Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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eines Beiratsmitgliedes aus wichtigem Grund widersprechen. Der<br />
Beirat nimmt die Interessen der Gesellschafter gegenüber der<br />
Geschäftsführung wahr. Er unterstützt, berät und überwacht die<br />
Geschäftsführung zum Wohle des Unternehmens und nimmt die<br />
ihm in diesem Gesellschaftsvertrag – insbesondere in § 5 Nr. 5 a)<br />
– übertragenen Rechte und Aufgaben wahr.<br />
2. Die Amtsperiode des Beirats beträgt 3 Jahre und dauert grundsätzlich<br />
bis zum Ablauf der Gesellschafterversammlung, ersatzweise<br />
der Beschlussfassung, mit der eine turnusmäßige Neuwahl<br />
erfolgt.<br />
3. Die von den Gesellschaftern gewählten Mitglieder des Beirats<br />
können von den Gesellschaftern vorzeitig abberufen werden.<br />
4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 von 2 vorhandenen<br />
oder 2 von 3 vorhandenen und geladenen Beiratsmitgliedern<br />
anwesend sind. Beiratsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss<br />
abgelehnt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den<br />
beteiligten Beiratsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Beirat kann<br />
sich selbst eine Geschäftsordnung geben.<br />
5. Der Beirat ist berechtigt, alle Geschäftsbücher und sonstige Ge -<br />
schäftsunterlagen der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen,<br />
soweit hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb der<br />
Gesellschaft unzumutbar behindert wird. Er kann damit auch zur<br />
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Sachverständige beauftragen.<br />
6. Der Beirat hat seine Aufgabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
und gewissenhaften Sachverwalters zu erfüllen. Seine Mitglieder<br />
sind zur Verschwiegenheit Dritten gegenüber verpflichtet, auch<br />
nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt. Die Beiratsmitglieder haften<br />
bei ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der<br />
Höhe nach ist die Haftung des Beirats in seiner Gesamtheit auf die<br />
Höhe der jeweiligen Nominalbeteiligung des Anspruchstellers<br />
beschränkt.<br />
7. Eine Vergütung der Mitglieder des Beirats wird von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin festgesetzt. Die Mitglieder erhalten<br />
außerdem erforderliche und nachgewiesene Auslagen erstattet.<br />
§ 16 Informationsrechte<br />
Die Gesellschafter und die Treugeber des Treuhänders können selbst<br />
oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />
der rechts- oder steuerberatenden Berufe, der jedoch nicht selbst<br />
oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft oder zu den Gründungsgesellschaftern<br />
stehen darf, alle Geschäftsunterlagen der<br />
Gesellschaft einsehen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber selbst. Die Ausübung der Informationsrechte<br />
darf den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft nicht beeinträchtigen.<br />
Die Informationsrechte eines Beirats bleiben unberührt.<br />
§ 17 Übertragung und Belastung von Kommanditanteilen<br />
1. Die vollständige oder teilweise Übertragung oder Belastung von<br />
Kommanditanteilen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin möglich. Sie kann diese<br />
Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen, der insbesondere<br />
dann vorliegt, wenn der Gesellschaft gegen den Gesellschafter<br />
fällige Ansprüche zustehen oder wenn der Erwerber ein Unternehmen<br />
betreibt, das mit der Gesellschaft oder mit den Gründungsgesellschaftern<br />
in Wettbewerb steht. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
kann nach ihrem Ermessen einer Übertragung widersprechen,<br />
wenn durch die Übertragung Beteiligungen unter EUR<br />
10.000, – entstehen. Der Nennbetrag der bei einer Teilung gebildeten<br />
Anteile muss durch EUR 1.000,– ohne Rest teilbar sein. Die<br />
Übertragung ist von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass<br />
der Erwerber eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
gem. § 4 Nr. 2 erteilt. Die geschäftsführende Kommanditistin kann<br />
die Zustimmungsbefugnis auf den Treuhänder delegieren.<br />
2. Beabsichtigt ein Kommanditist seine Beteiligung ganz oder teilweise<br />
auf einen Dritten zu übertragen, so hat er diese Übertragung<br />
mindestens 2 Wochen vor Vertragsabschluss der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin schriftlich anzuzeigen.<br />
3. Die Übertragung von Treuhand-Kommanditanteilen bedarf der<br />
Zustimmung des Treuhänders. Nr.1 und 2 gelten entsprechend.<br />
4. Der Treuhänder ist zur Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung auf einen Dritten oder einen Treugeber<br />
nur in Übereinstimmung mit dem Treuhandvertrag berechtigt.<br />
5. Bei einer Übertragung im Laufe des Geschäftsjahres ist das steuerliche<br />
Jahresergebnis im Verhältnis des Veräußerers zum Erwer-