Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Vermietung des<br />
Flugzeuges stellt eine steuerbare sonstige Leistung dar, die als<br />
dort ausgeführt gilt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen<br />
betreibt, also bei einer Vermietung an die Flybe in England<br />
(§ 3a Abs. 2 UStG). Damit ist die Vermietung des Flugzeugs<br />
nicht in Deutschland steuerbar.<br />
Der Erwerb des Flugzeuges mit Übergabe in Brasilien stellt<br />
eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung dar, da der Ort<br />
der Lieferung nicht im Inland liegt.<br />
Der Emittent ist als Unternehmer hinsichtlich umsatzsteuerpflichtiger<br />
Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Vermietung des Flugzeuges grundsätzlich zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigt, da die nicht steuerbare Flugzeugvermietung<br />
gemäß § <strong>15</strong> Abs. 3 Nr. 2a UStG nicht zum Ausschluss<br />
des Vorsteuerabzugs führt.<br />
Die Ausgabe der Anteile an den Emittenten im Rahmen der<br />
Aufnahme der Anleger ist selbst keine umsatzsteuerbare Tätigkeit.<br />
Jedoch stehen die von dem Emittenten in Anspruch<br />
genommenen Eingangsleistungen in direktem Zusammenhang<br />
mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Emittenten, sodass hier-<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
für geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist (so<br />
auch die Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 4. Oktober<br />
2006, BStBl. I 2006, 614). Dies gilt insbesondere für Konzeptionskosten<br />
des Emittenten (wie z. B. für die Projekterstellung).<br />
Besteuerung im Vereinigten Königreich<br />
Großbritannien („UK“)<br />
Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände unterliegen<br />
nach Art. 7 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens vom<br />
30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UK<br />
(„DBA-UK“) grundsätzlich in dem Staat der Besteuerung in dem<br />
der Steuerpflichtige ansässig ist, es sei denn, er unterhält in dem<br />
anderen Staat eine geschäftliche Einrichtung (Betriebsstätte). Die<br />
bloße Vermietung von Flugzeugen begründet für sich jedoch<br />
keine Betriebsstätte. Bei dem Emittenten in der Rechtsform einer<br />
Personengesellschaft ist die Ansässigkeit des einzelnen Anlegers<br />
maßgeblich. Soweit die Gesellschafter in der Bundesrepublik<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden die Vermietungseinkünfte<br />
in Deutschland besteuert.<br />
Die von Flybe Ltd. gezahlten Leasingraten unterliegen nach<br />
dem Steuerrecht des Vereinigten Königreichs Großbritannien<br />
derzeit keiner sog. Quellensteuer.<br />
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