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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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Gerichtsbarkeit zu übernehmen. Das RMJ arbeitete daraufhin eine<br />

Durchführungsverordnung (DVO) aus, die am 7. Februar 1942, vom Kläger gezeichnet,<br />

erlassen wurde. Diese DVO sah für die von dem Nacht-und-Nebelerlass Erlass erfaßten<br />

Fälle verkürzten Rechtsschutz vor. Der <strong>Schlegelberger</strong> gemachte Vorwurf besteht<br />

darin, dass er mit seiner Unterzeichnung dieses Erlasses der Justiz die Übernahme der<br />

rechtsstaatlichen Garantien ermangelnden Nacht- und Nebelverfahren aufgebürdet und<br />

die Justiz damit zu rechtsstaatswidrigen Zwecken missbraucht habe ( S. 35 ).<br />

<strong>Schlegelberger</strong> hat sich hierauf wie folgt eingelassen (S. 37): Das Verschwinden von<br />

der Gefangenen in Polizeigewahrsam (sprich: wilde Exekution) sei Tatsache gewesen.<br />

Die Gefangenen hätten vor diesem Schicksal nur durch die Überleitung in ein<br />

gerichtliches Verfahren bewahrt werden können. Die von ihm entworfenen<br />

Best<strong>im</strong>mungen seien von dem Gedanken geleitet gewesen, die Übergabe der<br />

Gefangenen an die Polizei auszuschließen. Hätte er anders gehandelt, wären die<br />

Gefangenen in der Hand der Polizei geblieben. Eine Aburteilung durch die Gerichte<br />

nach der von ihm entworfenen Verfahrensordnung sei für die Gefangenen alle Mal<br />

günstiger gewesen. Diese Einlassung wirkt glaubhaft. <strong>Schlegelberger</strong> hatte nachweislich<br />

<strong>im</strong>mer wieder darauf gedrungen, die Verfolgung strafbarer Handlungen der SS- und<br />

Polizeijustiz zu entziehen und der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überlassen.<br />

Verkürzter Rechtschutz ist besser als gar keiner; der wurde hier gewährt. Der in der<br />

Strafprozessordnung vorgesehene Vollrechtsschutz hätte sich in diesen Fällen nicht<br />

durchhalten lassen, sodass die Beschuldigten kurzerhand erschossen worden wären. Die<br />

Partisanentätigkeit in den besetzten Gebieten und die Hilfestellung, welche dieser von<br />

der Bevölkerung zuteil wurde, war ab 1942 ein zunehmendes Problem der deutschen<br />

Wehrmacht und der deutschen Zivilverwaltungen. Überall auf der Welt wurde in<br />

Kriegszeiten kurzer Prozess gemacht. In Kriegszeiten gilt das Menschenleben wenig.<br />

Nicht nur auf deutscher Seite. 138 In besetzten Gebieten gegenüber der als feindselig<br />

angesehenen Bevölkerung noch weniger. Die von <strong>Schlegelberger</strong> abgezeichnete DVO<br />

sah vor, dass es überhaupt ein Strafverfahren stattfand, welches mit einem anderen<br />

Strafausspruch als der Todesstrafe enden konnte.<br />

138 vgl. etwa frz. Wikipedia zum Stichwort fusillé pour l'exemple ( ein Begriff, den das deutsche<br />

Militär auch in der NS- Zeit nicht kannte) désigne un militaire exécuté après décision d'une<br />

juridiction militaire intervenant non seulement dans un cadre légal pour un délit précis mais aussi<br />

dans un souci d'exemplarité visant à maintenir les troupes en parfait état d'obéissance. ...Cette<br />

pratique est à distinguer des condamnations à mort après passage en cour martial avec audition de<br />

témoins, conformément au Code de justice militaire, parfois utilisée par les état-majors de différents pays<br />

<strong>im</strong>pliqués dans le conflit.<br />

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