Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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Auszahlungen<br />
Bei den geplanten Auszahlungen an die Anleger handelt es<br />
sich zum Teil um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen die<br />
grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegen.<br />
Verlustausgleich/Verlustabzug<br />
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei Vermietungseinkünften<br />
§ <strong>15</strong>b EStG über die Begrenzung des Verlustausgleichs bei sog.<br />
Steuerstundungsmodellen zu beachten, wonach Verluste,<br />
sofern sie in der Anfangsphase 10% des gezeichneten Kapitals<br />
übersteigen, weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch<br />
mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden<br />
dürfen. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in<br />
den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle<br />
erzielt werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem<br />
BMF-Schreiben zu § <strong>15</strong>b EStG vom 17. Juli 2007 (BStBl. I 2007,<br />
542) für die Berechnung der 10% Grenze derzeit maßgeblich<br />
ist, entstehen aus der Vermietung des Flugzeuges Anfangsverluste,<br />
die nicht mehr als 10% des geplanten Eigenkapitals des<br />
Emittenten betragen. Bei den in den Jahren 2023 und 2024<br />
prognostizierten Verlusten handelt es sich nicht mehr um<br />
Anfangsverluste, da zwischen diesen und den Anfangsverlusten<br />
eine nachhaltige Phase mit positiven Überschüssen liegt.<br />
Im übrigen übersteigen alle kumulierten Verluste nicht die<br />
10% Grenze. § <strong>15</strong>b EStG kommt daher nicht zur Anwendung.<br />
Ein Verlustausgleich der in den ersten Jahren prognostizierten<br />
negativen Einkünfte aus der Vermietung des Flugzeuges ist<br />
somit nicht nach § <strong>15</strong>b EStG ausgeschlossen. Wegen der geringen<br />
Auswirkungen in den einzelnen Jahren wird vom Anbieter<br />
von einer Berücksichtigung des Verlustausgleichs und der daraus<br />
resultierenden Steuerentlastungen und – belastungen<br />
abgesehen. Die Verluste werden entsprechend der Regelung<br />
des § <strong>15</strong>b EStG vorgetragen und mit nachfolgenden Gewinnen<br />
verrechnet.<br />
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § <strong>15</strong>a EStG kommt bei<br />
Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“ nach § 21 Abs. 1<br />
Satz 2 EStG grundsätzlich zur Anwendung. Hiernach können<br />
beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) die auf<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
sie entfallenden Verluste nur in dem Umfang mit anderen positiven<br />
Einkünften ausgleichen, indem sie Einlagen in den Emittenten<br />
geleistet und dort belassen haben (Verlustausgleichsvolumen).<br />
Einem Kommanditisten bzw. Treugeber zuzurechnende<br />
Verluste, die zur Erhöhung bzw. Entstehung eines negativen<br />
Kapitalkontos führen, dürfen somit prinzipiell weder mit anderen<br />
positiven Einkünften ausgeglichen noch im Wege des Verlustrücktrages<br />
berücksichtigt werden. Nach der Prognoserechnung<br />
des Emittenten kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.<br />
Feststellung von Gewinn und Verlust/Ergebnisbeteiligung<br />
Das steuerliche Ergebnis wird durch das zuständige Finanzamt<br />
Hamburg einheitlich für den Emittenten und gesondert für<br />
jeden einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber nach § 180 Abs.<br />
1 Nr. 2 a) AO festgestellt und den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt.<br />
Die Wohnsitzfinanzämter sind an die Feststellung der<br />
zuständigen Betriebsfinanzämter gebunden. Sondereinnahmen<br />
und -werbungskosten sind verfahrensrechtlich ausschließlich<br />
über den Emittenten geltend zu machen. Den einzelnen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern werden die durch den Emittenten<br />
erzielten steuerlichen Ergebnisse aus der Flugzeugvermietung<br />
als Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“ entsprechend<br />
ihren Anteilen zugerechnet. Diese Einkünfte umfassen auch<br />
sonstige, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung<br />
stehende Erträge und Aufwendungen (z.B. Zinsen auf eine<br />
eventuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung) der Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber.<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag des Emittenten sind die Kommanditisten<br />
neben dem laufenden Gewinn und Verlust auch an<br />
den stillen Reserven des Emittenten uneingeschränkt beteiligt.<br />
Sie haben ferner die im Gesellschaftsvertrag geregelten Informationsrechte<br />
und die Stimm- und Kontrollrechte, die einem<br />
Kommanditisten nach dem HGB zustehen. Die von dem Emittenten<br />
erzielten Einkünfte sind daher den Kommanditisten<br />
zuzurechnen. Gleiches gilt für die Anleger, die sich durch<br />
Abschluss eines Treuhandvertrages als Treugeber beteiligen,<br />
denn die Rechtsstellung des treuhänderisch beteiligten Anlegers<br />
entspricht weitgehend der Stellung eines Kommanditis -<br />
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