Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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anderenfalls unmittelbar gegenüber den Treugebern erbringen<br />
müsste, insbesondere also die Korrespondenz mit den einzelnen<br />
Anlegern, die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />
und die Bearbeitung von Anfragen, Adressänderungen<br />
und Wechseln der Inhaberschaft bei den Treugebern.<br />
2. Der Treuhänder erhält zeitanteilig bis zum Monat der Vollbeendigung<br />
der Gesellschaft eine jährliche Vergütung von EUR 25.000,–,<br />
die anteilig jeweils zum Quartalsende zu zahlen ist, zzgl. etwaiger<br />
anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung für das Jahr 2012 ist zum<br />
Jahresende fällig und zahlbar, sie beträgt EUR 10.000,–.<br />
3. Die laufende Vergütung des Treuhänders erhöht sich im gleichen<br />
Maße, wie die Vergütung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
in der Beteiligungsgesellschaft.<br />
4. Zusätzlich erhält der Treuhänder im Rahmen der Investitionsrechnung<br />
für die Einrichtung der Treuhandverwaltung eine einmalige<br />
pauschale Einrichtungsgebühr von 0,5% des vorgesehenen Kommanditkapitals<br />
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die zum<br />
31. Dezember 2012 verdient und fällig ist. Soweit die Liquiditätslage<br />
der Beteiligungsgesellschaft dies zulässt, kann der Treuhänder<br />
Abschlagszahlungen verlangen.<br />
5. Für seine Mitwirkung bei allen Übertragungen von Beteiligungen<br />
und die Bearbeitung von besonderen Aufträgen der Treugeber, die<br />
über die reguläre Betreuung der Investoren hinausgehen, kann der<br />
Treuhänder dem Treugeber eine angemessene Vergütung seines<br />
zusätzlichen Aufwandes, auch in pauschalierter Form, in Rechnung<br />
stellen.<br />
§ 8 Haftung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder übernimmt keine Verantwortung und haftet nicht<br />
für den Eintritt der im Emissionsprospekt prognostizierten wirtschaftlichen<br />
Ergebnisse der Beteiligung und deren Werthaltigkeit.<br />
2. Im Übrigen haften der Treuhänder und die Personen, die ihn vertreten,<br />
auch für ein vor dem Abschluss des Treuhandvertrages liegendes<br />
Verhalten nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zur Last fällt. Dies gilt nicht für die Verletzung einer für die Umsetzung<br />
des Vertrages wesentlichen Pflicht des Treuhänders (Kardinalpflicht)<br />
oder die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />
eines Menschen.<br />
3. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von drei<br />
Jahren, nachdem der Treugeber von den gegen den Treuhänder<br />
haftungsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit der Entstehung<br />
eines Schadens Kenntnis erlangt hat, soweit er nicht kraft<br />
Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt. Er ist innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Kenntniserlangung<br />
von den haftungsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit<br />
der Entstehung eines Schadens gegenüber dem Treuhänder<br />
durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Satz 1 und 2 gelten<br />
nicht bei Ansprüchen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />
Verletzung der Pflichten des Treuhänders.<br />
§ 9 Vertragsanpassung<br />
Soweit infolge von Änderungen kapitalmarktrechtlicher Vorschriften,<br />
etwa infolge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht,<br />
eine Änderung dieses Vertrages erforderlich wird, um den Vertrag<br />
geänderten Regulierungsvorschriften anzupassen, können solche<br />
Anpassungen durch einen Beschluss der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft,<br />
der der Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft bedarf, erfolgen. Die Anpassung<br />
wird, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, mit Wirksamkeit eines<br />
entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und Zustimmung der<br />
Komplementärin der Gesellschaft wirksam. Sie entfaltet dann Wirkung<br />
für und gegen alle Treugeber, auch wenn sie an der Beschlussfassung<br />
nicht mitgewirkt haben.<br />
§ 10 Schlussbestimmungen<br />
1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in seiner<br />
jeweils gültigen Fassung für das Treuhandverhältnis sinngemäß.<br />
Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />
sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />
2. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine persönlichen<br />
Daten im Rahmen dieses Vertrages auf EDV-Anlagen gespeichert<br />
werden und dass die in die Platzierung des Fondskapitals eingeschalteten<br />
Personen und Firmen über die Verhältnisse der Gesellschaft<br />
informiert werden. Der Treugeber hat den Treuhänder über<br />
alle Änderungen bezüglich der Rechtsinhaberschaft der Beteiligung,<br />
seiner Steuernummer oder des Personenstandes oder seiner<br />
Anschrift und sonstigen Korrespondenzdaten unverzüglich zu<br />
unterrichten.