Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium
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Auch hier kann letztlich nur spekuliert werden. Es kann nicht bewiesen werden, dass<br />
<strong>Schlegelberger</strong> mit dieser Absicht die Verhandlung geführt hat; noch weniger kann<br />
bewiesen werden <strong>Schlegelberger</strong> diese Absicht nicht hatte. Es zeigt sich nur wiederum,<br />
dass die Wahrheit oft anders sein kann, als sie sich der Nachwelt darstellt.<br />
XI. Volksgerichtshof<br />
Förster wirft FS auch die Einrichtung des Volksgerichtshofes vor. Dieser wurde mit<br />
Gesetz vom 18. April 1936 errichtet. Gegen die Errichtung des Volksgerichtshofes und<br />
das dortige Verfahren ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eigentlich nichts<br />
einzuwenden. Dieser war gem. § 1 Ordentliches Gericht <strong>im</strong> Sinne des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Spruchkörper des Volksgerichtshofs bestand aus fünf<br />
Mitgliedern, von denen zwei Berufsrichter waren. Gemäß § 3 folgte das Verfahren der<br />
StrafprozeßO. 146 Ein Rechtsmittel gegen Urteile des Volksgerichtshofs gab es, anders<br />
als in der normalen Gerichtsbarkeit, aber nicht. Die Tatsache, dass die Richter vom<br />
Reichskanzler ernannt wurden, schließt nach Meinung von Förster u.a. aus, dass dieses<br />
Gericht unabhängig war. Das müsste dann auch für die Richter am Obersten<br />
Gerichtshof der USA und anderswo gelten. Die Vermutung, dass die Einrichtung des<br />
Volksgerichtshofs ein nationalsozialistisches Instrument zur Vernichtung von<br />
politischen Feinden sein sollte, mag richtig sein. Aus den Gesetzen und Verordnungen<br />
selbst folgt das aber nicht. Die Verfahren vor dem Volksgerichtshof trugen ganz<br />
überwiegend Züge justitieller Normalität. 147 Der in diesem Zusammenhang gegen<br />
<strong>Schlegelberger</strong> erhobene Vorwurf beschränkt sich auch darauf, er habe der Einrichtung<br />
dieses Gerichts, insbesondere aber der Personalpolitik zur Besetzung seiner<br />
Spruchkammern keinen hinreichenden Widerstand entgegengesetzt. Es wird allerdings<br />
anerkannt, dass FS <strong>im</strong>mer größten Wert auf die fachliche Qualifikation seiner Beamten<br />
legte. Niemals wird ihm vorgeworfen, eine Personalentscheidung aus politischen<br />
Gründen getroffen zu haben. Aber auch das kann man offenbar anders deuten, wenn<br />
man es will: Ihr (= Gürtner und <strong>Schlegelberger</strong>) Einsatz in Personalfragen, der sie oft<br />
zu harten Auseinandersetzungen mit den Parteistellen nötigte, war daher in<br />
Wirklichkeit ein Kampf um ihre eigene Person. In ihrer Position übten sie jedoch keine<br />
Gegnerschaft zu Hitler und dem nationalsozialistischen Reg<strong>im</strong>e aus, sondern lediglich<br />
eine Konkurrenz zu anderen Machteliten des Reg<strong>im</strong>es. 148 Ds müßte der Autor aber<br />
begründen, was nicht geschieht.<br />
146 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens von 24. April<br />
1934 RGBl I, Seite 341 und der Verordnung v. 20. Februar 1940, RGBl 1, Seite 405,<br />
147 vgl. Schroeder, Friedrich –Christin, Buchbesprechung in FAZ v. 14. Juni 2004 unter Bezug auf<br />
Pauli/Vornbaum, Justiz und Ntionalsozialismus, Berlin 2003.<br />
148 Förster S. 74<br />
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