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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Vermietung des<br />

Flugzeuges stellt eine steuerbare sonstige Leistung dar, die als<br />

dort ausgeführt gilt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen<br />

betreibt, also bei einer Vermietung an die Flybe in England<br />

(§ 3a Abs. 2 UStG). Damit ist die Vermietung des Flugzeugs<br />

nicht in Deutschland steuerbar.<br />

Der Erwerb des Flugzeuges mit Übergabe in Brasilien stellt<br />

eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung dar, da der Ort<br />

der Lieferung nicht im Inland liegt.<br />

Der Emittent ist als Unternehmer hinsichtlich umsatzsteuerpflichtiger<br />

Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Vermietung des Flugzeuges grundsätzlich zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt, da die nicht steuerbare Flugzeugvermietung<br />

gemäß § <strong>15</strong> Abs. 3 Nr. 2a UStG nicht zum Ausschluss<br />

des Vorsteuerabzugs führt.<br />

Die Ausgabe der Anteile an den Emittenten im Rahmen der<br />

Aufnahme der Anleger ist selbst keine umsatzsteuerbare Tätigkeit.<br />

Jedoch stehen die von dem Emittenten in Anspruch<br />

genommenen Eingangsleistungen in direktem Zusammenhang<br />

mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Emittenten, sodass hier-<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

für geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist (so<br />

auch die Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 4. Oktober<br />

2006, BStBl. I 2006, 614). Dies gilt insbesondere für Konzeptionskosten<br />

des Emittenten (wie z. B. für die Projekterstellung).<br />

Besteuerung im Vereinigten Königreich<br />

Großbritannien („UK“)<br />

Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände unterliegen<br />

nach Art. 7 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens vom<br />

30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UK<br />

(„DBA-UK“) grundsätzlich in dem Staat der Besteuerung in dem<br />

der Steuerpflichtige ansässig ist, es sei denn, er unterhält in dem<br />

anderen Staat eine geschäftliche Einrichtung (Betriebsstätte). Die<br />

bloße Vermietung von Flugzeugen begründet für sich jedoch<br />

keine Betriebsstätte. Bei dem Emittenten in der Rechtsform einer<br />

Personengesellschaft ist die Ansässigkeit des einzelnen Anlegers<br />

maßgeblich. Soweit die Gesellschafter in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden die Vermietungseinkünfte<br />

in Deutschland besteuert.<br />

Die von Flybe Ltd. gezahlten Leasingraten unterliegen nach<br />

dem Steuerrecht des Vereinigten Königreichs Großbritannien<br />

derzeit keiner sog. Quellensteuer.<br />

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