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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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die Rechte und Pflichten eines Beirats. Es gibt weder einen<br />

Vorstand noch Aufsichtsgremien bei dem Emittenten.<br />

Deutsches Recht und Gerichtstand<br />

Dieses Angebot, der Gesellschaftsvertrag und die Verträge mit<br />

den Anleger unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist<br />

Hamburg, soweit kein vorrangiger anderer Gerichtsstand besteht.<br />

Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospektes und endet mit der Vollplatzierung<br />

inkl. des evtl. Erhöhungsbetrages. Vor Vollplatzierung<br />

endet das öffentliche Angebot falls die Platzierung der Vermögensanlage<br />

aufgrund dieses Verkaufsprospektes und ggf. hierzu<br />

ergangener Nachträge rechtlich nicht mehr zulässig ist. Weitere<br />

Möglichkeiten die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, gibt es nicht.<br />

Weder der Emittent noch eine andere Person übernehmen die<br />

Zahlung von Steuern für den Anleger. Die vorliegende Vermögensanlage<br />

wird ausschließlich in Deutschland angeboten. Für<br />

die Verzinsung oder die Rückzahlung des Beteiligungsangebots<br />

hat keine juristische Person oder Gesellschaft eine Gewährleis -<br />

tung übernommen.<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

Anleger beteiligen sich zunächst als Treugeber über die Treuhänderin,<br />

die <strong>HEH</strong> Treuhand <strong>GmbH</strong> & Cie. KG, an dem Emittenten.<br />

Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />

kommt mit dem Anleger der im Abschnitt Verträge auf<br />

den Seiten 101 - 121 abgedruckte Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

und der Gesellschaftsvertrag zustande. Rechtsgrundlage<br />

der Tätigkeit der Treuhänderin sind der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

sowie der Gesellschaftsvertrag. Die wesentlichen<br />

Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie die Aufgaben<br />

sind nachfolgend dargestellt: Die Treuhänderin wird beauftragt,<br />

im eigenen Namen und im Interesse und für Rechnung<br />

des Treugebers ihre Beteiligung am Kommanditkapital der<br />

Gesellschaft zu erhöhen. Im Innenverhältnis ist der Anleger<br />

wirtschaftlich so zu stellen, als ob er unmittelbar Kommanditist<br />

geworden wäre. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles her-<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

auszugeben, was sie in Ausübung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

für ihn erlangt. Insbesondere hat sie Auszahlungen<br />

aller Art und Abfindungsguthaben unverzüglich an den<br />

Treugeber weiterzuleiten. Der Treugeber ist verpflichtet, die<br />

Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung freizuhalten bzw. der<br />

Treuhänderin den Gegenwert auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages wahrzunehmen<br />

und informiert ihn über die Angelegenheiten des Emittenten.<br />

Der Treugeber kann die Kontrollrechte auch selbst ausüben.<br />

Jeder Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin Weisungen<br />

hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.<br />

Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />

sich der Stimme zu enthalten. Treugeber können<br />

jedoch auch selbst an den Beschlussfassungen teilnehmen und<br />

ihre Stimme ausüben.<br />

Die Treugeber können ab dem 30. Juni 2013 verlangen, dass<br />

sie die auf sie entfallende Kommanditbeteiligung von der Treuhänderin<br />

übernehmen und mit einer Haftsumme von 5% der<br />

auf sie entfallenden Kommanditbeteiligung selbst als Kommanditisten<br />

in das Handelsregister eingetragen werden,<br />

sofern sie zuvor der Treuhänderin und der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin eine Handelsregistervollmacht erteilt haben.<br />

Nach Übertragung der Kommanditbeteiligung auf den Anleger<br />

betreut die Treuhänderin den Anleger als Verwaltungstreuhänderin<br />

gemäß den Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />

Der Treugeber trägt die Kosten der Handelsregistervollmacht,<br />

die Gesellschaft die Kosten der Eintragung. Die<br />

Treuhänderin erhält für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die<br />

in Kapitel Vergütungen (Seite 57) aufgeführten Vergütungen.<br />

Der einzelne Treugeber kann den Treuhandvertrag insgesamt<br />

nur kündigen, wenn auch die Kündigung der Gesellschaft durch<br />

die Treuhänderin nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

möglich ist. Er scheidet dann auch aus der Gesellschaft<br />

aus. Die Treuhänderin darf das Treuhandverhältnis mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres,<br />

erstmals zum 31. Dezember 2030, kündigen.<br />

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