Stand: April 2012 - BVL - Bund.de
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<strong>Stand</strong> Januar <strong>2012</strong><br />
im <strong>Bund</strong>esanzeiger veröffentlichte Eingangsorte eingeführt wer<strong>de</strong>n. Die Zollstellen können<br />
Sendungen mit Schadorganismen o<strong>de</strong>r Befallsgegenstän<strong>de</strong>n anhalten (§ 61 PflSchG).<br />
Unterliegen die einzuführen<strong>de</strong>n Waren pflanzengesundheitlichen Regelungen, müssen sie nach<br />
§ 7a PBVO unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst <strong>de</strong>s Eingangsortes angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Sie wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Pflanzenschutzdienst kontrolliert. Die zollamtliche Abfertigung kann nur<br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Pflanzenschutzdienst festgestellt hat, dass die pflanzengesundheitlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt sind und er die Einfuhrfähigkeit <strong>de</strong>r Ware schriftlich<br />
bestätigt. Wenn Tatsachen o<strong>de</strong>r Erkenntnisse vorliegen, die auf einen Befall mit Quarantänescha<strong>de</strong>rregern<br />
o<strong>de</strong>r neuen Scha<strong>de</strong>rregern gemäß § 4a <strong>de</strong>r PBVO schließen lassen, können<br />
nach § 8 (4) <strong>de</strong>r PBVO auch nicht beschaupflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und<br />
sonstige Gegenstän<strong>de</strong> kontrolliert wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach § 7b <strong>de</strong>r PBVO müssen alle Sendungen sogenannter Risikowarenarten vor <strong>de</strong>r Einfuhr<br />
aus Drittlän<strong>de</strong>rn beim zuständigen Pflanzenschutzdienst angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn zur<br />
Verpackung Verpackungsholz verwen<strong>de</strong>t wird. Risikowarenarten sind in einer vom JKI im<br />
<strong>Bund</strong>esanzeiger veröffentlichten Risikowarenliste aufgelistet. Die für diese Sendungen<br />
verwen<strong>de</strong>ten Holzverpackungen dürfen vom Zoll nur freigegeben wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r zuständige<br />
Pflanzenschutzdienst <strong>de</strong>m Einführer eine Bescheinigung über die Kontrolle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verzicht<br />
auf eine Kontrolle ausgestellt hat.<br />
Pflanzengesundheitskontrolle<br />
Die Pflanzengesundheitskontrolle ist EU-weit harmonisiert und wird im Regelfall am Eingangsort<br />
durchgeführt. Nach Richtlinie 2004/103/EG können I<strong>de</strong>ntitäts- und phytosanitäre Kontrollen<br />
anstelle am Eingangsort am Bestimmungsort durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Der Pflanzenschutzdienst<br />
am Eingangsort führt in je<strong>de</strong>m Fall die Dokumentenkontrolle durch und prüft, ob die<br />
Voraussetzungen für eine Bestimmungsortkontrolle gegeben sind (§ 8b (1) PBVO / Richtlinie<br />
2004/103/EG). Ist dieses <strong>de</strong>r Fall, fin<strong>de</strong>n die Nämlichkeitskontrolle und die Pflanzengesundheitsuntersuchung<br />
am Bestimmungsort statt. Insbeson<strong>de</strong>re für Pflanzen zum Anpflanzen ist<br />
damit eine wesentlich effizientere Kontrolle auf Einhaltung <strong>de</strong>r Bestimmungen möglich.<br />
Im Falle <strong>de</strong>r Nichteinhaltung phytosanitärer Anfor<strong>de</strong>rungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen<br />
und sonstigen Gegenstän<strong>de</strong>n mit Ursprung in Drittlän<strong>de</strong>rn erfolgt eine Beanstandungsmeldung<br />
an <strong>de</strong>n Pflanzenschutzdienst <strong>de</strong>s Ursprungslan<strong>de</strong>s. Die Pflanzenschutzdienste in Deutschland<br />
sowie die Europäische Kommission und die zuständigen Stellen in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten wer<strong>de</strong>n<br />
darüber informiert. Hierfür wird unter an<strong>de</strong>rem das elektronische System EUROPHYT genutzt.<br />
Wird bei <strong>de</strong>n Kontrollen von Sendungen o<strong>de</strong>r in Betrieben festgestellt, dass die Gefahr <strong>de</strong>r<br />
Einschleppung o<strong>de</strong>r Ausbreitung von Schadorganismen besteht, ergreift <strong>de</strong>r zuständige<br />
Pflanzenschutzdienst gemäß § 4a, § 9 o<strong>de</strong>r § 13g <strong>de</strong>r PBVO Maßnahmen, um diese Gefahr<br />
abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Phytosanitäre Kontrollen wer<strong>de</strong>n richtlinienkonform sowie risikogerecht ausgerichtet. Nach<br />
Verordnung (EG) 1756/2004 können für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse<br />
(Ausnahme: Pflanzen zum Anpflanzen) auf <strong>de</strong>r Grundlage vorher durchgeführter Risikobewertungen<br />
reduzierte Kontrollfrequenzen angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Kontrollmetho<strong>de</strong>n und Techniken sind <strong>de</strong>tailliert im „Kompendium zur Pflanzengesundheitskontrolle<br />
in Deutschland“ beschrieben. In Abbildung 2 ist das Ablaufschema <strong>de</strong>r Pflanzengesundheitskontrolle<br />
in Deutschland dargestellt.<br />
3.4. Kooperation <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>n mit verwandten Zuständigkeiten<br />
Das BMELV ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren Ressorts, insbeson<strong>de</strong>re auf<br />
<strong>de</strong>n Gebieten Umweltschutz, Gesundheit, Wirtschaft und in Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Zoll. Des Weiteren übernimmt das BMELV die Außenvertretung im<br />
Bereich <strong>de</strong>r Pflanzengesundheit (bilaterale Kontakte mit an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn, Beratungen auf EU-<br />
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