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Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH

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er linear nach Monaten aufzuteilen. Hierbei sind angefangene<br />

Monate des Veräußerers auf volle Monate aufzurunden. Eine<br />

Rückbeziehung der wirtschaftlichen Wirkung ist nur auf den<br />

Beginn des Geschäftsjahres und nur so weit möglich, wie dies einkommensteuerrechtlich<br />

zulässig ist.<br />

6. Soweit der Treuhänder aufgrund § 6 Nr. 9 des Treuhandvertrages<br />

bereits heute seine Beteiligung an der Gesellschaft aufschiebend<br />

bedingt auf seine Treugeber überträgt, wird die Zustimmung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin hiermit unwiderruflich erteilt.<br />

§ 18 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Scheidet ein Kommanditist durch Tod aus, so wird die Gesellschaft<br />

mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt.<br />

2. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte nur einheitlich<br />

durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der<br />

auch zur Entgegennahme aller Erklärungen der übrigen Gesellschafter<br />

und der Gesellschaft als ermächtigt gilt. Die anderen<br />

Gesellschafter können einen solchen Bevollmächtigten durch<br />

Beschluss ablehnen, der nicht selbst Kommanditist ist oder der<br />

nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.<br />

Solange ein solcher Bevollmächtigter nicht schriftlich gegenüber<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin von allen Erben einheitlich benannt ist und<br />

die Erben auch keine Registervollmachten nach § 4 Abs. 2 vorgelegt<br />

haben, ruhen die Stimmrechte der Erben. Während dieser Zeit<br />

dürfen sie auch keine Entnahmen tätigen oder über ihr Gewinnbezugsrecht<br />

oder ihr Auseinandersetzungsguthaben durch Abtretung<br />

verfügen.<br />

3. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

wird zugelassen, sofern dieser gesetzlich zur<br />

Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. In diesem Fall entfällt für<br />

die Dauer der Testamentsvollstreckung die Benennung eines<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />

4. Stirbt ein Treugeber des Treuhänders, richten sich die Rechtsfolgen<br />

nach dem Treuhandvertrag vom heutigen Tage.<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

§ 19 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam kündigt,<br />

b) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt wird und er daraufhin von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin ausgeschlossen wird;<br />

c) sein Auseinandersetzungsguthaben von einem privaten Gläubiger<br />

gepfändet wird und dieser die Gesellschaft gemäß § 135<br />

HGB gekündigt hat, und zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Kündigung,<br />

d) in seiner Person einer der in §§ 133, 140 HGB genannten Gründe<br />

vorliegt oder er eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhoben<br />

hat und er daraufhin durch Beschluss der Gesellschafter aus<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen wird,<br />

e) er gem. § 3 Nr. 7 von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

ausgeschlossen wird.<br />

2. Auch im Falle einer Auflösungsklage wird die Gesellschaft nicht<br />

aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt,<br />

der klagende Gesellschafter scheidet mit Rechtskraft eines Auflösungsurteils<br />

aus, wenn er nicht zuvor nach Nr. 1 d) ausgeschlossen<br />

wird.<br />

3. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, mit Gesellschaftern,<br />

die aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, eine Vereinbarung<br />

über das Ausscheiden als Kommanditist aus der Gesellschaft<br />

abzuschließen. Die Vertragsgestaltung und die Höhe der an<br />

den ausscheidenden Kommanditisten zu zahlenden Abfindung ist<br />

von der geschäftsführenden Kommanditistin nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu bestimmen. Maßstab für die Höhe der Abfindung sollen<br />

die im Zweitmarkt für Kommanditbeteiligungen erzielten Preise<br />

für eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft sein. Die<br />

geschäftsführende Kommanditistin ist nicht berechtigt mit den in<br />

§ 3 Abs. 2 genannten Gründungsgesellschaftern Ausscheidensvereinbarungen<br />

abzuschließen.<br />

4. Liegt bei einem Treugeber einer der in der Nr. 1 und 2 genannten<br />

Gründe vor, gilt die obige Regelung entsprechend. Der Treuhänder<br />

scheidet in diesem Falle mit dem auf den betreffenden Treugeber<br />

entfallenden Anteil aus der Gesellschaft aus.<br />

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