<br />

1 entsprechend.<br />

4. Die wirtschaftliche Wirkung der Übertragung richtet sich nach<br />

§ 17 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

§ 5 Erbfolge<br />

1. Stirbt der Treugeber, so wird die Treuhandschaft mit dessen Erben<br />

fortgesetzt.<br />

2. Im Verhältnis zum Treuhänder und zur Gesellschaft gilt als Rechtsnachfolger<br />

hinsichtlich der Beteiligung des verstorbenen Treugebers,<br />

wer sich durch Vorlage eines geeigneten Erbnachweises (in<br />

der Regel durch einen Erbschein) legitimiert. Werden der Gesellschaft<br />

ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des<br />

Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist der Treuhänder<br />

berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf<br />

diese ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen zu lassen<br />

und/oder ein Rechtsgutachten im Hinblick auf die Rechtsfolgen<br />

der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

3. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft entsprechend.<br />

§ 6 Dauer, Beendigung und Umwandlung des<br />

Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Der Treugeber kann gemäß § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

seine Kommanditeinlage (Pflichteinlage) auch im Außenverhältnis<br />

übernehmen und sich als Kommanditist mit seiner bisher treuhänderisch<br />

gehaltenen Hafteinlage in das Handelsregister eintragen<br />

lassen. Der Treuhänder wird daher auf Verlangen des Treugebers<br />

und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Registervollmacht den<br />

entsprechenden Anteil seiner bisherigen Pflicht- und Hafteinlage<br />

auf den Treugeber übertragen.<br />

3. Die Übertragung erfolgt mit Eintragung des Treugebers in das Handelsregister,<br />

ohne dass es weiterer Rechtsakte bedarf. Mit der<br />

Übertragung endet das Außentreuhandverhältnis, der Vertrag wird<br />

gem. Nr. 7 als Verwaltungsvertrag fortgesetzt. Der Treuhänder ist<br />

berechtigt, die Erledigung eingehender Übertragungsverlangen im<br />

Kosteninteresse der Gesellschaft zu bündeln und die Eintragungsanträge<br />

vierteljährlich für mehrere Treugeber zusammenzufassen.<br />

4. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag vor Übertragung der<br />

Beteiligung auf den Treugeber insgesamt nur kündigen, wenn auch<br />

die Kündigung der Gesellschaft durch den Treuhänder nach den<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes

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