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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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des Gewalthabers geführt. 37 Göppinger sagt: Das damals herrschende positivistische<br />

Rechtsdenken trug zum Entstehen des Unrechtsstaates bei. 38 Auch Weinkauff (S.28)<br />

sieht das so: Der deutsche Richter war mit Selbstverständlichkeit Rechtspositivist. Die<br />

Positivismusdiskussion wurde durch die Rede des Papstes vor dem Deutschen<br />

Bundestag <strong>im</strong> September 2011 neu entfacht, als er den Theoretiker des<br />

Rechtspositivismus Hans Kelsens heraushob. Erwartungsgemäß nahm diese Diskussion<br />

sofort Richtung auf die NS- Zeit und den Beitrag des Positivismus zu den damaligen<br />

Entgleisungen. 39 Ausländische Autoren nahmen den Vorwurf des Positivismus, auch<br />

in Bezug auf FS auf. Nathan schreibt: <strong>Schlegelberger</strong> war eine klassische Verkörperung<br />

des Typs, der <strong>im</strong> deutschen Rechtssystem seit Wilhelms Zeiten vorherrschte. Der Typ<br />

des blind auf das Gesetz fixierten positivistischen Juristen, daran gewöhnt, das Gesetz<br />

formallogisch auszulegen. 40 Ryszka: Seine Bedenken gegenüber den Lehren und Zielen<br />

des Nationalsozialismus hinderten ihn nicht daran, das Justizsystem gemäß den ihm<br />

erteilten Befehlen des Reichskanzlers zu steuern. Außerdem legte er in dieser Hinsicht<br />

eine beachtliche Initiative an den Tag. 41 Es war nach dem 2. WK ein anscheinend<br />

besonders bei Amerikanern verbreiteter Glaubenssatz geworden, dass<br />

Rechtspositivismus eine deutsche Eigenheit sei, welche damit natürlich dem über allem<br />

Deutschen liegenden Verdikt verfiel. Auch der weit über Deutschland als<br />

Rechtsphilosoph bekannte G. Radbruch 42 , zweifellos ein Gegner der NS-Ideologie,<br />

wurde als Positivist geschmäht. Dieser Vorwurf ist besonders verfehlt. Es gab zu<br />

Beginn des 20. Jahrhundert schwerlich ein Land, in welchem die rechtstheoretischen<br />

Grundlagen der Gesetzesanwendung so intensiv und ergebnisoffen erörtert wurden wie<br />

in Deutschland. Der platte Positivismus war dabei lange überwunden und die Grenzen<br />

verliefen zwischen der, in Deutschland entstandenen, Interessenjurisprudenz und einer<br />

soziologisch orientierten Freirechtslehre. 43<br />

2. Was ist Rechtspositivismus?<br />

Es ist nicht <strong>im</strong>mer klar, was die Anklägern mit „Positivismus“ meinen. Der Vorwurf,<br />

welcher namentlich aus amerikanischer Sicht dem Wort Positivismus beigelegt wird, ist<br />

aus dem dortigen common law zu verstehen. Dieses ist ein Rechtsgefüge, in welchem<br />

das Recht theoretisch ohne Gesetze, nur aufgrund von allgemeinen Vorstellungen und<br />

Präjudizien geschöpft wird. Die Bindung des Richters an geschriebenes Gesetz ist daher<br />

traditionell ein Fremdkörper. Da das Recht nicht als System verstanden wird, und es<br />

37 H<strong>im</strong>melmann, Werner , Juristische Zeitgeschichte, Hrg. Justizministerium des Landes NRW, Band<br />

8 Justiz und Judentum, 1999, S. 4, 10<br />

38 Göppinger, S. 7<br />

39 Verschiedene Beiträge in der FAZ; ua Leserbrief v. Prof. Hofmann v. 25. 10. 11<br />

40 Vgl. Nathan , Law Order und <strong>Franz</strong> <strong>Schlegelberger</strong>: selbst ist N. in beiden Schriften differenzierter.<br />

41 Ryszka, Franciszek, Staat des Kriegsrechts (polnisch), Breslau 1974; zitiert nach Nathans, S. 10<br />

42 1878 – 1949. Im 2. Kabinett Wirth vom 26.10.21 – 22.11. 22 Sozialdemokratischer<br />

Reichsjustizminister. FS schreibt von ihm: Ideologe, völlig abhängig vom Vorwärts-Redakteur, von<br />

dem er sich Instruktionen holte. Persönlich sehr anständig.<br />

43 Schröder, Jan, Philipp Heck und die Freirechtsbewegung, in FS Picker, Tübingen 2000, S. 1313<br />

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