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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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wiefolgt umschreibt (Seite 178): Ohne Überheblichkeit kann ich sagen, dass mein<br />

ganzes Denken und Handeln nur der Gerechtigkeit gegolten hat, dass ich, vom Schicksal<br />

begabt mit einem unbestechlichen Sinn für Sauberkeit und Gerechtigkeit und einem<br />

starken Willen, meine ganze Person eingesetzt habe, um die Ungerechtigkeit bekämpfen,<br />

und dass ich von meinem Platz erst gewichen bin, als für mein Wirken zum Siege der<br />

Rechtsidee kein Raum mehr war.<br />

Die in dem Berufungsurteil aufgeführten Fälle sollen daher hier als wahr unterstellt<br />

werden, was sie vermutlich auch sind.<br />

Diese werden, entsprechend der Reihenfolge des OVG-Urteils <strong>im</strong> Folgenden mit V (für<br />

Verwaltung) I - VI nummeriert und abgehandelt. Seitenzahlen sind die des Urteils.<br />

I. Steuerung der Rechtspflege S. 11. Das wird in 3 Fällen konkretisiert<br />

1. Der Kläger habe sich an der Einführung außerordentlicher Rechtsmittel beteiligt, die<br />

eine in legale Form gekleidete Einflussnahme auf die Rechtsprechung ermöglicht hätten.<br />

S. 11<br />

2. Der Kläger habe zur Beeinflussung der Rechtsprechung auch zu einer Fülle illegaler<br />

Maßnahmen gegriffen. S. 12<br />

3. Kläger habe wiederholt in schwebende oder abgeschlossene Verfahren eingegriffen.<br />

S. 19<br />

II . Entwurf der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den<br />

eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941. S. 27<br />

III. Verhalten <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Vorbereitung der so genannten Endlösung der<br />

Judenfrage vor. S. 30<br />

IV. Unterzeichnung der <strong>im</strong> <strong>Reichsjustizministerium</strong> ausgearbeiteten Verordnung zur<br />

Ausführung des so genannten Nacht- und Nebelerlasses vom 7. Februar 1942. S. 35<br />

V. Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat vom 22. November 1942<br />

wg Rückwirkung S. 27<br />

VI. Erstmals jetzt: Rechtsstaatswidriges Verhalten <strong>im</strong> Rahmen der Euthanasieaktion<br />

vor. S. 38<br />

6. Vorwürfe von Förster/Nathan<br />

Förster/ Nathan haben nicht das Ziel, FS strafrechtlich oder sonst rechtlich zur<br />

Verantwortung zu ziehen. Es geht ihnen um die moralische Bewertung des Menschen<br />

und seiner Handlungen <strong>im</strong> Rahmen des NS- Justiz. 107 Sie werfen <strong>Schlegelberger</strong><br />

107 Vgl. Gliederungspunkte bei Förster und Nathans aao<br />

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