Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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1. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält bei Veräußerung<br />
bzw. bei Totalverlust des Flugzeuges im Rahmen der<br />
Verteilung der entsprechenden Ergebnisse für ihre Leistungen<br />
bei der Abwicklung eine zusätzliche Ergebnisbeteiligung<br />
von 2% des Nettoveräußerungserlöses bzw. der Versicherungsentschädigung.<br />
2. Soweit der Verkaufserlös oder die Versicherungsentschädigung<br />
im Falle eines Totalverlustes die fortgeschriebenen<br />
Werte des Bewertungsgutachtens von Avitas für das Flugzeug<br />
übersteigt, erhält die geschäftsführende Kommanditistin ferner<br />
eine zusätzliche Ergebnisbeteiligung in Höhe von <strong>15</strong>% des<br />
Mehrbetrages zwischen dem Gutachtenwert von Avitas (Basis<br />
Half-Life-Werte) und dem tatsächlichen Verkaufserlös bzw.<br />
der Entschädigungssumme. Die fortgeschriebenen Werte sind<br />
im Verkaufsprospekt auf Seite 39 abgedruckt.<br />
3. Das verbleibende Ergebnis wird dann analog der bereits<br />
beschriebenen Ergebnisverteilung aufgeteilt (siehe genauer<br />
§ 10 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag). Zur Verteilung der Auszahlungen<br />
siehe neben dem bereits Beschriebenen auch § 11<br />
des Gesellschaftsvertrages.<br />
Bei vorzeitiger Kündigung haben die Anleger Anspruch auf ein<br />
Auseinandersetzungsguthaben. Das steuerliche Ergebnis wird<br />
den Anlegern ebenfalls entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />
zugewiesen.<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Die Übertragung von Kommanditanteilen ist grundsätzlich durch<br />
Rechtsgeschäft (Abtretung aufgrund von Schenkung, Verkauf,<br />
Tausch etc.) oder im Erbfall möglich. Die Übertragung durch<br />
Rechtsgeschäft bedarf der Zustimmung der Treuhänderin<br />
und/oder der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Zustimmung<br />
kann aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger<br />
Grund gilt beispielsweise, wenn die Übertragung auf einen<br />
Dritten erfolgen soll, der in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin darf ferner einer Übertragung<br />
widersprechen, wenn durch die Übertragung Beteiligungen<br />
unter TEUR 10 entstehen. Der Nennbetrag der bei einer Tei-<br />
lung gebildeten Anteile muss durch EUR 1.000 ohne Rest teilbar<br />
sein. Die Übertragung ist von der weiteren Voraussetzung<br />
abhängig, dass der Erwerber eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
erteilt. Beabsichtigt ein Kommanditist seine Beteiligung ganz<br />
oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, so hat er diese<br />
Übertragung mindestens zwei Wochen vor Vertragsabschluss<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich anzuzeigen.<br />
Handelbarkeit<br />
Für den Handel der Anteile existiert keine gesetzlich geregelte<br />
Handelsplattform, dadurch ist die Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
eingeschränkt. Eine Übertragung ist grundsätzlich<br />
möglich, bedarf aber generell – wie bereits im vorherigen<br />
Punkt dargestellt – der Zustimmung der Treuhänderin und/oder<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin und stellt somit eine<br />
Einschränkung der Handelbarkeit dar.<br />
Kündigung und Ausscheiden<br />
Die Gesellschaft hat mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit<br />
begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Kommanditisten<br />
können ihre Beteiligung mit einer Frist von 6 Monaten<br />
zum Jahresende kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.2030.<br />
Die Kündigung hat gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Bei Kündigung<br />
steht den Kommanditisten eine Abfindung gemäß Auseinandersetzungsbilanz<br />
zu. Die Komplementärin und die<br />
geschäftsführende Kommanditistin sind nicht zur ordentlichen<br />
Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt für alle Gesellschafter unberührt.<br />
In § 19 und § 20 des Gesellschaftsvertrages werden die<br />
Gründe des Ausscheidens eines Gesellschafters und die<br />
Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgeführt.<br />
Beirat<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin oder eine Mehrheit von<br />
50% des Kommanditkapitals können die Einsetzung eines Beirats<br />
beschließen. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
wurde noch kein Beirat bestellt, daher entfallen Angaben zu<br />
den Beiratsmitgliedern. § <strong>15</strong> des Gesellschaftsvertrages regelt