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Geschäftsbericht 2003 - E.ON - Strom und Gas - Info-Service - E.ON ...

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Weitere <strong>Info</strong>rmationen Konzernabschluss Weitere Angaben zu den Organen Wesentliche Beteiligungen Glossar<br />

Um eine unabhängige Beratung <strong>und</strong> Überwachung des Vorstands<br />

sicherzustellen, dürfen dem Aufsichtsrat nicht mehr als<br />

zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören. Die Aufsichtsratsmitglieder<br />

dürfen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben<br />

bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens<br />

ausüben. Die Aufsichtsratsmitglieder sind verpflichtet,<br />

Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgr<strong>und</strong><br />

einer Beratung oder Organfunktion bei K<strong>und</strong>en, Lieferanten,<br />

Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen<br />

können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Der Aufsichtsrat<br />

informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung,<br />

ob Interessenkonflikte auftraten <strong>und</strong> wie sie behandelt<br />

wurden. Wesentliche <strong>und</strong> nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte<br />

in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur<br />

Beendigung des Mandats führen. Im Berichtsjahr kam es<br />

nicht zu Interessenkonflikten bei Aufsichtsratsmitgliedern<br />

der E.<strong>ON</strong> AG. Berater- <strong>und</strong> sonstige Dienstleistungs- <strong>und</strong> Werkverträge<br />

eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft<br />

bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Entsprechende<br />

Verträge bestanden im Berichtszeitraum nicht.<br />

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung <strong>und</strong> begleitet<br />

den Vorstand beratend. Er bestellt die Mitglieder des Vorstands,<br />

beruft sie ab <strong>und</strong> ist zuständig für den Abschluss,<br />

die Änderung <strong>und</strong> Beendigung der Anstellungsverträge mit<br />

den Mitgliedern des Vorstands. Dabei sorgt er gemeinsam<br />

mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung.<br />

Geschäfte oder Maßnahmen des Vorstands, die die Vermögens-,<br />

Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens gr<strong>und</strong>legend<br />

verändern, bedürfen der vorherigen Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der<br />

E.<strong>ON</strong> AG enthält einen nicht abschließenden Katalog zustimmungspflichtiger<br />

Geschäfte <strong>und</strong> Maßnahmen.<br />

Nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bestehen<br />

folgende Ausschüsse des Aufsichtsrats:<br />

Dem nach § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz zu bildenden<br />

Vermittlungsausschuss gehören je zwei Mitglieder der Anteilseigner<br />

<strong>und</strong> der Arbeitnehmer an. Er unterbreitet dem Aufsichtsrat<br />

Vorschläge für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern,<br />

wenn im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder<br />

nicht erreicht wird.<br />

Der Präsidialausschuss besteht aus den vier Mitgliedern des<br />

vorgenannten Ausschusses. Er bereitet die Sitzungen des<br />

Aufsichtsrats vor <strong>und</strong> berät den Vorstand in Gr<strong>und</strong>satzfragen<br />

der strategischen Fortentwicklung des Unternehmens. In Eilfällen<br />

– wenn eine vorherige erforderliche Beschlussfassung<br />

des Aufsichtsrats nicht ohne wesentliche Nachteile für die<br />

Gesellschaft abgewartet werden kann – beschließt der Präsidialausschuss<br />

anstelle des Gesamt-Aufsichtsrats.<br />

Der Präsidialausschuss bereitet darüber hinaus insbesondere<br />

Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor <strong>und</strong> befasst<br />

sich mit Fragen der Corporate Governance. Er berichtet dem<br />

Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über den Stand, die<br />

Effektivität <strong>und</strong> eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten der<br />

Corporate Governance des Unternehmens sowie über neue<br />

Anforderungen <strong>und</strong> Entwicklungen auf diesem Gebiet.<br />

Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die über<br />

besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung<br />

bzw. der Betriebswirtschaft verfügen. Unter ihnen ist – entsprechend<br />

den Vorgaben des Sarbanes Oxley Act – mindestens<br />

ein ausgewiesener Finanzexperte, der aufgr<strong>und</strong> seiner Ausbildung<br />

<strong>und</strong> Erfahrung besondere Kenntnisse in der Aufstellung<br />

oder Prüfung von Jahresabschlüssen hat oder die Aufstellung<br />

von Jahresabschlüssen überwacht hat. Nach den<br />

Vorgaben des Sarbanes Oxley Act müssen die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses unabhängig von der Gesellschaft sein.<br />

Der Prüfungsausschuss befasst sich vornehmlich mit Fragen<br />

der Rechnungslegung <strong>und</strong> des Risikomanagements der Gesellschaft,<br />

der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers,<br />

der Bestimmung der Prüfungsschwerpunkte <strong>und</strong><br />

der Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer. Ferner<br />

bereitet er die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses <strong>und</strong> die Billigung des Konzernabschlusses<br />

vor. Er prüft darüber hinaus den Jahresbericht<br />

Form 20-F für die SEC sowie die Quartalsabschlüsse <strong>und</strong> erörtert<br />

den Bericht über die prüferische Durchsicht der Quartalsabschlüsse<br />

mit dem Abschlussprüfer.<br />

Der Finanz- <strong>und</strong> Investitionsausschuss setzt sich aus vier Mitgliedern<br />

zusammen. Er berät den Vorstand in allen Fragen<br />

der Konzernfinanzierung <strong>und</strong> der Investitionsplanung. Er entscheidet<br />

anstelle des Aufsichtsrats über die Zustimmung<br />

zum Erwerb <strong>und</strong> zur Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen<br />

<strong>und</strong> Unternehmensteilen sowie zu<br />

Finanzmaßnahmen, deren Wert 1 Prozent des Eigenkapitals<br />

der letzten Konzernbilanz übersteigt. Überschreitet der Wert<br />

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