02.02.2013 Aufrufe

Stand: April 2012 - BVL - Bund.de

Stand: April 2012 - BVL - Bund.de

Stand: April 2012 - BVL - Bund.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stand</strong> Januar <strong>2012</strong><br />

im <strong>Bund</strong>esanzeiger veröffentlichte Eingangsorte eingeführt wer<strong>de</strong>n. Die Zollstellen können<br />

Sendungen mit Schadorganismen o<strong>de</strong>r Befallsgegenstän<strong>de</strong>n anhalten (§ 61 PflSchG).<br />

Unterliegen die einzuführen<strong>de</strong>n Waren pflanzengesundheitlichen Regelungen, müssen sie nach<br />

§ 7a PBVO unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst <strong>de</strong>s Eingangsortes angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Pflanzenschutzdienst kontrolliert. Die zollamtliche Abfertigung kann nur<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Pflanzenschutzdienst festgestellt hat, dass die pflanzengesundheitlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt sind und er die Einfuhrfähigkeit <strong>de</strong>r Ware schriftlich<br />

bestätigt. Wenn Tatsachen o<strong>de</strong>r Erkenntnisse vorliegen, die auf einen Befall mit Quarantänescha<strong>de</strong>rregern<br />

o<strong>de</strong>r neuen Scha<strong>de</strong>rregern gemäß § 4a <strong>de</strong>r PBVO schließen lassen, können<br />

nach § 8 (4) <strong>de</strong>r PBVO auch nicht beschaupflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und<br />

sonstige Gegenstän<strong>de</strong> kontrolliert wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 7b <strong>de</strong>r PBVO müssen alle Sendungen sogenannter Risikowarenarten vor <strong>de</strong>r Einfuhr<br />

aus Drittlän<strong>de</strong>rn beim zuständigen Pflanzenschutzdienst angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn zur<br />

Verpackung Verpackungsholz verwen<strong>de</strong>t wird. Risikowarenarten sind in einer vom JKI im<br />

<strong>Bund</strong>esanzeiger veröffentlichten Risikowarenliste aufgelistet. Die für diese Sendungen<br />

verwen<strong>de</strong>ten Holzverpackungen dürfen vom Zoll nur freigegeben wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r zuständige<br />

Pflanzenschutzdienst <strong>de</strong>m Einführer eine Bescheinigung über die Kontrolle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verzicht<br />

auf eine Kontrolle ausgestellt hat.<br />

Pflanzengesundheitskontrolle<br />

Die Pflanzengesundheitskontrolle ist EU-weit harmonisiert und wird im Regelfall am Eingangsort<br />

durchgeführt. Nach Richtlinie 2004/103/EG können I<strong>de</strong>ntitäts- und phytosanitäre Kontrollen<br />

anstelle am Eingangsort am Bestimmungsort durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Der Pflanzenschutzdienst<br />

am Eingangsort führt in je<strong>de</strong>m Fall die Dokumentenkontrolle durch und prüft, ob die<br />

Voraussetzungen für eine Bestimmungsortkontrolle gegeben sind (§ 8b (1) PBVO / Richtlinie<br />

2004/103/EG). Ist dieses <strong>de</strong>r Fall, fin<strong>de</strong>n die Nämlichkeitskontrolle und die Pflanzengesundheitsuntersuchung<br />

am Bestimmungsort statt. Insbeson<strong>de</strong>re für Pflanzen zum Anpflanzen ist<br />

damit eine wesentlich effizientere Kontrolle auf Einhaltung <strong>de</strong>r Bestimmungen möglich.<br />

Im Falle <strong>de</strong>r Nichteinhaltung phytosanitärer Anfor<strong>de</strong>rungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen<br />

und sonstigen Gegenstän<strong>de</strong>n mit Ursprung in Drittlän<strong>de</strong>rn erfolgt eine Beanstandungsmeldung<br />

an <strong>de</strong>n Pflanzenschutzdienst <strong>de</strong>s Ursprungslan<strong>de</strong>s. Die Pflanzenschutzdienste in Deutschland<br />

sowie die Europäische Kommission und die zuständigen Stellen in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten wer<strong>de</strong>n<br />

darüber informiert. Hierfür wird unter an<strong>de</strong>rem das elektronische System EUROPHYT genutzt.<br />

Wird bei <strong>de</strong>n Kontrollen von Sendungen o<strong>de</strong>r in Betrieben festgestellt, dass die Gefahr <strong>de</strong>r<br />

Einschleppung o<strong>de</strong>r Ausbreitung von Schadorganismen besteht, ergreift <strong>de</strong>r zuständige<br />

Pflanzenschutzdienst gemäß § 4a, § 9 o<strong>de</strong>r § 13g <strong>de</strong>r PBVO Maßnahmen, um diese Gefahr<br />

abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Phytosanitäre Kontrollen wer<strong>de</strong>n richtlinienkonform sowie risikogerecht ausgerichtet. Nach<br />

Verordnung (EG) 1756/2004 können für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse<br />

(Ausnahme: Pflanzen zum Anpflanzen) auf <strong>de</strong>r Grundlage vorher durchgeführter Risikobewertungen<br />

reduzierte Kontrollfrequenzen angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Kontrollmetho<strong>de</strong>n und Techniken sind <strong>de</strong>tailliert im „Kompendium zur Pflanzengesundheitskontrolle<br />

in Deutschland“ beschrieben. In Abbildung 2 ist das Ablaufschema <strong>de</strong>r Pflanzengesundheitskontrolle<br />

in Deutschland dargestellt.<br />

3.4. Kooperation <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>n mit verwandten Zuständigkeiten<br />

Das BMELV ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren Ressorts, insbeson<strong>de</strong>re auf<br />

<strong>de</strong>n Gebieten Umweltschutz, Gesundheit, Wirtschaft und in Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Zoll. Des Weiteren übernimmt das BMELV die Außenvertretung im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Pflanzengesundheit (bilaterale Kontakte mit an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn, Beratungen auf EU-<br />

Seite 93 von 97

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!