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Stand: April 2012 - BVL - Bund.de

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<strong>Stand</strong>: <strong>April</strong> <strong>2012</strong><br />

Das <strong>BVL</strong> wirkt an <strong>de</strong>r Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften und bei <strong>de</strong>r<br />

Ausarbeitung nationaler Überwachungsprogramme mit. Das <strong>BVL</strong> ist nationale Kontaktstelle <strong>de</strong>s<br />

europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel. Das <strong>Bund</strong>esinstitut für Risikobewertung<br />

(BfR) ist verantwortlich für die Bewertung von Risiken für die öffentliche Gesundheit im Bereich<br />

Lebensmittel. Das BfR erstellt jährlich einen Vorschlag für <strong>de</strong>n Zoonosen-Stichprobenplan und<br />

wirkt bei <strong>de</strong>r Durchführung dieser Monitoringprogramme mit. Risikokommunikation ist Aufgabe<br />

sowohl <strong>de</strong>r Managementbehör<strong>de</strong>n (BMELV, <strong>BVL</strong>, Ministerien <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r) als auch <strong>de</strong>s BfR.<br />

Die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung liegt bei <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn. Einige<br />

Län<strong>de</strong>r verfügen über einen Behör<strong>de</strong>naufbau, <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n Obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n<br />

Mittelbehör<strong>de</strong>n auf Ebene <strong>de</strong>r Regierungsbezirke und <strong>de</strong>n unteren Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n auf<br />

(Land-) Kreisebene bzw. Ebene <strong>de</strong>r kreisfreien Städte besteht; an<strong>de</strong>re Län<strong>de</strong>r besitzen keine<br />

Mittelbehör<strong>de</strong>n. Für die Durchführung <strong>de</strong>r Kontrollen sind die Lebensmittelüberwachungs- und<br />

Veterinärbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n zuständig.<br />

Der Behör<strong>de</strong>naufbau in <strong>de</strong>n einzelnen <strong>Bund</strong>eslän<strong>de</strong>rn ist <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rplänen zu entnehmen.<br />

Die Kontrolle durch die zuständigen Behör<strong>de</strong>n erfolgt gemäß <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r VO (EG) Nr.<br />

882/2004 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates über amtliche Kontrollen zur<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>s Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />

über Tiergesundheit und Tierschutz sowohl durch Überprüfung <strong>de</strong>r Unternehmen auf allen<br />

Stufen <strong>de</strong>r Produktion, <strong>de</strong>r Verarbeitung und <strong>de</strong>s Vertriebs von Lebensmitteln und<br />

Lebensmittelkontaktmaterialien als auch durch Probenahme und Untersuchung. Sie umfasst<br />

sämtliche Lebensmittel inklusive Wein und Lebensmittelzusatzstoffe sowie <strong>de</strong>r Materialien, die<br />

mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Untersucht wer<strong>de</strong>n diese Erzeugnisse auf ihre<br />

Kennzeichnung, Werbeaussagen, Zusammensetzung, sowie alle stofflichen relevanten<br />

Parameter, wie z.B. Pflanzenschutzmittel, Kontaminanten, GVO, mikrobiologische<br />

Verunreinigungen, Bestrahlung sowie Migrationen in Lebensmittel. Weiterhin wer<strong>de</strong>n die<br />

Verpflichtungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zur Kontrolle nach <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei<br />

Direktzahlungsempfängern im Bereich <strong>de</strong>s Lebensmittelrechts (Cross Compliance) abge<strong>de</strong>ckt.<br />

Die in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>r-EDV-Programmen <strong>de</strong>r unteren Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n (Kreise und kreisfreien<br />

Städte) erfassten registrierungspflichtigen Betriebe wer<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r<br />

hygienerechtlichen Vorgaben sowie <strong>de</strong>r Einrichtung von Eigenkontrollsystemen überprüft.<br />

Sofern beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen, wie etwa spezielle Mel<strong>de</strong>- und Genehmigungsvorschriften,<br />

existieren, sind diese in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n spezialrechtlichen Vorgaben festgelegt. Dies<br />

betrifft beispielsweise diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und natürliche<br />

Mineralwässer. Eine Übersicht <strong>de</strong>r so erfassten Lebensmittel steht <strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Überwachung<br />

und Untersuchung beteiligten Behör<strong>de</strong>n bun<strong>de</strong>sweit über das FIS-VL zur Verfügung. Auch die<br />

gem. § 68 LFGB erteilten Ausnahmegenehmigungen sind im FIS-VL eingestellt.<br />

Die rechtlichen allgemeinen Vorgaben und Befugnisse für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in<br />

<strong>de</strong>r Überwachung und Untersuchung fin<strong>de</strong>n sich in Abschnitt 7 <strong>de</strong>s Lebensmittel- und<br />

Futtermittelgesetzbuchs und in <strong>de</strong>n jeweiligen lan<strong>de</strong>sspezifischen Regelungen.<br />

Die zuständigen Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n benennen Laboratorien, die die Analysen von amtlichen<br />

Lebensmittelproben durchführen.<br />

Die für <strong>de</strong>n gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n wirken<br />

in <strong>de</strong>r LAV zusammen (s. a. 3.4.).<br />

Bei <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Einfuhr, Ausfuhr o<strong>de</strong>r Durchfuhr von Lebensmitteln wirken das<br />

<strong>Bund</strong>esministerium <strong>de</strong>r Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen an <strong>de</strong>n<br />

Eingangsstellen mit.<br />

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