Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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zu 12. Steuerliches Ergebnis<br />
Mit einem angenommenen Beitritt der Anleger zum 1. Januar<br />
2013 erwerben diese für steuerliche Zwecke anteilig die Vermögensgegenstände<br />
und Verbindlichkeiten des Emittenten.<br />
Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten steuerlichen Ergebnisse<br />
sind den Gründungskommanditisten zuzuweisen.<br />
Die den Gründungskommanditisten bis zum angenommenen<br />
wirtschaftlichen Beitritt der Anleger entstandenen Verluste<br />
werden diesen ausgeglichen und führen steuerlich für die<br />
Anleger im Ergebnis zu einer Reduzierung der Anschaffungskosten<br />
des Flugzeuges.<br />
Das steuerliche Ergebnis ergibt sich aus der Differenz der jährlichen<br />
Einnahmen abzüglich der Ausgaben und der Abschreibungen.<br />
Der Verkauf des Flugzeuges zum Laufzeitende ist nach derzeit<br />
geltender Rechtslage steuerfrei.<br />
Das steuerliche Ergebnis wird den Anlegern entsprechend<br />
ihrer Beteiligungsquote zugewiesen.<br />
Zu 13. in % des Kommanditkapitals (Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung)<br />
Steuerliches Ergebnis in Prozent des geplanten Kommanditkapitals.<br />
zu 14. Zu versteuerndes Ergebnis<br />
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § <strong>15</strong>b EStG über die Begrenzung<br />
des Verlustausgleichs bei sogenannten Steuerstundungsmodellen<br />
zu beachten, wonach Verluste, sofern sie in<br />
der Anfangsphase 10% des gezeichneten Kapitals übersteigen,<br />
weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.<br />
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den folgenden<br />
Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle<br />
erzielt werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem<br />
BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007 zu § <strong>15</strong>b EStG für die<br />
Berechnung der 10% Grenze maßgeblich ist, entstehen aus<br />
WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN<br />
der Vermietung des Flugzeuges Anfangsverluste, die 10% des<br />
geplanten Eigenkapitals des Emittenten nicht übersteigen. Bei<br />
den in den Jahren 2023 und 2024 prognostizierten Verlusten<br />
handelt es sich nicht mehr um Anfangsverluste, da zwischen<br />
diesen und den Anfangsverlusten eine nachhaltige Phase mit<br />
positiven Überschüssen liegt. Im übrigen übersteigen alle Verluste<br />
kummuliert nicht die 10% Grenze. Ein Verlustausgleich<br />
der in den ersten Jahren negativen Einkünfte aus der Vermietung<br />
des Flugzeuges ist somit nicht nach § <strong>15</strong>b EStG ausgeschlossen.<br />
Wegen der geringen Auswirkungen in den einzelnen<br />
Jahren wird vom Anbieter von einer Berücksichtigung des<br />
Verlustausgleichs und der daraus resultierenden Steuerentlastungen<br />
und –belastungen abgesehen.<br />
Die prognostizierten negativen steuerlichen Ergebnisse werden<br />
entsprechend den Regelungen des § <strong>15</strong>b EStG vorgetragen<br />
und mit den planmäßigen Überschüssen verrechnet.<br />
zu <strong>15</strong>. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Gesondert von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
sind die von dem Emittenten erzielten Zinseinnahmen<br />
(Position 2.) anteilig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.<br />
zu 16. in % des Kommanditkapitals (Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen)<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Prozent des geplanten Kommanditkapitals.<br />
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