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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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vorstand, bearbeitet wurden und mit denen <strong>Schlegelberger</strong> gegen rechtsstaatliche<br />

Grundsätze verstoßen haben soll.<br />

Diese Vorwürfe sind <strong>im</strong> einzelnen ( nach v. Alten, S. 44):<br />

1. Er habe Bestrebungen zur Beseitigung der richterlichen Unabhängigkeit nur geringen<br />

Widerstand entgegengesetzt und sich <strong>im</strong> weitem Umfang zur Steuerung der<br />

Rechtspflege bekannt.<br />

2. Er habe den Entwurf der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und<br />

Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 12. 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 759)<br />

zu verantworten.<br />

3. Zu beanstanden sei sein Verhalten bei der Vorbereitung der so genannten Endlösung<br />

der Judenfrage<br />

4. Er habe durch die Verordnung zur Ausführung des so genannten Nacht-und<br />

Nebenerlasses vom 7. 1942 die Justiz zu rechtsstaatswidrigen Zwecken missbraucht<br />

5. Er habe an dem Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat vom 22.<br />

11. 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 668) mitgewirkt, das mit rechtsstaatlichen<br />

Vorstellungen unvereinbar sei.<br />

6. Er habe sich <strong>im</strong> Rahmen der so genannten Euthanasieaktion rechtsstaatswidrig<br />

verhalten.<br />

In dieser Aufzählung fehlt also der Luftglasfall.<br />

5. Massgeblichkeit des OVG – Verfahrens<br />

Im Berufungsverfahren wird die Sach—und Rechtslage umfassend neu verhandelt. Da<br />

<strong>im</strong> verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, waren<br />

VG und OVG gehalten, alle in Betracht kommenden Vorfälle und Erkenntnismittel<br />

heranzuziehen, um zu einer Würdigung des Gesamtverhaltens von FS während der NS-<br />

Zeit zu kommen. Hier waren also nicht nur eventuell in Betracht kommende<br />

Straftatbestände zu prüfen. Das OVG hatte vielmehr alle Handlungen, Unterlassungen<br />

und Äußerungen Schlegelbergrs zu bewerten, um daraus zu einem Urteil darüber zu<br />

kommen, ob er <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes durch sein Verhalten während der Herrschaft<br />

des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und<br />

Rechtsstaatlicheit verstoßen hatte. Es kann daher angenommen werden, dass mehr als<br />

das, was <strong>im</strong> Urteil des OVG zur Sprache kommt, gegen FS auch nicht anzuführen war<br />

und ist. In tatsächlicher Hinsicht hat FS die Richtigkeit des alten und auch des neuen<br />

Vorbringens <strong>im</strong> Wesentlichen bestätigt. Es ging <strong>im</strong> Verfahren also letztlich nur um die<br />

Bewertung von <strong>Schlegelberger</strong>s Haupteinlassung die er in in seinen Aufzeichnungen<br />

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