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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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Auszahlungen<br />

Bei den geplanten Auszahlungen an die Anleger handelt es<br />

sich zum Teil um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen die<br />

grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegen.<br />

Verlustausgleich/Verlustabzug<br />

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei Vermietungseinkünften<br />

§ <strong>15</strong>b EStG über die Begrenzung des Verlustausgleichs bei sog.<br />

Steuerstundungsmodellen zu beachten, wonach Verluste,<br />

sofern sie in der Anfangsphase 10% des gezeichneten Kapitals<br />

übersteigen, weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch<br />

mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden<br />

dürfen. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in<br />

den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle<br />

erzielt werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem<br />

BMF-Schreiben zu § <strong>15</strong>b EStG vom 17. Juli 2007 (BStBl. I 2007,<br />

542) für die Berechnung der 10% Grenze derzeit maßgeblich<br />

ist, entstehen aus der Vermietung des Flugzeuges Anfangsverluste,<br />

die nicht mehr als 10% des geplanten Eigenkapitals des<br />

Emittenten betragen. Bei den in den Jahren 2023 und 2024<br />

prognostizierten Verlusten handelt es sich nicht mehr um<br />

Anfangsverluste, da zwischen diesen und den Anfangsverlusten<br />

eine nachhaltige Phase mit positiven Überschüssen liegt.<br />

Im übrigen übersteigen alle kumulierten Verluste nicht die<br />

10% Grenze. § <strong>15</strong>b EStG kommt daher nicht zur Anwendung.<br />

Ein Verlustausgleich der in den ersten Jahren prognostizierten<br />

negativen Einkünfte aus der Vermietung des Flugzeuges ist<br />

somit nicht nach § <strong>15</strong>b EStG ausgeschlossen. Wegen der geringen<br />

Auswirkungen in den einzelnen Jahren wird vom Anbieter<br />

von einer Berücksichtigung des Verlustausgleichs und der daraus<br />

resultierenden Steuerentlastungen und – belastungen<br />

abgesehen. Die Verluste werden entsprechend der Regelung<br />

des § <strong>15</strong>b EStG vorgetragen und mit nachfolgenden Gewinnen<br />

verrechnet.<br />

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § <strong>15</strong>a EStG kommt bei<br />

Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“ nach § 21 Abs. 1<br />

Satz 2 EStG grundsätzlich zur Anwendung. Hiernach können<br />

beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) die auf<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

sie entfallenden Verluste nur in dem Umfang mit anderen positiven<br />

Einkünften ausgleichen, indem sie Einlagen in den Emittenten<br />

geleistet und dort belassen haben (Verlustausgleichsvolumen).<br />

Einem Kommanditisten bzw. Treugeber zuzurechnende<br />

Verluste, die zur Erhöhung bzw. Entstehung eines negativen<br />

Kapitalkontos führen, dürfen somit prinzipiell weder mit anderen<br />

positiven Einkünften ausgeglichen noch im Wege des Verlustrücktrages<br />

berücksichtigt werden. Nach der Prognoserechnung<br />

des Emittenten kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.<br />

Feststellung von Gewinn und Verlust/Ergebnisbeteiligung<br />

Das steuerliche Ergebnis wird durch das zuständige Finanzamt<br />

Hamburg einheitlich für den Emittenten und gesondert für<br />

jeden einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber nach § 180 Abs.<br />

1 Nr. 2 a) AO festgestellt und den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt.<br />

Die Wohnsitzfinanzämter sind an die Feststellung der<br />

zuständigen Betriebsfinanzämter gebunden. Sondereinnahmen<br />

und -werbungskosten sind verfahrensrechtlich ausschließlich<br />

über den Emittenten geltend zu machen. Den einzelnen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern werden die durch den Emittenten<br />

erzielten steuerlichen Ergebnisse aus der Flugzeugvermietung<br />

als Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“ entsprechend<br />

ihren Anteilen zugerechnet. Diese Einkünfte umfassen auch<br />

sonstige, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

stehende Erträge und Aufwendungen (z.B. Zinsen auf eine<br />

eventuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung) der Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Emittenten sind die Kommanditisten<br />

neben dem laufenden Gewinn und Verlust auch an<br />

den stillen Reserven des Emittenten uneingeschränkt beteiligt.<br />

Sie haben ferner die im Gesellschaftsvertrag geregelten Informationsrechte<br />

und die Stimm- und Kontrollrechte, die einem<br />

Kommanditisten nach dem HGB zustehen. Die von dem Emittenten<br />

erzielten Einkünfte sind daher den Kommanditisten<br />

zuzurechnen. Gleiches gilt für die Anleger, die sich durch<br />

Abschluss eines Treuhandvertrages als Treugeber beteiligen,<br />

denn die Rechtsstellung des treuhänderisch beteiligten Anlegers<br />

entspricht weitgehend der Stellung eines Kommanditis -<br />

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