Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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er linear nach Monaten aufzuteilen. Hierbei sind angefangene<br />
Monate des Veräußerers auf volle Monate aufzurunden. Eine<br />
Rückbeziehung der wirtschaftlichen Wirkung ist nur auf den<br />
Beginn des Geschäftsjahres und nur so weit möglich, wie dies einkommensteuerrechtlich<br />
zulässig ist.<br />
6. Soweit der Treuhänder aufgrund § 6 Nr. 9 des Treuhandvertrages<br />
bereits heute seine Beteiligung an der Gesellschaft aufschiebend<br />
bedingt auf seine Treugeber überträgt, wird die Zustimmung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin hiermit unwiderruflich erteilt.<br />
§ 18 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Scheidet ein Kommanditist durch Tod aus, so wird die Gesellschaft<br />
mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt.<br />
2. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte nur einheitlich<br />
durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der<br />
auch zur Entgegennahme aller Erklärungen der übrigen Gesellschafter<br />
und der Gesellschaft als ermächtigt gilt. Die anderen<br />
Gesellschafter können einen solchen Bevollmächtigten durch<br />
Beschluss ablehnen, der nicht selbst Kommanditist ist oder der<br />
nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.<br />
Solange ein solcher Bevollmächtigter nicht schriftlich gegenüber<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin von allen Erben einheitlich benannt ist und<br />
die Erben auch keine Registervollmachten nach § 4 Abs. 2 vorgelegt<br />
haben, ruhen die Stimmrechte der Erben. Während dieser Zeit<br />
dürfen sie auch keine Entnahmen tätigen oder über ihr Gewinnbezugsrecht<br />
oder ihr Auseinandersetzungsguthaben durch Abtretung<br />
verfügen.<br />
3. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
wird zugelassen, sofern dieser gesetzlich zur<br />
Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. In diesem Fall entfällt für<br />
die Dauer der Testamentsvollstreckung die Benennung eines<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />
4. Stirbt ein Treugeber des Treuhänders, richten sich die Rechtsfolgen<br />
nach dem Treuhandvertrag vom heutigen Tage.<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
§ 19 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam kündigt,<br />
b) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />
Masse abgelehnt wird und er daraufhin von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin ausgeschlossen wird;<br />
c) sein Auseinandersetzungsguthaben von einem privaten Gläubiger<br />
gepfändet wird und dieser die Gesellschaft gemäß § 135<br />
HGB gekündigt hat, und zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Kündigung,<br />
d) in seiner Person einer der in §§ 133, 140 HGB genannten Gründe<br />
vorliegt oder er eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhoben<br />
hat und er daraufhin durch Beschluss der Gesellschafter aus<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen wird,<br />
e) er gem. § 3 Nr. 7 von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
ausgeschlossen wird.<br />
2. Auch im Falle einer Auflösungsklage wird die Gesellschaft nicht<br />
aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt,<br />
der klagende Gesellschafter scheidet mit Rechtskraft eines Auflösungsurteils<br />
aus, wenn er nicht zuvor nach Nr. 1 d) ausgeschlossen<br />
wird.<br />
3. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, mit Gesellschaftern,<br />
die aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, eine Vereinbarung<br />
über das Ausscheiden als Kommanditist aus der Gesellschaft<br />
abzuschließen. Die Vertragsgestaltung und die Höhe der an<br />
den ausscheidenden Kommanditisten zu zahlenden Abfindung ist<br />
von der geschäftsführenden Kommanditistin nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu bestimmen. Maßstab für die Höhe der Abfindung sollen<br />
die im Zweitmarkt für Kommanditbeteiligungen erzielten Preise<br />
für eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft sein. Die<br />
geschäftsführende Kommanditistin ist nicht berechtigt mit den in<br />
§ 3 Abs. 2 genannten Gründungsgesellschaftern Ausscheidensvereinbarungen<br />
abzuschließen.<br />
4. Liegt bei einem Treugeber einer der in der Nr. 1 und 2 genannten<br />
Gründe vor, gilt die obige Regelung entsprechend. Der Treuhänder<br />
scheidet in diesem Falle mit dem auf den betreffenden Treugeber<br />
entfallenden Anteil aus der Gesellschaft aus.<br />
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