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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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Bauernstaates ausgeliefert haben. <strong>Schlegelberger</strong> wird aber vorgeworfen, mit einigen<br />

Anichten des NS-Reg<strong>im</strong>es, z.B. Gemeinnutz geht vor Eigennutz, sympathisiert zu<br />

haben. Von <strong>Schlegelberger</strong> sind aber keinerlei antisemitische oder rassepolitisch<br />

motivierte juristischen Äußerungen bekannt. Es fällt auch auf, dass der schreibfreudige<br />

<strong>Schlegelberger</strong> etwa in der Zeitschrift Deutsches Recht, DR, dem von Hans Frank<br />

herausgegebenen Zentralorgan des nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes nicht ein<br />

einziges Mal publiziert hat. Auch in der von Carl Schmitt herausgegebenen Deutschen<br />

Juristenzeitung, DJZ, findet sich kein Aufsatz von <strong>Franz</strong> <strong>Schlegelberger</strong>.<br />

2. Carl Schmitt<br />

<strong>Schlegelberger</strong> Schmitt<br />

Herkunft Ostpreußen Westfalen<br />

Familie Kaufmann Kaufmann<br />

Konfession Protestantisch Katholisch<br />

Beruf Praktischer Jurist Theoretiker<br />

NSDAP Zwangsmitgliedschaft 1938 Eintritt am 1. Mai 1933<br />

NS –Aussprüche Keine; <strong>im</strong> Einzelnen s.u. Der Führer schützt das Recht<br />

uvam<br />

Nachrede Nazijurist Konservativer Vordenker<br />

<strong>Schlegelberger</strong> (1876 –1970) und Carl Schmitt (1888 – 1985) waren Exponenten<br />

dessen, was das 20. Jahrhundert in Deutschland juristisch prägte. Sie werden aber<br />

praktisch nicht zusammen gesehen oder gegen einander gestellt. Während FS<br />

weiterhin gegen den Ruf, ein gefügiger Nazijurist gewesen zu sein, in Schutz genommen<br />

werden muß, ist die Berührungsscheu vor Carl Schmitt (1888 bis 1985) weitgehend<br />

verschwunden. Schmitt als konservativer Staatsdenker ist wieder einer der am<br />

häufigsten zitierten deutschen Staatsrechtslehrer. 26 Der Katholik Schmitt hatte sich aus<br />

freien Stücken zu nationalsozialistischen Aktivitäten hergegeben. In Dutzenden von<br />

Aufsätzen rechtfertigte Schmitt die NS-Herrschaft. Berüchtigt ist sein Aufsatz Der<br />

Führer schützt das Recht, in welchem er die Maßnahmen des Führers zur<br />

Niederschlagung des sogenannten „Röhm-Putsches“ vom Juni 1934 rechtfertigt. 27 Hier<br />

stehen die oft zitierten Worte Der Führer schützt das Recht vor dem schl<strong>im</strong>msten<br />

Missbrauch, wenn er <strong>im</strong> Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster<br />

Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft. .. .. Die Tat des Führers untersteht nicht der<br />

Justiz, sondern war selbst höchste Justiz. Das war juristisch grober Unfug, also<br />

angesichts des erkennbaren Ehrgeizes und der zweifellosen Befähigung des Autors<br />

übelste Schmeichelei. Hitler war als Reichskanzler Chef der Exekutive, aber doch nicht<br />

oberster Gerichtsherr. Wenig erbaulich ist auch Schmitts Aufsatz Die deutsche<br />

Rechtswissenschaft <strong>im</strong> Kampf gegen den jüdischen Geist. 28 Darin fordert Schmitt<br />

26 Thomas Assheuer ,DIE Zeit On-Line, v. 03.04.2007.<br />

27 Deutsche Juristenzeitung, DJZ, 1934, 945 v. 1. August 1934: Zu diesem Zeitpunkt mußte jedem<br />

klar sein, was unmittelbar nach den Morden noch nicht erkennbar gewesen sein mochte, dass<br />

nämlich von einem wirklichen Putsch nicht die Rede sein konnte, und dass insbesondere nicht<br />

erklärlich war, weswegen Schleicher und seine Frau in ihrem Haus erschossen wurden..<br />

28 DJZ 36, 1193 f<br />

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