Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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möglich ist. Die Kündigung des Treuhandvertrages hat durch eingeschriebenen<br />
Brief an den Treuhänder zu erfolgen. Sie muß bis<br />
zum Ablauf der Kündigungsfrist nach § 2 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
dem Treuhänder zugehen. Im Fall einer solchen Kündigung<br />
ist der Treuhänder verpflichtet, seine treuhänderisch gehaltene<br />
Kommanditbeteiligung unverzüglich in entsprechendem<br />
Umfang gem. § 2 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages zu kündigen.<br />
Die Rechte des Treugebers gem. Nr. 7 bleiben unberührt.<br />
5. Das Treuhandverhältnis endet ferner, wenn der Treuhänder mit der<br />
vom Treugeber gehaltenen Beteiligung anteilig aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet. Auf § 19 des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen.<br />
6. Der Treuhänder ist berechtigt, das Treuhandverhältnis mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres,<br />
erstmals zum 31. Dezember 2030, schriftlich gegenüber allen Treugebern<br />
gemeinsam zu kündigen. In diesem Falle werden die Treugeber,<br />
die nicht schon bisher unmittelbar als Kommanditisten an<br />
der Gesellschaft beteiligt waren, mit ihren bisher treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditeinlagen Kommanditisten. Die Treugeber<br />
haben vor ihrer Eintragung gem. § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
eine Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />
7. Mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung auf den Treugeber<br />
gem. § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages und § 6 Nr. 2 dieses<br />
Treuhandvertrages endet die Stellung des Treuhänders als Außentreuhänder.<br />
Der Treuhänder wird in diesem Fall weiterhin die Kommanditbeteiligung<br />
als Verwaltungsmandat betreuen. Die in diesem<br />
Vertrag zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber geregelten<br />
Rechte und Pflichten gelten dann in entsprechender Weise<br />
fort, soweit sich nicht aus der Natur der dann unmittelbaren Beteiligung<br />
des Treugebers an der Gesellschaft zwingend etwas anderes<br />
ergibt. Der Treuhänder ist generell bis auf schriftlichen Widerruf<br />
bevollmächtigt, das Stimmrecht der unmittelbar beteiligten<br />
Treugeber bei Gesellschafterversammlungen und sonstigen<br />
Beschlüssen der Gesellschaft auszuüben. Hierbei ist er im Innenverhältnis<br />
insbesondere an die Bestimmungen des § 3 bezüglich<br />
der einzuholenden und zu befolgenden Weisungen gebunden. Das<br />
Recht der unmittelbar an der Gesellschaft beteiligten Treugeber,<br />
ihr Stimmrecht selbst oder durch einen anderen Vertreter auszuüben,<br />
bleibt unberührt.<br />
TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG<br />
8. Erklärt ein Treugeber zusammen mit seinem Übertragungsverlangen<br />
nach Nr. 2, oder zu einem späteren Zeitpunkt, dass er eine<br />
Verwaltungstreuhand nicht wünscht, so wird der Treuhänder ab<br />
dem Übertragungszeitpunkt bzw. bei späterer Erklärung ab dem<br />
Zeitpunkt des Übertragungsverlangens für ihn keine Stimmrechte<br />
und andere Kommanditistenrechte ausüben. Der Treuhandvertrag<br />
endet in diesem Falle vollständig und der Treugeber wird vom<br />
Treuhänder nicht mehr betreut. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
beauftragt den Treuhänder für diesen Fall, die Korrespondenz<br />
mit dem Treugeber als Gesellschafter in ihrem Namen abzuwikkeln.<br />
Die von der Gesellschaft zu zahlende pauschale Vergütung<br />
verändert sich durch das Ende des Treuhandvertrages mit diesen<br />
Treugebern daher nicht.<br />
9. Der Treuhänder überträgt bereits hiermit für die folgenden Fälle<br />
seinen Kommanditanteil auf die Treugeber im Verhältnis der für<br />
diese treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, und zwar unter<br />
Aufteilung in entsprechende einzelne Beteiligungen, wenn<br />
a) über den Treuhänder aus einem rechtskräftigen Titel die<br />
Zwangsvollstreckung betrieben und die Zwangsvollstreckung<br />
nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird;<br />
b) über das Vermögen des Treuhänders das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt<br />
wird.<br />
Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der<br />
Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister. Die Treugeber<br />
nehmen diese Übertragung an. In diesem Fall endet der<br />
Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung.<br />
10. Beide Vertragsparteien sind ferner berechtigt, das Treuhandverhältnis<br />
aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Treuhänder kann<br />
insbesondere auch dann eine Kündigung aus wichtigem Grund<br />
aussprechen, wenn der Treugeber nach einer schriftlichen Fristsetzung<br />
mit Ablehnungsandrohung nach dem Gesetz oder diesem Vertrage<br />
oder dem Gesellschaftsvertrag bestehende Pflichten nicht<br />
erfüllt.<br />
§ 7 Vergütung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit von der Gesellschaft eine<br />
Vergütung für die Betreuungsleistungen, die die Gesellschaft<br />
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