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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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hatten die eingegliederten Gebiete <strong>im</strong> Osten wohl weiterhin als besetztes Feindesland zu<br />

gelten, sodass anstelle des deutschen Reichsrechts, oder mindestens subsidiär, das<br />

Kriegsvölkerrecht anwendbar war. Der VO ist daher zugute zu halten, dass sie<br />

anstelle des tendenziell noch schärferen Kriegsrechts trat. Es ist darin keine Rede von<br />

der Verfolgung Schuldloser. Art. VIII erlaubte eine Festnahme nur bei dringendem<br />

Tatverdacht.<br />

Art. I der VO galt dem Inhalt nach in jedem kriegführenden Staat des 2. Weltkrieges.<br />

Wichtig ist Art. II. Wegen Straftaten, die nicht in der VO genannt werden, waren die<br />

ordentlichen Gerichte zuständig, welche das allgemeine StGB anwendeten. Art. I 2<br />

zieht sogar eine, für den Nichtjuristen gar nicht so schnell erkennbare Grenze ein. Die<br />

gegen einen Deutschen gerichtete Gewalttat war nach der VO nur strafbar, wenn sie als<br />

deutschfeindlicher Akt gewertet werden konnte. Ein Pole, der seinen deutschen Nachbar<br />

wegen eines Nachbarschaftsstreites prügelte, fiel also nicht unter diese VO. Neben der<br />

VO galt das Reichstrafgesetzbuch. Der Richter konnte einem nach dieser VO<br />

angeklagten Polen/Juden einen Tatbestandsirrtum attestieren, wonach dieser gar nicht<br />

gewußt habe, dass sein Opfer Deutscher sei usw. Die Straftaten nach der VO waren<br />

keine Offizialdelikte. Ihre Verfolgung stand <strong>im</strong> Ermessen der Staatsanwaltschaft, Art.<br />

IV. Die VO ist unter Kriegsbedingungen also nicht ganz so anstößig, wie sie zunächst<br />

scheint. Es blieben der Justiz also Einflußmöglichkeiten, um die Härte der VO<br />

abzumildern – vorausgesetzt, dass die Justiz überhaupt befaßt wurde. Das aber war<br />

<strong>im</strong>mer seltener der Fall. Das Problem der „Strafrechtspflege“ in Polen bzw. gegen Polen<br />

und Juden lag nicht in dieser VO, sondern in der unsinnigen, selbst nach Kriegsrecht<br />

rechtswidrigen Grausamkeit und Willkür der deutschen Polizeijustiz.<br />

VII. Verbrechen gegen Juden<br />

1. Ausgangspunkt<br />

<strong>Schlegelberger</strong> hat es nach dem Kriege verschmäht, seine persönlichen Freundschaften<br />

zu einigen Juden herauszustellen. Nathans: Es gibt nur wenige direkte Hinweise auf<br />

Haltung der Bevölkerung der besetzten Gebiete zu gewährleisten. Sie können auch <strong>im</strong> Falle des<br />

Vorliegens gewisser Umstände nach den notwendigen Vorbereitungen erschossen werden, wenn kein<br />

anderes Mittel hilft. ....Die Besatzungsmacht kann mit vollem Recht auf Einhaltung ihrer Best<strong>im</strong>mungen<br />

bestehen, die für die Sicherheit der Besatzungsmacht und für die Aufrechterhaltung von Recht und<br />

Ordnung erforderlich sind. Um dieses Ziel zu erreichen, kann die Besatzung Geiseln verhaften und<br />

hinrichten lassen, jedoch nur als äußerstes Mittel. Aber auch wenn Geiselerschießungen nicht verboten<br />

waren, sollten sie nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen. So wurde während des<br />

Zweiten Weltkrieges allgemein akzeptiert, daß für einen völkerrechtswidrig getöteten Soldaten zehn<br />

Geiseln als Repressalie getötet werden konnten. Eine Erschießung von 100 Geiseln würde das<br />

kriegsrechtliche Prinzip der Proportionalität sprengen und somit völkerrechtswidrig sein.<br />

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