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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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anderenfalls unmittelbar gegenüber den Treugebern erbringen<br />

müsste, insbesondere also die Korrespondenz mit den einzelnen<br />

Anlegern, die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />

und die Bearbeitung von Anfragen, Adressänderungen<br />

und Wechseln der Inhaberschaft bei den Treugebern.<br />

2. Der Treuhänder erhält zeitanteilig bis zum Monat der Vollbeendigung<br />

der Gesellschaft eine jährliche Vergütung von EUR 25.000,–,<br />

die anteilig jeweils zum Quartalsende zu zahlen ist, zzgl. etwaiger<br />

anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung für das Jahr 2012 ist zum<br />

Jahresende fällig und zahlbar, sie beträgt EUR 10.000,–.<br />

3. Die laufende Vergütung des Treuhänders erhöht sich im gleichen<br />

Maße, wie die Vergütung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

in der Beteiligungsgesellschaft.<br />

4. Zusätzlich erhält der Treuhänder im Rahmen der Investitionsrechnung<br />

für die Einrichtung der Treuhandverwaltung eine einmalige<br />

pauschale Einrichtungsgebühr von 0,5% des vorgesehenen Kommanditkapitals<br />

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die zum<br />

31. Dezember 2012 verdient und fällig ist. Soweit die Liquiditätslage<br />

der Beteiligungsgesellschaft dies zulässt, kann der Treuhänder<br />

Abschlagszahlungen verlangen.<br />

5. Für seine Mitwirkung bei allen Übertragungen von Beteiligungen<br />

und die Bearbeitung von besonderen Aufträgen der Treugeber, die<br />

über die reguläre Betreuung der Investoren hinausgehen, kann der<br />

Treuhänder dem Treugeber eine angemessene Vergütung seines<br />

zusätzlichen Aufwandes, auch in pauschalierter Form, in Rechnung<br />

stellen.<br />

§ 8 Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder übernimmt keine Verantwortung und haftet nicht<br />

für den Eintritt der im Emissionsprospekt prognostizierten wirtschaftlichen<br />

Ergebnisse der Beteiligung und deren Werthaltigkeit.<br />

2. Im Übrigen haften der Treuhänder und die Personen, die ihn vertreten,<br />

auch für ein vor dem Abschluss des Treuhandvertrages liegendes<br />

Verhalten nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last fällt. Dies gilt nicht für die Verletzung einer für die Umsetzung<br />

des Vertrages wesentlichen Pflicht des Treuhänders (Kardinalpflicht)<br />

oder die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />

eines Menschen.<br />

3. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von drei<br />

Jahren, nachdem der Treugeber von den gegen den Treuhänder<br />

haftungsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit der Entstehung<br />

eines Schadens Kenntnis erlangt hat, soweit er nicht kraft<br />

Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt. Er ist innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Kenntniserlangung<br />

von den haftungsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit<br />

der Entstehung eines Schadens gegenüber dem Treuhänder<br />

durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Satz 1 und 2 gelten<br />

nicht bei Ansprüchen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />

Verletzung der Pflichten des Treuhänders.<br />

§ 9 Vertragsanpassung<br />

Soweit infolge von Änderungen kapitalmarktrechtlicher Vorschriften,<br />

etwa infolge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht,<br />

eine Änderung dieses Vertrages erforderlich wird, um den Vertrag<br />

geänderten Regulierungsvorschriften anzupassen, können solche<br />

Anpassungen durch einen Beschluss der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft,<br />

der der Zustimmung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft bedarf, erfolgen. Die Anpassung<br />

wird, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, mit Wirksamkeit eines<br />

entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und Zustimmung der<br />

Komplementärin der Gesellschaft wirksam. Sie entfaltet dann Wirkung<br />

für und gegen alle Treugeber, auch wenn sie an der Beschlussfassung<br />

nicht mitgewirkt haben.<br />

§ 10 Schlussbestimmungen<br />

1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in seiner<br />

jeweils gültigen Fassung für das Treuhandverhältnis sinngemäß.<br />

Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />

sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />

2. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine persönlichen<br />

Daten im Rahmen dieses Vertrages auf EDV-Anlagen gespeichert<br />

werden und dass die in die Platzierung des Fondskapitals eingeschalteten<br />

Personen und Firmen über die Verhältnisse der Gesellschaft<br />

informiert werden. Der Treugeber hat den Treuhänder über<br />

alle Änderungen bezüglich der Rechtsinhaberschaft der Beteiligung,<br />

seiner Steuernummer oder des Personenstandes oder seiner<br />

Anschrift und sonstigen Korrespondenzdaten unverzüglich zu<br />

unterrichten.

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