Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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ten. Für die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ist in diesem<br />
Fall zusätzliche Voraussetzung, dass der Treugeber das<br />
Treuhandverhältnis beherrscht, d.h. gegenüber dem Treuhänder<br />
weisungsbefugt ist und neben den Informations- und Kontrollrechten<br />
eines Kommanditisten außerdem das Recht hat, sich in<br />
das Handelsregister eintragen zu lassen und dadurch unmittelbar<br />
Kommanditist der Gesellschaft zu werden. Der Gesellschaftsvertrag<br />
des Emittenten sowie der Treuhandvertrag entsprechen<br />
mit den darin enthaltenen Regelungen den vorstehend<br />
genannten Anforderungen. Daher sind auch alle Treugeber<br />
steuerlich an den Ergebnissen beteiligt.<br />
Einkommensteuersatz/Solidaritätszuschlag<br />
Die anteiligen steuerlichen Vermietungsergebnisse aus der<br />
Beteiligung unterliegen bei dem Anleger der Einkommensteuer.<br />
Deren Höhe richtet sich nach dem progressiven Einkommensteuertarif<br />
und ist letztendlich von der individuellen steuerlichen<br />
Situation des jeweiligen Anlegers abhängig. Einkommen<br />
über EUR 250.000 (Verheiratete: EUR 500.000) unterliegen<br />
grundsätzlich einem Steuersatz von 45%. Zusätzlich zur Einkommensteuer<br />
wird derzeit ein Solidaritätszuschlag in Höhe<br />
von 5,5% der festgesetzten Einkommensteuer jedes Anlegers<br />
erhoben.<br />
Gewerbesteuer<br />
Der Emittent unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da er Einkünfte<br />
aus Vermögensverwaltung erzielt.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung eines Anteils an dem Emittenten,<br />
sei es im Wege der Erbschaft oder Schenkung, unterliegt<br />
der Besteuerung gem. § 1 Abs. 1 ErbStG.<br />
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt hierbei gemäß § 10 ErbStG die<br />
Bereicherung des Erwerbers, welche dem anteiligen Beteiligungswert<br />
entspricht.<br />
Für die Bewertung des Anteils im Fall der Schenkung oder Erbschaft<br />
sind die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter und sonstigen<br />
Besitzposten des Gesamthandvermögens sowie die<br />
Gesellschaftsschulden nach der Regelung des § 10 Abs. 1<br />
ErbStG mit den jeweiligen Werten nach § 12 Abs. 1 ErbStG<br />
anzusetzen und anteilig zuzurechnen. Nach diesen Regelungen<br />
ist das Flugzeug mit dem Wert anzusetzen, der im gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu erzielen wäre<br />
(gemeiner Wert). Vorhandene Liquidität und Schulden des<br />
Emittenten sind mit dem Nominalbetrag/ Nennbetrag zum<br />
Übertragungszeitpunkt anzusetzen.<br />
Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung<br />
im Erbfall oder durch Schenkung nicht unmittelbar als Kommanditist,<br />
sondern mittelbar als Treugeber über einen Treuhänder<br />
beteiligt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
(vgl. koordinierter Ländererlass des Finanzministeriums<br />
Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, DB 2005, 1493)<br />
Schenkungsgegenstand nicht das Treugut, sondern der Herausgabeanspruch<br />
auf das Treugut. Die weitere steuerliche<br />
Beurteilung, insbesondere die Bewertung, richtet sich danach,<br />
auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch<br />
bezieht (gleichlautende Erlasse der Finanzministerien Baden-<br />
Württemberg vom 2. November 2010, Bayern vom 16. September<br />
2010, Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010,<br />
Hamburg vom 18. Oktober 2010, Hessen vom 18. März 2011,<br />
Niedersachsen vom 1. November 2010, Sachsen-Anhalt vom<br />
24. November 2010, Schleswig-Holstein vom 28. Oktober<br />
2010, Saarland vom 11. November 2010). Im Ergebnis ergibt<br />
sich nach diesen Erlassen keine abweichende steuerliche<br />
Behandlung zwischen einer Kommandit- und einer Treugeberbeteiligung.<br />
Die persönlichen Freibeträge in Steuerklasse I betragen für Ehegatten<br />
und eingetragene Lebenspartner EUR 500.000, für Kinder<br />
EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000 und für übrige Personen<br />
EUR 100.000. In den Steuerklassen II (insb. Geschwister, Neffen/Nichten,<br />
Schwiegereltern und -kinder) und III (alle übrigen<br />
Erwerber) beläuft sich der Freibetrag einheitlich auf EUR 20.000.<br />
Umsatzsteuer<br />
Der Emittent übt mit der Vermietung des Flugzeuges eine<br />
unternehmerische Tätigkeit aus und ist damit Unternehmer im