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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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möglich ist. Die Kündigung des Treuhandvertrages hat durch eingeschriebenen<br />

Brief an den Treuhänder zu erfolgen. Sie muß bis<br />

zum Ablauf der Kündigungsfrist nach § 2 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

dem Treuhänder zugehen. Im Fall einer solchen Kündigung<br />

ist der Treuhänder verpflichtet, seine treuhänderisch gehaltene<br />

Kommanditbeteiligung unverzüglich in entsprechendem<br />

Umfang gem. § 2 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages zu kündigen.<br />

Die Rechte des Treugebers gem. Nr. 7 bleiben unberührt.<br />

5. Das Treuhandverhältnis endet ferner, wenn der Treuhänder mit der<br />

vom Treugeber gehaltenen Beteiligung anteilig aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet. Auf § 19 des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen.<br />

6. Der Treuhänder ist berechtigt, das Treuhandverhältnis mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres,<br />

erstmals zum 31. Dezember 2030, schriftlich gegenüber allen Treugebern<br />

gemeinsam zu kündigen. In diesem Falle werden die Treugeber,<br />

die nicht schon bisher unmittelbar als Kommanditisten an<br />

der Gesellschaft beteiligt waren, mit ihren bisher treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditeinlagen Kommanditisten. Die Treugeber<br />

haben vor ihrer Eintragung gem. § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

eine Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />

7. Mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung auf den Treugeber<br />

gem. § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages und § 6 Nr. 2 dieses<br />

Treuhandvertrages endet die Stellung des Treuhänders als Außentreuhänder.<br />

Der Treuhänder wird in diesem Fall weiterhin die Kommanditbeteiligung<br />

als Verwaltungsmandat betreuen. Die in diesem<br />

Vertrag zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber geregelten<br />

Rechte und Pflichten gelten dann in entsprechender Weise<br />

fort, soweit sich nicht aus der Natur der dann unmittelbaren Beteiligung<br />

des Treugebers an der Gesellschaft zwingend etwas anderes<br />

ergibt. Der Treuhänder ist generell bis auf schriftlichen Widerruf<br />

bevollmächtigt, das Stimmrecht der unmittelbar beteiligten<br />

Treugeber bei Gesellschafterversammlungen und sonstigen<br />

Beschlüssen der Gesellschaft auszuüben. Hierbei ist er im Innenverhältnis<br />

insbesondere an die Bestimmungen des § 3 bezüglich<br />

der einzuholenden und zu befolgenden Weisungen gebunden. Das<br />

Recht der unmittelbar an der Gesellschaft beteiligten Treugeber,<br />

ihr Stimmrecht selbst oder durch einen anderen Vertreter auszuüben,<br />

bleibt unberührt.<br />

TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG<br />

8. Erklärt ein Treugeber zusammen mit seinem Übertragungsverlangen<br />

nach Nr. 2, oder zu einem späteren Zeitpunkt, dass er eine<br />

Verwaltungstreuhand nicht wünscht, so wird der Treuhänder ab<br />

dem Übertragungszeitpunkt bzw. bei späterer Erklärung ab dem<br />

Zeitpunkt des Übertragungsverlangens für ihn keine Stimmrechte<br />

und andere Kommanditistenrechte ausüben. Der Treuhandvertrag<br />

endet in diesem Falle vollständig und der Treugeber wird vom<br />

Treuhänder nicht mehr betreut. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

beauftragt den Treuhänder für diesen Fall, die Korrespondenz<br />

mit dem Treugeber als Gesellschafter in ihrem Namen abzuwikkeln.<br />

Die von der Gesellschaft zu zahlende pauschale Vergütung<br />

verändert sich durch das Ende des Treuhandvertrages mit diesen<br />

Treugebern daher nicht.<br />

9. Der Treuhänder überträgt bereits hiermit für die folgenden Fälle<br />

seinen Kommanditanteil auf die Treugeber im Verhältnis der für<br />

diese treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, und zwar unter<br />

Aufteilung in entsprechende einzelne Beteiligungen, wenn<br />

a) über den Treuhänder aus einem rechtskräftigen Titel die<br />

Zwangsvollstreckung betrieben und die Zwangsvollstreckung<br />

nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird;<br />

b) über das Vermögen des Treuhänders das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt<br />

wird.<br />

Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der<br />

Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister. Die Treugeber<br />

nehmen diese Übertragung an. In diesem Fall endet der<br />

Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung.<br />

10. Beide Vertragsparteien sind ferner berechtigt, das Treuhandverhältnis<br />

aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Treuhänder kann<br />

insbesondere auch dann eine Kündigung aus wichtigem Grund<br />

aussprechen, wenn der Treugeber nach einer schriftlichen Fristsetzung<br />

mit Ablehnungsandrohung nach dem Gesetz oder diesem Vertrage<br />

oder dem Gesellschaftsvertrag bestehende Pflichten nicht<br />

erfüllt.<br />

§ 7 Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit von der Gesellschaft eine<br />

Vergütung für die Betreuungsleistungen, die die Gesellschaft<br />

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