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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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Freisler für dieses Rechtsgebiet zuständig, und <strong>Schlegelberger</strong> trug als<br />

Aufsichtsführender nur die Mit-Verantwortung, hatte aber, da er zwar Ministervertreter,<br />

aber nicht wirklich Minister war, nicht die Autorität zu Maßregelungen.<br />

Die folgenden Ausführungen sind zwar der Person <strong>Schlegelberger</strong>s gewidmet. Aus<br />

Person und Handeln <strong>Schlegelberger</strong>s soll aber vor allem das Verhältnis von Recht und<br />

Macht in der Diktatur dargestellt werden. Daraus können Lehren für heute gezogen<br />

werden. Auch der Staat unter dem Grundgesetz ist gegen Fehlentwicklungen nicht<br />

gefeit, und es gibt nicht wenige Zeichen, die das bestätigen. Die NS-Zeit zwar ist weit,<br />

und sie wird sich so nicht wiederholen. Aber der Teufel trägt <strong>im</strong>mer neue Gewänder. In<br />

rotem, goldverbrämten Kleide,.. ..die Hahnenfeder auf dem Hut - erschien er Dr. Faust,<br />

und riet ihm, dergleichen gleichfalls anzulegen. Fast jede Generation fällt auf die<br />

jeweilige Verkleidung rein. 1933 erschien er <strong>im</strong> Gewand der nationalen<br />

Selbstüberhöhung, und heute, so scheint es, hat er sich den Mantel der Egalität<br />

umgeworfen, unter welchem er Vernunft und Wissenschaft, des Menschen allerhöchste<br />

Kraft , zu ersticken droht.<br />

II. Recht und Rechtsdurchsetzung<br />

Recht und Macht sind auf einander angewiesen, keines sich kann ohne das andere<br />

entfalten. Ein Kläger bzw. Anspruchsteller setzt das Rechtsfindungsverfahren in Gang.<br />

Das darin festgestellte Recht sagt, was von Rechts wegen geschehen soll. Im<br />

Strafrecht kann nur der Staat durch die Staatsanwaltschaften das Verfahren in Gang<br />

setzen. Wenn er, wie der NS-Staat auf seinen Strafanspruch aus z.B. den Morden <strong>im</strong><br />

Rahmen der Röhm-Affäre, oder wie der SED-Staat auf die Strafverfolgung der<br />

Tötungsdelikte an Zonengrenze und Mauer verzichtet, wenn er Freiheitsberaubungen<br />

durch die Gestapo oder DDR-Stasi duldet oder gar ermutigt, dann bleibt das Recht<br />

Theorie, und ein etwa dennoch ergehendes Gerichtsurteil, welches von Rechts wegen<br />

eine Bestrafung des Täters anordnet, geht ins Leere. Der Staat als Machtträger ist kraft<br />

seines Gewaltmonopols verpflichtet, das Recht zur Geltung zu bringen. Rechtsstaat ist,<br />

wenn der Staat das auch dann tut, wenn das Recht den von Staats wegen festgestellten<br />

politischen Interessen zuwiderläuft.<br />

Recht und politisches Interesse stehen oft <strong>im</strong> Widerspruch. Von säkularer Bedeutung ist<br />

der insbesondere für die amerikanische Verfassungsgeschichte wichtige Fall Worcester<br />

v. Georgia (1831). Der Oberste Gerichtshof der USA hatte die Ureinwohner zu<br />

rechtmäßigen Eigentümern des von ihnen in Georgia bewohnten Landes erklärt. Das<br />

widersprach aber den Machtinteressen des jungen Staates, der Siedlungsland für<br />

einwandernde Europäer bereitstellen wollte. Der damalige Präsident Jackson soll dieses<br />

Urteil daher mit den Worten kommentiert haben: John Marshall ( der Präsident des<br />

Gerichts) has made his decision; now let h<strong>im</strong> enforce it - John Marshall hat<br />

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