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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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84<br />

Steuerliche<br />

Grundlagen<br />

Die nachfolgenden steuerlichen Aussagen beruhen auf den<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen sowie auf der aktuellen Rechtsprechung der<br />

Finanzgerichte und der von den Steuerbehörden angewandten<br />

Verwaltungspraxis. Sowohl die maßgeblichen steuerlichen<br />

Gesetze als auch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis<br />

können sich während der Dauer einer Beteiligung an dem<br />

Emittenten ändern, was entsprechende negative Auswirkungen<br />

für den Emittenten und die einzelnen Anleger haben kann.<br />

Siehe hierzu auch Abschnitt Wesentliche Risiken der Vermögensanlage.<br />

Die endgültige steuerliche Beurteilung obliegt der<br />

Finanzverwaltung, gegebenenfalls nach einer bei dem Emittenten<br />

durchgeführten steuerlichen Außenprüfung und einem sich<br />

eventuell daran anschließenden Verfahren vor den Finanzgerichten.<br />

Die steuerliche Konzeption wurde bereits bei früheren<br />

Anlageobjekten des Anbieters verwendet. Eine steuerliche<br />

Prüfung der steuerlichen Konzeption früherer Anlageobjekte<br />

durch die Finanzverwaltung findet derzeit statt und ist noch<br />

nicht beendet.<br />

Die folgenden Ausführungen beschreiben die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage<br />

und beziehen sich auf natürliche Personen, die in Deutschland<br />

ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ferner wird<br />

davon ausgegangen, dass die Anleger ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

über die gesamte Laufzeit des Beteiligungsangebotes<br />

halten. Für alle anderen Anleger können sich erhebliche<br />

steuerliche Abweichungen ergeben, auf die im Rahmen der folgenden<br />

Darstellung nicht näher eingegangen wird. Die nachfolgend<br />

dargestellten steuerlichen Angaben können ferner<br />

nicht die individuellen Aspekte einzelner Anleger einbeziehen.<br />

Sie ersetzen daher nicht die gegebenenfalls notwendige Beratung<br />

durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.<br />

Einkunftsart<br />

Der Emittent ist eine Kommanditgesellschaft (<strong>GmbH</strong> & Co. KG),<br />

bei der ausschließlich die <strong>HEH</strong> Aviation Management <strong>GmbH</strong><br />

als geschäftsführende Kommanditistin zur Geschäftsführung<br />

befugt ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin des Emittenten<br />

(Komplementärin), die Verwaltung <strong>HEH</strong> Aviation<br />

„<strong>Southampton</strong>“ Beteiligungsgesellschaft mbH, ist gemäß dem<br />

Gesellschaftsvertrag nicht zur Geschäftsführung des Emittenten<br />

berechtigt. Eine gewerbliche Prägung des Emittenten im<br />

Sinne von § <strong>15</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG ist daher nicht gegeben<br />

(R <strong>15</strong>.8 (6) EStR 2008).<br />

Die Tätigkeit des Emittenten umfasst den Erwerb und die langfristige<br />

Vermietung eines Flugzeuges vom Typ Embraer E175.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Vermieten<br />

eines Flugzeuges ohne Sonderleistungen regelmäßig keine<br />

gewerbliche Tätigkeit. Ebenso hat der BFH (Urteile vom 31.<br />

Mai 2007, IV R 17/05, BStBl. II 2007, 768, und vom 26. Juni<br />

2007, IV R 49/04, BStBl. II 2009, 289) entschieden, dass das<br />

Vermieten einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände<br />

in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung<br />

nicht hinausgeht. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

ist nach diesen Urteilen erst dann anzunehmen,<br />

wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall<br />

besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes<br />

das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der<br />

die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in<br />

den Hintergrund tritt. Zur privaten Vermögensverwaltung kann<br />

zudem nach Auffassung des BFH auch die Anschaffung und<br />

Veräußerung von Vermögensgegenständen gehören. Ausschlaggebend<br />

für die Zuordnung ist, ob Ankauf und Veräußerung<br />

lediglich den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf<br />

Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen oder ob die<br />

Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der<br />

Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten.<br />

Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nur dann<br />

verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit<br />

von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns<br />

oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern.<br />

In einem Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 5<strong>15</strong>) zur<br />

Anwendung des oben genannten BFH Urteils vom 26. Juni<br />

2007 hat die Finanzverwaltung ausgeführt, dass eine Vermietungstätigkeit<br />

dann nicht mehr die Nutzung von Vermögen im<br />

Sinne der Fruchtziehung darstellt, wenn die Vermietungstätigkeit<br />

mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen

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