Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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wendungen auf Anlegerebene keine Überschusserzielungsabsicht<br />
annimmt. Anlegern, die eine Anteilsfinanzierung planen,<br />
wird daher geraten, dies mit ihrem steuerlichen Berater zu<br />
erörtern.<br />
Einkunftsermittlung<br />
Die Einkünfte des Emittenten eines Veranlagungszeitraums<br />
werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskos -<br />
ten ermittelt.<br />
Einnahmen<br />
Zu den Einnahmen gehören die in einem Kalenderjahr vereinnahmten<br />
Leasingraten und Zinsen.<br />
Werbungskosten<br />
Zu den Werbungskosten zählen die mit der Vermietung zusammenhängenden<br />
Aufwendungen, zu denen ebenfalls die Finanzierungszinsen<br />
und gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG auch die<br />
Absetzungen für Abnutzung („AfA“) gehören.<br />
Nutzungsdauer und AfA<br />
Die Nutzungsdauer für Verkehrsflugzeuge mit einem höchstzulässigen<br />
Fluggewicht von über 20 Tonnen beträgt nach der<br />
amtlichen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Luftfahrtunternehmen<br />
und Flughafenbetriebe“ 12 Jahre für neue Flugzeuge.<br />
Da der Emittent das Flugzeug an Flybe und somit an eine<br />
Luftverkehrsgesellschaft vermietet, die es branchentypisch im<br />
entgeltlichen Luftverkehr einsetzt, ist von einer Nutzungsdauer<br />
von 12 Jahren auszugehen. Allerdings sind nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung (H 7.4 EStR 2008, Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“)<br />
die AfA-Tabellen nicht bei sogenannten<br />
„Verlustzuweisungsgesellschaften“ anzuwenden. Als eine<br />
Verlustzuweisungsgesellschaft wird eine Personengesellschaft<br />
angesehen, die nach Art ihrer Betriebsführung keinen Totalgewinn<br />
erreichen kann und deren Tätigkeit nach der Gestaltung<br />
des Gesellschaftsvertrags und seiner tatsächlichen Durchführung<br />
allein darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile<br />
der Gestalt zu vermitteln, dass durch Verlustzuweisungen<br />
andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur<br />
in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
müssen (H <strong>15</strong>.3 EStR 2008 Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“).<br />
Da der Emittent einen Totalüberschuss allein aus der Vermietungstätigkeit<br />
anstrebt (siehe Überschusserzielungsabsicht),<br />
kann er keine Verlustzuweisungsgesellschaft im vorstehenden<br />
Sinne sein. Daher bemisst sich die Nutzungsdauer des Flugzeuges<br />
nach den amtlichen AfA-Tabellen. In Betracht kommt nur<br />
eine lineare AfA.<br />
Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum<br />
Die Inanspruchnahme der AfA setzt zudem voraus, dass dem<br />
Emittenten das Flugzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der<br />
Emittent hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Flugzeuges das<br />
zivilrechtliche Eigentum erworben. Die Zurechnung auch des<br />
wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 AO, das maßgebend für<br />
die steuerliche Beurteilung ist und unter Umständen vom zivilrechtlichen<br />
Eigentum abweichen kann, ist unter Berücksichtigung<br />
des Inhalts des von dem Emittenten mit Flybe abgeschlossenen<br />
Mietvertrags nach allgemeinen Grundsätzen und<br />
ergänzend nach den von der Finanzverwaltung zu Leasingverträgen<br />
bekannt gegebenen Schreiben (BMF-Schreiben vom 19.<br />
April 1971, BStBl. I 1971, 264 und vom 21. März 1972, BStBl. I<br />
1972, 188 zu Vollamortisationsverträgen; BMF-Schreiben vom<br />
22. Dezember 1975, BB 1976, 72 und vom 23. Dezember 1991,<br />
BStBl. I 1992, 13 zu Teilamortisationsverträgen) zu beurteilen.<br />
Grundsätzlich ist bei einem Leasingvertrag der zivilrechtliche<br />
Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts,<br />
und es ist ihm dieses steuerlich zuzurechnen. Eine Zurechnung<br />
an den Leasingnehmer erfolgt nur dann, wenn dieser sowohl<br />
das Wertminderungsrisiko trägt als auch die Wertsteigerungschance<br />
hat. Da der Emittent bei Beendigung des Leasingvertrags<br />
mit Flybe nach 10 Jahren über das Flugzeug ohne<br />
Beschränkungen verfügen kann, ist er nach allgemeinen Grundsätzen<br />
als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.<br />
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vorstehend<br />
genannten BMF-Schreiben zu Leasingverträgen. Nach<br />
den Grundsätzen dieser Schreiben ist ein wesentliches Merk-<br />
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