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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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1. Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die<br />

Menschlichkeit.<br />

2. Kriegsverbrechen, das heißt Verletzung von Kriegsrecht bund Kriegesgebrauch<br />

zwischen September 1939 und April 1945<br />

3. Verbrechen gegen die Menschlchekit in demselben Zeitraum<br />

4. Zugehörigkeit zu verbrecherischen Organisationen<br />

Weinke übern<strong>im</strong>mt den Gesamtvorwurf und findet insbesondere <strong>Schlegelberger</strong>s<br />

Einlassung, die Justiz <strong>im</strong> NS- Staat als einsame <strong>im</strong>mer wieder umbrandete Insel<br />

gewesen empörend, und bekräftigt ohne eigene Würdigung die Schuldsprüche. 105<br />

In der Tradition des deutschen Strafprozesses war dieses ein ganz unzulässiges<br />

Verfahren. Der deutsche Staatsanwalt ist gehalten, in der Anklageschrift best<strong>im</strong>mt<br />

anzugeben, welches Strafgesetz der Angeklagte mit welchen Handlungen verletzt hat.<br />

Das wird in dem Anklagesatz, den deutsche Rechtsreferendare einüben, deutlich, z.B.:<br />

Dem Angeklagten wird vorgeworfen eine fremde, bewegliche Sache in der Absicht<br />

weggenommen zu haben, sich dieselbe anzueigen, indem er am 21.3.2010 das dem NN<br />

gehörende Fahrrad aus dessen Garten wegführte, um es seinem Sohn zum Geburtstag zu<br />

schenken, strafbar gemäß Paragraph 242 StGB.<br />

Der Gerichtshof <strong>im</strong> Nürnberger Juristenprozess bestand ausschließlich aus<br />

Amerikanern, die nur ihr common law kannten. Das common law kennt den Grundsatz<br />

nulla peona sine lege so nicht. Nach common law hatten die heute weitgehend durch<br />

Gesetzesrecht verdrängte Möglichkeit , aus allgemeinen Vorstellungen und früheren<br />

Gerichtsurteilen (Präjudizien) neue Straftatbestände zu schöpfen.<br />

3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig<br />

Als ehemaligem Reichsbeamten stand <strong>Schlegelberger</strong> eine Beamtenpension zu. Diese<br />

wurde ihm nach seiner Haftentlassung rückwirkend zum 1. Aprill 1951 gewährt. 106<br />

Hiergegen erbob der Finanzmiistervon Schleswig-Holstein Bedenken und regte ein<br />

Disziplinarverfahren gegen FS an, welches zur Aberkennung der Versorgungsbezüge<br />

hätte führen können. Dieses geschah aber nicht. Die Rechtslage änderte sich mit dem 2.<br />

ÄnderungsG zum Gesetz zu Art. 131 GG v. 11. Sept. 1957. Danach standen<br />

beamtenrechtliche Versorgungsansprüche denen nicht zu, die durch ihr Verhalten<br />

während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der<br />

Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatten. Mit Bescheid v. 3. September 1959 wurden FS die<br />

Pension aberkannt, da diese Voraussetzumgen bei FS vorlägen. Der Bescheid nennt vier<br />

Gründe für diese Beurteilung.<br />

1. Er habe am 10. März 1941 ein Schreiben an Hitler gerichtet, in dem er sein Bemühen<br />

gezeigt habe, die Justiz <strong>im</strong>mer fester in den nationalsozialistischen Staat einzuordnen. 2.<br />

105 aaO, S. 68 ff. - Die Autorin hat geringe Rechtskenntnisse, was den Wert der Schrift mindert.<br />

106 Folgndes <strong>im</strong> Wesentlichen nach v. Alten aaO, S, 35 ff<br />

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