Prospekt HEH Southampton Flugzeugfonds 15 - Schmidtner GmbH
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8% p.a. Erbringt ein Anleger nicht rechtzeitig seine Pflichteinlage,<br />
kann ihn die geschäftsführende Kommanditistin aus der<br />
Beteiligungsgesellschaft ausschließen.<br />
Wettbewerbsverbot<br />
Die Gesellschafter und ihre Organe sind vom gesetzlichen<br />
Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB befreit. Die Komplementärin,<br />
die geschäftsführende Kommandi tistin und ihre je -<br />
weiligen Ge schäfts führer sind zudem von den einschränkenden<br />
Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Die Ge schäfts -<br />
führung ist berechtigt, Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsaufgaben<br />
auf Dritte zu übertragen, insbesondere auf die<br />
Treuhänderin.<br />
Mitwirkungsrecht<br />
Allen Anlegern steht ein Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht in<br />
der Gesellschafterversammlung zu. Sie können sich durch Verwandte<br />
1. oder 2. Grades, Ehepartner, Mitgesellschafter, Vermittler<br />
der Beteiligung am Emittenten oder Angehörige der<br />
rechts- oder steuerberatenden Berufe vertreten lassen. Das<br />
jeweilige Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der Beteiligung.<br />
Je EUR 100 Kommanditeinlage ergeben eine Stimme.<br />
Ferner können die Gesellschafter Einsicht in die Geschäftsunterlagen<br />
verlangen.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. In besonderen<br />
Fällen – wie der Änderung des Gesellschaftsvertrages, des<br />
Verkaufs des Flugzeuges oder der Auflösung der Gesellschaft –<br />
bedarf es einer qualifizierten Mehrheit in Höhe von 75% der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
Gesellschafterversammlung<br />
§ 14 des Gesellschaftsvertrages regelt die Einberufung und<br />
Abhaltung der Gesellschafterversammlung.<br />
Die Gesellschafter entscheiden insbesondere durch Beschluss<br />
über die in den §§ 5 Nr. 5 und 14 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
genannten Belange der Beteiligungsgesellschaft. Die<br />
Gesellschafterversammlung nebst Beschlussfassung kann ent-<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
weder in Form einer Präsenzveranstaltung oder im schriftlichen<br />
Verfahren abgehalten werden. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
können von Anlegern, die zusammen einen<br />
Kapitalanteil in Höhe von <strong>15</strong>% halten, vom Beirat sowie von<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin oder der Komplementärin<br />
einberufen werden.<br />
Ergebnisverteilung/Auszahlungen<br />
Die Anleger nehmen mit ihrem Anteil ihrer eingezahlten<br />
Pflichteinlage an den gesamten eingezahlten Pflichteinlagen<br />
der Gesellschaft am Ergebnis nach Abzug aller Kostenerstattungen<br />
und Vergütungen gemäß § 8 und § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
teil. Hierbei beginnt die Beteiligung eines Kommanditisten<br />
am Ergebnis mit dem Monat, in dem seine Pflichteinlage<br />
am 1. Bankarbeitstages des Monats zu 100% eingezahlt<br />
war. Bei unterschiedlichen Beitrittszeitpunkten erfolgt unter<br />
den Kommanditisten abweichend von vorstehender Regelung<br />
zeitlich begrenzt bis zur Erreichung einer relativen Gleichstellung<br />
aller Kommanditisten ein Verlustausgleich und eine Einnahmen-<br />
und Kostenzuordnung in der Weise, dass, soweit<br />
möglich und steuerlich zulässig, alle Kommanditisten im Verhältnis<br />
ihrer Pflichteinlagen unter Berücksichtigung ihres Beitrittszeitpunktes<br />
gleichmäßig am Ergebnis beteiligt sind und<br />
diese Ergebnisbeteiligung den nach § 11 Nr. 2 bereits getätigten<br />
bzw. erwarteten Entnahmen entspricht.<br />
Auszahlungen sind an die Gesellschafter gleichmäßig, ggf.<br />
zeitanteilig nach vollen Monaten, im Verhältnis ihrer erbrachten<br />
Pflichteinlagen zu leisten. Hierbei beginnt die Auszahlungsberechtigung<br />
eines Kommanditisten mit dem Monat, in dem<br />
seine Pflichteinlage am 1. Bankarbeitstages des Monats zu<br />
100% eingezahlt war. Auszahlungen sollen nach Feststellung<br />
des Jahresabschlusses und Beschlussfassung durch die<br />
Gesellschafter erfolgen. Die Komplementärin kann die vorgesehenen<br />
Auszahlungen bereits vorzeitig im laufenden Jahr veranlassen,<br />
wenn entsprechende Liquidität vorhanden ist. Auch<br />
vorgezogene Teilzahlungen sind möglich. So sind bei den bisherigen<br />
14 <strong>HEH</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> im Jahr 2012 Quartalsauszahlungen<br />
geleistet worden. Für die Verteilung des Ergebnisses im<br />
Rahmen der Liquidation der Gesellschaft gilt Folgendes:<br />
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