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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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1. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält bei Veräußerung<br />

bzw. bei Totalverlust des Flugzeuges im Rahmen der<br />

Verteilung der entsprechenden Ergebnisse für ihre Leistungen<br />

bei der Abwicklung eine zusätzliche Ergebnisbeteiligung<br />

von 2% des Nettoveräußerungserlöses bzw. der Versicherungsentschädigung.<br />

2. Soweit der Verkaufserlös oder die Versicherungsentschädigung<br />

im Falle eines Totalverlustes die fortgeschriebenen<br />

Werte des Bewertungsgutachtens von Avitas für das Flugzeug<br />

übersteigt, erhält die geschäftsführende Kommanditistin ferner<br />

eine zusätzliche Ergebnisbeteiligung in Höhe von <strong>15</strong>% des<br />

Mehrbetrages zwischen dem Gutachtenwert von Avitas (Basis<br />

Half-Life-Werte) und dem tatsächlichen Verkaufserlös bzw.<br />

der Entschädigungssumme. Die fortgeschriebenen Werte sind<br />

im Verkaufsprospekt auf Seite 39 abgedruckt.<br />

3. Das verbleibende Ergebnis wird dann analog der bereits<br />

beschriebenen Ergebnisverteilung aufgeteilt (siehe genauer<br />

§ 10 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag). Zur Verteilung der Auszahlungen<br />

siehe neben dem bereits Beschriebenen auch § 11<br />

des Gesellschaftsvertrages.<br />

Bei vorzeitiger Kündigung haben die Anleger Anspruch auf ein<br />

Auseinandersetzungsguthaben. Das steuerliche Ergebnis wird<br />

den Anlegern ebenfalls entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />

zugewiesen.<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Die Übertragung von Kommanditanteilen ist grundsätzlich durch<br />

Rechtsgeschäft (Abtretung aufgrund von Schenkung, Verkauf,<br />

Tausch etc.) oder im Erbfall möglich. Die Übertragung durch<br />

Rechtsgeschäft bedarf der Zustimmung der Treuhänderin<br />

und/oder der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Zustimmung<br />

kann aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger<br />

Grund gilt beispielsweise, wenn die Übertragung auf einen<br />

Dritten erfolgen soll, der in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin darf ferner einer Übertragung<br />

widersprechen, wenn durch die Übertragung Beteiligungen<br />

unter TEUR 10 entstehen. Der Nennbetrag der bei einer Tei-<br />

lung gebildeten Anteile muss durch EUR 1.000 ohne Rest teilbar<br />

sein. Die Übertragung ist von der weiteren Voraussetzung<br />

abhängig, dass der Erwerber eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

erteilt. Beabsichtigt ein Kommanditist seine Beteiligung ganz<br />

oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, so hat er diese<br />

Übertragung mindestens zwei Wochen vor Vertragsabschluss<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich anzuzeigen.<br />

Handelbarkeit<br />

Für den Handel der Anteile existiert keine gesetzlich geregelte<br />

Handelsplattform, dadurch ist die Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

eingeschränkt. Eine Übertragung ist grundsätzlich<br />

möglich, bedarf aber generell – wie bereits im vorherigen<br />

Punkt dargestellt – der Zustimmung der Treuhänderin und/oder<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin und stellt somit eine<br />

Einschränkung der Handelbarkeit dar.<br />

Kündigung und Ausscheiden<br />

Die Gesellschaft hat mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit<br />

begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Kommanditisten<br />

können ihre Beteiligung mit einer Frist von 6 Monaten<br />

zum Jahresende kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.2030.<br />

Die Kündigung hat gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Bei Kündigung<br />

steht den Kommanditisten eine Abfindung gemäß Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu. Die Komplementärin und die<br />

geschäftsführende Kommanditistin sind nicht zur ordentlichen<br />

Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt für alle Gesellschafter unberührt.<br />

In § 19 und § 20 des Gesellschaftsvertrages werden die<br />

Gründe des Ausscheidens eines Gesellschafters und die<br />

Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgeführt.<br />

Beirat<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin oder eine Mehrheit von<br />

50% des Kommanditkapitals können die Einsetzung eines Beirats<br />

beschließen. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

wurde noch kein Beirat bestellt, daher entfallen Angaben zu<br />

den Beiratsmitgliedern. § <strong>15</strong> des Gesellschaftsvertrages regelt

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