Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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die Rechte und Pflichten eines Beirats. Es gibt weder einen<br />
Vorstand noch Aufsichtsgremien bei dem Emittenten.<br />
Deutsches Recht und Gerichtstand<br />
Dieses Angebot, der Gesellschaftsvertrag und die Verträge mit<br />
den Anleger unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist<br />
Hamburg, soweit kein vorrangiger anderer Gerichtsstand besteht.<br />
Angaben über die Vermögensanlagen<br />
Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospektes und endet mit der Vollplatzierung<br />
inkl. des evtl. Erhöhungsbetrages. Vor Vollplatzierung<br />
endet das öffentliche Angebot falls die Platzierung der Vermögensanlage<br />
aufgrund dieses Verkaufsprospektes und ggf. hierzu<br />
ergangener Nachträge rechtlich nicht mehr zulässig ist. Weitere<br />
Möglichkeiten die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />
Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, gibt es nicht.<br />
Weder der Emittent noch eine andere Person übernehmen die<br />
Zahlung von Steuern für den Anleger. Die vorliegende Vermögensanlage<br />
wird ausschließlich in Deutschland angeboten. Für<br />
die Verzinsung oder die Rückzahlung des Beteiligungsangebots<br />
hat keine juristische Person oder Gesellschaft eine Gewährleis -<br />
tung übernommen.<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
Anleger beteiligen sich zunächst als Treugeber über die Treuhänderin,<br />
die <strong>HEH</strong> Treuhand <strong>GmbH</strong> & Cie. KG, an dem Emittenten.<br />
Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />
kommt mit dem Anleger der im Abschnitt Verträge auf<br />
den Seiten 101 - 121 abgedruckte Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
und der Gesellschaftsvertrag zustande. Rechtsgrundlage<br />
der Tätigkeit der Treuhänderin sind der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
sowie der Gesellschaftsvertrag. Die wesentlichen<br />
Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie die Aufgaben<br />
sind nachfolgend dargestellt: Die Treuhänderin wird beauftragt,<br />
im eigenen Namen und im Interesse und für Rechnung<br />
des Treugebers ihre Beteiligung am Kommanditkapital der<br />
Gesellschaft zu erhöhen. Im Innenverhältnis ist der Anleger<br />
wirtschaftlich so zu stellen, als ob er unmittelbar Kommanditist<br />
geworden wäre. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles her-<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
auszugeben, was sie in Ausübung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
für ihn erlangt. Insbesondere hat sie Auszahlungen<br />
aller Art und Abfindungsguthaben unverzüglich an den<br />
Treugeber weiterzuleiten. Der Treugeber ist verpflichtet, die<br />
Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />
im Zusammenhang mit der Beteiligung freizuhalten bzw. der<br />
Treuhänderin den Gegenwert auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages wahrzunehmen<br />
und informiert ihn über die Angelegenheiten des Emittenten.<br />
Der Treugeber kann die Kontrollrechte auch selbst ausüben.<br />
Jeder Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin Weisungen<br />
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.<br />
Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />
sich der Stimme zu enthalten. Treugeber können<br />
jedoch auch selbst an den Beschlussfassungen teilnehmen und<br />
ihre Stimme ausüben.<br />
Die Treugeber können ab dem 30. Juni 2013 verlangen, dass<br />
sie die auf sie entfallende Kommanditbeteiligung von der Treuhänderin<br />
übernehmen und mit einer Haftsumme von 5% der<br />
auf sie entfallenden Kommanditbeteiligung selbst als Kommanditisten<br />
in das Handelsregister eingetragen werden,<br />
sofern sie zuvor der Treuhänderin und der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin eine Handelsregistervollmacht erteilt haben.<br />
Nach Übertragung der Kommanditbeteiligung auf den Anleger<br />
betreut die Treuhänderin den Anleger als Verwaltungstreuhänderin<br />
gemäß den Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />
Der Treugeber trägt die Kosten der Handelsregistervollmacht,<br />
die Gesellschaft die Kosten der Eintragung. Die<br />
Treuhänderin erhält für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die<br />
in Kapitel Vergütungen (Seite 57) aufgeführten Vergütungen.<br />
Der einzelne Treugeber kann den Treuhandvertrag insgesamt<br />
nur kündigen, wenn auch die Kündigung der Gesellschaft durch<br />
die Treuhänderin nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
möglich ist. Er scheidet dann auch aus der Gesellschaft<br />
aus. Die Treuhänderin darf das Treuhandverhältnis mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres,<br />
erstmals zum 31. Dezember 2030, kündigen.<br />
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