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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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zu 12. Steuerliches Ergebnis<br />

Mit einem angenommenen Beitritt der Anleger zum 1. Januar<br />

2013 erwerben diese für steuerliche Zwecke anteilig die Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten des Emittenten.<br />

Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten steuerlichen Ergebnisse<br />

sind den Gründungskommanditisten zuzuweisen.<br />

Die den Gründungskommanditisten bis zum angenommenen<br />

wirtschaftlichen Beitritt der Anleger entstandenen Verluste<br />

werden diesen ausgeglichen und führen steuerlich für die<br />

Anleger im Ergebnis zu einer Reduzierung der Anschaffungskosten<br />

des Flugzeuges.<br />

Das steuerliche Ergebnis ergibt sich aus der Differenz der jährlichen<br />

Einnahmen abzüglich der Ausgaben und der Abschreibungen.<br />

Der Verkauf des Flugzeuges zum Laufzeitende ist nach derzeit<br />

geltender Rechtslage steuerfrei.<br />

Das steuerliche Ergebnis wird den Anlegern entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote zugewiesen.<br />

Zu 13. in % des Kommanditkapitals (Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung)<br />

Steuerliches Ergebnis in Prozent des geplanten Kommanditkapitals.<br />

zu 14. Zu versteuerndes Ergebnis<br />

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § <strong>15</strong>b EStG über die Begrenzung<br />

des Verlustausgleichs bei sogenannten Steuerstundungsmodellen<br />

zu beachten, wonach Verluste, sofern sie in<br />

der Anfangsphase 10% des gezeichneten Kapitals übersteigen,<br />

weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.<br />

Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle<br />

erzielt werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem<br />

BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007 zu § <strong>15</strong>b EStG für die<br />

Berechnung der 10% Grenze maßgeblich ist, entstehen aus<br />

WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN<br />

der Vermietung des Flugzeuges Anfangsverluste, die 10% des<br />

geplanten Eigenkapitals des Emittenten nicht übersteigen. Bei<br />

den in den Jahren 2023 und 2024 prognostizierten Verlusten<br />

handelt es sich nicht mehr um Anfangsverluste, da zwischen<br />

diesen und den Anfangsverlusten eine nachhaltige Phase mit<br />

positiven Überschüssen liegt. Im übrigen übersteigen alle Verluste<br />

kummuliert nicht die 10% Grenze. Ein Verlustausgleich<br />

der in den ersten Jahren negativen Einkünfte aus der Vermietung<br />

des Flugzeuges ist somit nicht nach § <strong>15</strong>b EStG ausgeschlossen.<br />

Wegen der geringen Auswirkungen in den einzelnen<br />

Jahren wird vom Anbieter von einer Berücksichtigung des<br />

Verlustausgleichs und der daraus resultierenden Steuerentlastungen<br />

und –belastungen abgesehen.<br />

Die prognostizierten negativen steuerlichen Ergebnisse werden<br />

entsprechend den Regelungen des § <strong>15</strong>b EStG vorgetragen<br />

und mit den planmäßigen Überschüssen verrechnet.<br />

zu <strong>15</strong>. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Gesondert von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

sind die von dem Emittenten erzielten Zinseinnahmen<br />

(Position 2.) anteilig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.<br />

zu 16. in % des Kommanditkapitals (Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen)<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen in Prozent des geplanten Kommanditkapitals.<br />

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