Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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Steuerliche<br />
Grundlagen<br />
Die nachfolgenden steuerlichen Aussagen beruhen auf den<br />
zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen sowie auf der aktuellen Rechtsprechung der<br />
Finanzgerichte und der von den Steuerbehörden angewandten<br />
Verwaltungspraxis. Sowohl die maßgeblichen steuerlichen<br />
Gesetze als auch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis<br />
können sich während der Dauer einer Beteiligung an dem<br />
Emittenten ändern, was entsprechende negative Auswirkungen<br />
für den Emittenten und die einzelnen Anleger haben kann.<br />
Siehe hierzu auch Abschnitt Wesentliche Risiken der Vermögensanlage.<br />
Die endgültige steuerliche Beurteilung obliegt der<br />
Finanzverwaltung, gegebenenfalls nach einer bei dem Emittenten<br />
durchgeführten steuerlichen Außenprüfung und einem sich<br />
eventuell daran anschließenden Verfahren vor den Finanzgerichten.<br />
Die steuerliche Konzeption wurde bereits bei früheren<br />
Anlageobjekten des Anbieters verwendet. Eine steuerliche<br />
Prüfung der steuerlichen Konzeption früherer Anlageobjekte<br />
durch die Finanzverwaltung findet derzeit statt und ist noch<br />
nicht beendet.<br />
Die folgenden Ausführungen beschreiben die wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage<br />
und beziehen sich auf natürliche Personen, die in Deutschland<br />
ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ferner wird<br />
davon ausgegangen, dass die Anleger ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
über die gesamte Laufzeit des Beteiligungsangebotes<br />
halten. Für alle anderen Anleger können sich erhebliche<br />
steuerliche Abweichungen ergeben, auf die im Rahmen der folgenden<br />
Darstellung nicht näher eingegangen wird. Die nachfolgend<br />
dargestellten steuerlichen Angaben können ferner<br />
nicht die individuellen Aspekte einzelner Anleger einbeziehen.<br />
Sie ersetzen daher nicht die gegebenenfalls notwendige Beratung<br />
durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.<br />
Einkunftsart<br />
Der Emittent ist eine Kommanditgesellschaft (<strong>GmbH</strong> & Co. KG),<br />
bei der ausschließlich die <strong>HEH</strong> Aviation Management <strong>GmbH</strong><br />
als geschäftsführende Kommanditistin zur Geschäftsführung<br />
befugt ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin des Emittenten<br />
(Komplementärin), die Verwaltung <strong>HEH</strong> Aviation<br />
„<strong>Southampton</strong>“ Beteiligungsgesellschaft mbH, ist gemäß dem<br />
Gesellschaftsvertrag nicht zur Geschäftsführung des Emittenten<br />
berechtigt. Eine gewerbliche Prägung des Emittenten im<br />
Sinne von § <strong>15</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG ist daher nicht gegeben<br />
(R <strong>15</strong>.8 (6) EStR 2008).<br />
Die Tätigkeit des Emittenten umfasst den Erwerb und die langfristige<br />
Vermietung eines Flugzeuges vom Typ Embraer E175.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Vermieten<br />
eines Flugzeuges ohne Sonderleistungen regelmäßig keine<br />
gewerbliche Tätigkeit. Ebenso hat der BFH (Urteile vom 31.<br />
Mai 2007, IV R 17/05, BStBl. II 2007, 768, und vom 26. Juni<br />
2007, IV R 49/04, BStBl. II 2009, 289) entschieden, dass das<br />
Vermieten einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände<br />
in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung<br />
nicht hinausgeht. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />
ist nach diesen Urteilen erst dann anzunehmen,<br />
wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall<br />
besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes<br />
das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der<br />
die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in<br />
den Hintergrund tritt. Zur privaten Vermögensverwaltung kann<br />
zudem nach Auffassung des BFH auch die Anschaffung und<br />
Veräußerung von Vermögensgegenständen gehören. Ausschlaggebend<br />
für die Zuordnung ist, ob Ankauf und Veräußerung<br />
lediglich den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf<br />
Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen oder ob die<br />
Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der<br />
Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten.<br />
Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nur dann<br />
verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit<br />
von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns<br />
oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern.<br />
In einem Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 5<strong>15</strong>) zur<br />
Anwendung des oben genannten BFH Urteils vom 26. Juni<br />
2007 hat die Finanzverwaltung ausgeführt, dass eine Vermietungstätigkeit<br />
dann nicht mehr die Nutzung von Vermögen im<br />
Sinne der Fruchtziehung darstellt, wenn die Vermietungstätigkeit<br />
mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen