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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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der Außerordentliche Einspruch geschaffen wurde. Dieser ermöglichte dem<br />

Oberreichsanwalt, gegen rechtskräftige Urteile wegen schwerwiegender Bedenken gegen<br />

die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils Einspruch zu erheben, was zur Beseitigung<br />

des Urteils und zur erneuten Entscheidung vor besonderen Senaten des Reichsgerichtes<br />

bzw. des Volksgerichtshofes führte. Mit Verordnung vom 21. Februar 1940 wurde<br />

überdies die Nichtigkeitsbeschwerde eingeführt. Diese gestattete dem Oberreichsanwalt<br />

gegen rechtskräftige Urteile der Untergerichte Beschwerde einzulegen. Der<br />

Oberreichsanwalt war, wie auch auch heute der Generalbundesanwalt und die<br />

Genralstaatsanwälte, weisungsgebunden und understand dem RMJ und damit letztlich<br />

dem Führer und Reichskanzler. Diese beiden neuen Rechtsmittel schufen daher eine<br />

formaljuristisch legale Brücke, um Hiltler die Aufhebung von rechtskräftigen Urteilen<br />

zu ermöglichen.<br />

FS könnte sich hier kompromittiert haben. In seine Übersendungsschreiben vom 14. Juli<br />

1939 an den Chef der Reichskanzlei schreibt er: ... die Erhebung des Einspruchs soll auf<br />

die seltenen Fälle beschränkt werden, in denen schwerwiegende Bedenken gegen die<br />

Richtigkeit eines rechtskräftigen Urteils bestehen, insbesondere der Führer die<br />

Nachprüfung der Urteile in einer neuen Hauptverhandlung für erforderlich hält. Es fällt<br />

aber schwer, hier eine vorwerfbare oder auch nur bedenkliche Handlung <strong>Schlegelberger</strong>s<br />

zu sehen. Diese Rechtsmittel verstießen zwar gegen das deutsche<br />

Prozessrechtsverständnis, wonach eine rechtskräftig entschiedene Sache res judicata<br />

war, also endgültig war und nicht erneut zur Verhandlung gestellt wurde. Allerdings<br />

wird die Rechtskraft seit jeher durch die Möglichkeit des Wiederaufnahmeverfahrens<br />

durchbrochen; vgl. §§ 359 ff Strafprozessordnung. Angesichts der ständigen Versuche<br />

Hitlers und der Parteistellen, direkt in die Urteilsffindung einzugreifen, ist die Regelung<br />

beachtlich, dass der außerordentliche Einspruch/Nichtigkeit Beschwerde nicht etwa den<br />

Führerwillen anstelle des Gerichtsurteils setzt, sondern zu einer Neuverhandlung führt.<br />

Die beflissen anmutenden Ausführungen von FS müssen genau gelesen werden. FS<br />

sagt nicht: wenn der Führer eine andere Entscheidung für erforderlich hält, sondern<br />

wenn der Führer die Nachprüfung des Urteils in einer neuen Hauptverhandlung für<br />

erforderlich hält. Indem Hitler diesem Gesetz und dieser Erklärung nicht widersprach,<br />

gestand er zu, dass ein von ihm für falsch gehaltenes Urteil nicht automatisch nach<br />

seinen Wünschen abgeändert würde, sondern <strong>im</strong> Rahmen des bestehenden Rechts neu<br />

verhandelt wurde. Das war in der Diktatur vermutlich das Beste, was herauszuholen war.<br />

3. Beeinflussung der Rechtsprechung (S.12 -19)<br />

a. Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit<br />

Das Land Schleswig-Holstein legte <strong>Schlegelberger</strong> weiter zur Last, die richterliche<br />

Unabhängigkeit verletzt zu haben. Er habe vielfach zu Maßnahmen gegriffen, welche<br />

auch nach damaligem Recht illegal gewesen sein, um Urteile zu steuern. Konkret wird<br />

ihm vorgeworfen, dass er in regelmäßigen Abständen die Oberlandesgerichtspräsidenten<br />

und Generalstaatsanwälte in das <strong>Reichsjustizministerium</strong> berufen habe, um sie über<br />

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