Geschäftsbericht 2003 - E.ON - Strom und Gas - Info-Service - E.ON ...
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Weitere <strong>Info</strong>rmationen Konzernabschluss Weitere Angaben zu den Organen Wesentliche Beteiligungen Glossar<br />
Segmentberichterstattung<br />
Die Segmentberichterstattung erfolgt entsprechend SFAS 131<br />
„Disclosures about Segments of an Enterprise and Related<br />
<strong>Info</strong>rmation” (SFAS 131). Hiernach werden die Unternehmenssegmente<br />
der Gesellschaft – dem so genannten Management<br />
Approach folgend – nach der internen Berichtsstruktur abgegrenzt<br />
sowie die intern angewandte Ergebnisgröße als<br />
Performancemaßstab herangezogen.<br />
Verwendung von Schätzungen<br />
Die Erstellung des Konzernabschlusses erfordert Schätzungen<br />
<strong>und</strong> Annahmen, welche die angegebenen Beträge für<br />
Vermögensgegenstände, Schulden <strong>und</strong> finanzielle Verpflichtungen<br />
zum Bilanzstichtag sowie die Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen<br />
des Berichtsjahres beeinflussen können. Die tatsächlichen<br />
Werte können von diesen Schätzungen abweichen.<br />
Umgliederungen<br />
Einzelne Vorjahresdaten sind an die aktuelle Darstellung<br />
angepasst worden.<br />
Neue Veröffentlichungen zur Rechnungslegung<br />
FIN 46, veröffentlicht im Januar <strong>2003</strong>, regelt Konsolidierungsbzw.<br />
Anhangangabepflichten über Zweckgesellschaften – so<br />
genannte Variable Interest Entities –, wenn wesentliche wirtschaftliche<br />
Einflussmöglichkeiten vorliegen. Die Pflicht zur<br />
Konsolidierung solcher Unternehmen besteht nunmehr nicht<br />
nur, wenn die Möglichkeit der Kontrolle des Unternehmens<br />
durch die Stimmrechtsmehrheit besteht, sondern auch wenn<br />
eine Meistbegünstigung (Primary Beneficiary) aus einer Zweckgesellschaft<br />
gegeben ist. Die Verpflichtung zur Offenlegung<br />
bestimmter <strong>Info</strong>rmationen liegt bereits bei vorhandenem,<br />
wesentlichem wirtschaftlichen Interesse (Variable Interest) an<br />
einer Zweckgesellschaft ohne Meistbegünstigung vor. FIN 46<br />
ist sofort auf solche Gesellschaften anzuwenden, die nach<br />
dem 31. Januar <strong>2003</strong> gegründet wurden. Für diejenigen, die vor<br />
dem 1. Februar <strong>2003</strong> gegründet worden sind, ist FIN 46 spätestens<br />
in der nach dem 15. Dezember <strong>2003</strong> endenden Berichtsperiode<br />
anzuwenden. E.<strong>ON</strong> hat die identifizierten Zweckgesellschaften<br />
mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2003</strong> einbezogen. Entstehende<br />
Effekte aus der Erstanwendung von FIN 46 sind in der<br />
Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung als kumulativer Effekt aus der<br />
Erstanwendung neuer US-GAAP-Vorschriften auszuweisen <strong>und</strong><br />
belaufen sich zum 1. Juli <strong>2003</strong> auf –50 Mio apple.<br />
Im Dezember <strong>2003</strong> wurde eine Überarbeitung der Interpretation<br />
als „FIN 46 revised“ veröffentlicht. Die überarbeitete<br />
Version wird von E.<strong>ON</strong> ab dem ersten Quartal 2004 angewendet.<br />
Die Gesellschaft erwartet hieraus keine wesentlichen<br />
Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage.<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen zur Anwendung von FIN 46 enthält<br />
Textziffer 3.<br />
b) Wesentliche Unterschiede zwischen US-GAAP<br />
<strong>und</strong> deutschen Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätzen<br />
Unternehmenszusammenschlüsse<br />
Nach US-GAAP ist der Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung<br />
in das Handelsregister maßgebend; das Vermögen<br />
<strong>und</strong> die Schulden sind gemäß der Erwerbsmethode (Purchase<br />
Method) zu Zeitwerten anzusetzen. Nach deutschem<br />
Bilanzrecht sind Verschmelzungen auf den Stichtag der Verschmelzung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Nach US-GAAP ist ein Firmenwert aus Unternehmenserwerb<br />
nicht mehr planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer<br />
abzuschreiben, sondern mindestens einmal jährlich<br />
einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen. Nach HGB ist<br />
dagegen eine Aktivierung mit anschließender planmäßiger<br />
Abschreibung oder eine erfolgsneutrale Verrechnung mit<br />
den Rücklagen möglich.<br />
Aktivierung von Zinsen<br />
Nach US-GAAP ist die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen in<br />
den Herstellungskosten von Sachanlagen <strong>und</strong> Vorräten unter<br />
bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben, während nach<br />
deutschen Rechnungslegungsvorschriften die Einbeziehung<br />
von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten von Sachanlagen<br />
unter bestimmten Bedingungen zulässig, aber nicht<br />
geboten ist. Nach US-GAAP werden die während der Bauzeit<br />
von Sachanlagen angefallenen Fremdkapitalzinsen als Bestandteil<br />
der Anschaffungskosten aktiviert <strong>und</strong> über die<br />
erwartete Nutzungsdauer des entsprechenden Vermögensgegenstandes<br />
abgeschrieben.<br />
Entsorgungskosten<br />
Nach US-GAAP ist für bestimmte geschätzte Kosten, die aus<br />
Rückbau- oder Entsorgungsverpflichtungen für Gegenstände<br />
des Sachanlagevermögens resultieren, die Bildung einer<br />
Rückstellung sowie eine entsprechende Erhöhung der Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten vorgesehen, die über<br />
die Restnutzungsdauer zu amortisieren ist. Nach den Vorschriften<br />
des HGB erhöhen solche Kosten die Anschaffungs<strong>und</strong><br />
Herstellungskosten der entsprechenden Vermögenswerte<br />
nicht.<br />
Beteiligungen <strong>und</strong> Wertpapiere<br />
Gemäß US-GAAP sind marktgängige sonstige Beteiligungen<br />
<strong>und</strong> Wertpapiere des Anlage- <strong>und</strong> Umlaufvermögens einer<br />
der folgenden drei Kategorien zuzuordnen: Wertpapiere, die<br />
bis zur Fälligkeit gehalten werden (Held-to-Maturity Securities),<br />
weiterveräußerbare Wertpapiere (Available-for-Sale<br />
Securities) <strong>und</strong> Wertpapiere, deren Verkauf beabsichtigt ist<br />
(Trading Securities). Die von E.<strong>ON</strong> gehaltenen sonstigen Beteiligungen<br />
<strong>und</strong> Wertpapiere sind weiterveräußerbare Wertpapiere<br />
<strong>und</strong> demnach mit dem Marktwert am Bilanzstichtag<br />
zu bewerten. Unrealisierte Gewinne <strong>und</strong> Verluste dieser<br />
weiterveräußerbaren Wertpapiere sind nach US-GAAP ergeb-<br />
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