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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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wendungen auf Anlegerebene keine Überschusserzielungsabsicht<br />

annimmt. Anlegern, die eine Anteilsfinanzierung planen,<br />

wird daher geraten, dies mit ihrem steuerlichen Berater zu<br />

erörtern.<br />

Einkunftsermittlung<br />

Die Einkünfte des Emittenten eines Veranlagungszeitraums<br />

werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskos -<br />

ten ermittelt.<br />

Einnahmen<br />

Zu den Einnahmen gehören die in einem Kalenderjahr vereinnahmten<br />

Leasingraten und Zinsen.<br />

Werbungskosten<br />

Zu den Werbungskosten zählen die mit der Vermietung zusammenhängenden<br />

Aufwendungen, zu denen ebenfalls die Finanzierungszinsen<br />

und gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG auch die<br />

Absetzungen für Abnutzung („AfA“) gehören.<br />

Nutzungsdauer und AfA<br />

Die Nutzungsdauer für Verkehrsflugzeuge mit einem höchstzulässigen<br />

Fluggewicht von über 20 Tonnen beträgt nach der<br />

amtlichen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Luftfahrtunternehmen<br />

und Flughafenbetriebe“ 12 Jahre für neue Flugzeuge.<br />

Da der Emittent das Flugzeug an Flybe und somit an eine<br />

Luftverkehrsgesellschaft vermietet, die es branchentypisch im<br />

entgeltlichen Luftverkehr einsetzt, ist von einer Nutzungsdauer<br />

von 12 Jahren auszugehen. Allerdings sind nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung (H 7.4 EStR 2008, Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“)<br />

die AfA-Tabellen nicht bei sogenannten<br />

„Verlustzuweisungsgesellschaften“ anzuwenden. Als eine<br />

Verlustzuweisungsgesellschaft wird eine Personengesellschaft<br />

angesehen, die nach Art ihrer Betriebsführung keinen Totalgewinn<br />

erreichen kann und deren Tätigkeit nach der Gestaltung<br />

des Gesellschaftsvertrags und seiner tatsächlichen Durchführung<br />

allein darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile<br />

der Gestalt zu vermitteln, dass durch Verlustzuweisungen<br />

andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur<br />

in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

müssen (H <strong>15</strong>.3 EStR 2008 Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“).<br />

Da der Emittent einen Totalüberschuss allein aus der Vermietungstätigkeit<br />

anstrebt (siehe Überschusserzielungsabsicht),<br />

kann er keine Verlustzuweisungsgesellschaft im vorstehenden<br />

Sinne sein. Daher bemisst sich die Nutzungsdauer des Flugzeuges<br />

nach den amtlichen AfA-Tabellen. In Betracht kommt nur<br />

eine lineare AfA.<br />

Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum<br />

Die Inanspruchnahme der AfA setzt zudem voraus, dass dem<br />

Emittenten das Flugzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der<br />

Emittent hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Flugzeuges das<br />

zivilrechtliche Eigentum erworben. Die Zurechnung auch des<br />

wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 AO, das maßgebend für<br />

die steuerliche Beurteilung ist und unter Umständen vom zivilrechtlichen<br />

Eigentum abweichen kann, ist unter Berücksichtigung<br />

des Inhalts des von dem Emittenten mit Flybe abgeschlossenen<br />

Mietvertrags nach allgemeinen Grundsätzen und<br />

ergänzend nach den von der Finanzverwaltung zu Leasingverträgen<br />

bekannt gegebenen Schreiben (BMF-Schreiben vom 19.<br />

April 1971, BStBl. I 1971, 264 und vom 21. März 1972, BStBl. I<br />

1972, 188 zu Vollamortisationsverträgen; BMF-Schreiben vom<br />

22. Dezember 1975, BB 1976, 72 und vom 23. Dezember 1991,<br />

BStBl. I 1992, 13 zu Teilamortisationsverträgen) zu beurteilen.<br />

Grundsätzlich ist bei einem Leasingvertrag der zivilrechtliche<br />

Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts,<br />

und es ist ihm dieses steuerlich zuzurechnen. Eine Zurechnung<br />

an den Leasingnehmer erfolgt nur dann, wenn dieser sowohl<br />

das Wertminderungsrisiko trägt als auch die Wertsteigerungschance<br />

hat. Da der Emittent bei Beendigung des Leasingvertrags<br />

mit Flybe nach 10 Jahren über das Flugzeug ohne<br />

Beschränkungen verfügen kann, ist er nach allgemeinen Grundsätzen<br />

als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.<br />

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vorstehend<br />

genannten BMF-Schreiben zu Leasingverträgen. Nach<br />

den Grundsätzen dieser Schreiben ist ein wesentliches Merk-<br />

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