Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium
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vorstand, bearbeitet wurden und mit denen <strong>Schlegelberger</strong> gegen rechtsstaatliche<br />
Grundsätze verstoßen haben soll.<br />
Diese Vorwürfe sind <strong>im</strong> einzelnen ( nach v. Alten, S. 44):<br />
1. Er habe Bestrebungen zur Beseitigung der richterlichen Unabhängigkeit nur geringen<br />
Widerstand entgegengesetzt und sich <strong>im</strong> weitem Umfang zur Steuerung der<br />
Rechtspflege bekannt.<br />
2. Er habe den Entwurf der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und<br />
Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 12. 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 759)<br />
zu verantworten.<br />
3. Zu beanstanden sei sein Verhalten bei der Vorbereitung der so genannten Endlösung<br />
der Judenfrage<br />
4. Er habe durch die Verordnung zur Ausführung des so genannten Nacht-und<br />
Nebenerlasses vom 7. 1942 die Justiz zu rechtsstaatswidrigen Zwecken missbraucht<br />
5. Er habe an dem Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat vom 22.<br />
11. 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 668) mitgewirkt, das mit rechtsstaatlichen<br />
Vorstellungen unvereinbar sei.<br />
6. Er habe sich <strong>im</strong> Rahmen der so genannten Euthanasieaktion rechtsstaatswidrig<br />
verhalten.<br />
In dieser Aufzählung fehlt also der Luftglasfall.<br />
5. Massgeblichkeit des OVG – Verfahrens<br />
Im Berufungsverfahren wird die Sach—und Rechtslage umfassend neu verhandelt. Da<br />
<strong>im</strong> verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, waren<br />
VG und OVG gehalten, alle in Betracht kommenden Vorfälle und Erkenntnismittel<br />
heranzuziehen, um zu einer Würdigung des Gesamtverhaltens von FS während der NS-<br />
Zeit zu kommen. Hier waren also nicht nur eventuell in Betracht kommende<br />
Straftatbestände zu prüfen. Das OVG hatte vielmehr alle Handlungen, Unterlassungen<br />
und Äußerungen Schlegelbergrs zu bewerten, um daraus zu einem Urteil darüber zu<br />
kommen, ob er <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes durch sein Verhalten während der Herrschaft<br />
des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und<br />
Rechtsstaatlicheit verstoßen hatte. Es kann daher angenommen werden, dass mehr als<br />
das, was <strong>im</strong> Urteil des OVG zur Sprache kommt, gegen FS auch nicht anzuführen war<br />
und ist. In tatsächlicher Hinsicht hat FS die Richtigkeit des alten und auch des neuen<br />
Vorbringens <strong>im</strong> Wesentlichen bestätigt. Es ging <strong>im</strong> Verfahren also letztlich nur um die<br />
Bewertung von <strong>Schlegelberger</strong>s Haupteinlassung die er in in seinen Aufzeichnungen<br />
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