Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium
Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium
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Freisler für dieses Rechtsgebiet zuständig, und <strong>Schlegelberger</strong> trug als<br />
Aufsichtsführender nur die Mit-Verantwortung, hatte aber, da er zwar Ministervertreter,<br />
aber nicht wirklich Minister war, nicht die Autorität zu Maßregelungen.<br />
Die folgenden Ausführungen sind zwar der Person <strong>Schlegelberger</strong>s gewidmet. Aus<br />
Person und Handeln <strong>Schlegelberger</strong>s soll aber vor allem das Verhältnis von Recht und<br />
Macht in der Diktatur dargestellt werden. Daraus können Lehren für heute gezogen<br />
werden. Auch der Staat unter dem Grundgesetz ist gegen Fehlentwicklungen nicht<br />
gefeit, und es gibt nicht wenige Zeichen, die das bestätigen. Die NS-Zeit zwar ist weit,<br />
und sie wird sich so nicht wiederholen. Aber der Teufel trägt <strong>im</strong>mer neue Gewänder. In<br />
rotem, goldverbrämten Kleide,.. ..die Hahnenfeder auf dem Hut - erschien er Dr. Faust,<br />
und riet ihm, dergleichen gleichfalls anzulegen. Fast jede Generation fällt auf die<br />
jeweilige Verkleidung rein. 1933 erschien er <strong>im</strong> Gewand der nationalen<br />
Selbstüberhöhung, und heute, so scheint es, hat er sich den Mantel der Egalität<br />
umgeworfen, unter welchem er Vernunft und Wissenschaft, des Menschen allerhöchste<br />
Kraft , zu ersticken droht.<br />
II. Recht und Rechtsdurchsetzung<br />
Recht und Macht sind auf einander angewiesen, keines sich kann ohne das andere<br />
entfalten. Ein Kläger bzw. Anspruchsteller setzt das Rechtsfindungsverfahren in Gang.<br />
Das darin festgestellte Recht sagt, was von Rechts wegen geschehen soll. Im<br />
Strafrecht kann nur der Staat durch die Staatsanwaltschaften das Verfahren in Gang<br />
setzen. Wenn er, wie der NS-Staat auf seinen Strafanspruch aus z.B. den Morden <strong>im</strong><br />
Rahmen der Röhm-Affäre, oder wie der SED-Staat auf die Strafverfolgung der<br />
Tötungsdelikte an Zonengrenze und Mauer verzichtet, wenn er Freiheitsberaubungen<br />
durch die Gestapo oder DDR-Stasi duldet oder gar ermutigt, dann bleibt das Recht<br />
Theorie, und ein etwa dennoch ergehendes Gerichtsurteil, welches von Rechts wegen<br />
eine Bestrafung des Täters anordnet, geht ins Leere. Der Staat als Machtträger ist kraft<br />
seines Gewaltmonopols verpflichtet, das Recht zur Geltung zu bringen. Rechtsstaat ist,<br />
wenn der Staat das auch dann tut, wenn das Recht den von Staats wegen festgestellten<br />
politischen Interessen zuwiderläuft.<br />
Recht und politisches Interesse stehen oft <strong>im</strong> Widerspruch. Von säkularer Bedeutung ist<br />
der insbesondere für die amerikanische Verfassungsgeschichte wichtige Fall Worcester<br />
v. Georgia (1831). Der Oberste Gerichtshof der USA hatte die Ureinwohner zu<br />
rechtmäßigen Eigentümern des von ihnen in Georgia bewohnten Landes erklärt. Das<br />
widersprach aber den Machtinteressen des jungen Staates, der Siedlungsland für<br />
einwandernde Europäer bereitstellen wollte. Der damalige Präsident Jackson soll dieses<br />
Urteil daher mit den Worten kommentiert haben: John Marshall ( der Präsident des<br />
Gerichts) has made his decision; now let h<strong>im</strong> enforce it - John Marshall hat<br />
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