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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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Auch unter dem Grundgesetz ist der Richter an best<strong>im</strong>mte Vorgaben gebunden. Wer den<br />

freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat ablehnt, kann nicht Richter sein. Der Richter<br />

muss in seinem Amt, welches ihm von der Öffentlichkeit anvertraut worden ist, auf die<br />

in dieser vorherrschenden Anschauungen Rücksicht nehmen. Bis 1942, solange FS <strong>im</strong><br />

Amt war, stand das deutsche Volk offenbar in seiner großen Mehrheit unter dem<br />

Eindruck der augenscheinlich überwältigenden Erfolge des Reg<strong>im</strong>es. Hitler galt noch<br />

in weitesten Kreisen als der unfehlbare Führer. Selbst wenn, wie allgemein unterstellt<br />

wird, FS das Reg<strong>im</strong>e persönlich ablehnte, war es daher nicht von vorneherein<br />

vorwerfbar, wenn er die Richterschaft aufforderte, in ihrer Entscheidungspraxis den<br />

Überzeugungen des Volkes Rechnung zu tragen. Das wird auch heute von Richtern<br />

verlangt , wie etwa die problematische, verfassungsrechtlich aber gebilligte<br />

Rechtsprechung <strong>im</strong> Rahmen des Volksverhetzungsparagraphen § 130 StGB zeigt. 119<br />

b. Ansprache v. 23. April 1941<br />

<strong>Schlegelberger</strong> hielt am 23. April 1941 eine Rede, in der er ua ausführte: (S. 13):<br />

Die Unabhängigkeit von Weisungen ist nach gefestigter Volksüberzeugung ein<br />

selbstverständliches und unentbehrliches Attribut des Richters.... dass das Recht nur von<br />

in diesem Sinne unabhängigen Richtern gesprochen werden dürfe, hat der Führer schon<br />

in seiner ersten Kanzler Rede mit Nachdruck hervorgehoben......Daneben gilt<br />

folgendes.... Der Richter soll Recht sprechen <strong>im</strong> Namen des Volkes. Hat sich die<br />

Weltanschauung in einem Volke so grundlegend und mit so gefestigter Kraft gewandelt,<br />

wie in Deutschland nach dem Siege der Bewegung, so kann der Richter getreu seines<br />

Amtes nur walten, wenn er von dieser neuen Weltanschauung durchdrungen ist, und es<br />

kann keinem Zweifel unterliegen, dass nunmehr jede Norm des geltenden Rechts unter<br />

Berücksichtigung der <strong>im</strong> Parteiprogramm anerkannten Sittenordnung und<br />

Weltanschauung und dazu der maßgebenden Willensäußerungen ihres Schöpfers und<br />

berufensten Künders, des Führers, auszulegen und anzuwenden ist.<br />

Hätte <strong>Schlegelberger</strong> 1933 den Führerwillen als Auslegungsmaßstab gepriesen,<br />

verdiente er Vorwurf. Im Jahre 1941 waren aber unter vielen anderen folgende, heute<br />

peinlich berührende, Aussprüche führender deutscher Juristen <strong>im</strong> Markt 120 :<br />

Gesetzgeber ist nicht die Reichsregierung oder der Reichstag, sondern allein<br />

der Führer und Reichskanzler.<br />

Die Amtsgewalt des Führers ist keine Kompetenz. Nicht der Führer macht das<br />

Amt sondern der Führer gestaltet das Amt nach seiner Mission.<br />

Die Amtsgewalt des Führers kennt keine Zuständigkeitslücken. Die Amtsgewalt<br />

des Führers ist über aller Kompetenz. Die Amtsgewalt des Führers ist total.<br />

Haftstrafe verhängt wird. Solche Gesetze gibt es heute in 25 US-Staaten und auch <strong>im</strong> US-<br />

Bundesstrafrecht; das Gesetz ist vor allem wegen seiner Anwendung in Kalifornien bekannt.<br />

119 vgl. Bertram, Der Rechtsstaat und seine Volksverhetzungsnovelle, NJW 2005, 1476<br />

120 zitiert nach JuN, S. 108<br />

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