Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium
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war das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit v. 20. Januar 1934. Dieses enthielt<br />
neben dem NS - typischen Führerprinzip (§ 1 ff) und der faktischen Beseitigung der in<br />
der We<strong>im</strong>arer Zeit zaghaft eingeführten Mitspracherechte der Arbeitnehmer auch sehr<br />
sinnvolle und soziale Reglungen. Dazu gehörte etwa § 56: Pflicht zur Rücknahme der<br />
Arbeitgeberkündigung, wenn sie unbillig hart war. Dieser, damals auch international<br />
neuartige, in vielen Industrieländern heute noch nicht selbstverständliche, Grundsatz<br />
liegt dem heutigen KündigungschutzG zugrunde. Das <strong>im</strong>mer noch geltende Recht des<br />
Mieterschutzes geht auf das MieterschutzG i. F. v. 15. 12. 1942 zurück, welches das<br />
Recht des Eigentümers, nach Ablauf des Mietvertrages über sein Eigentum zu verfügen,<br />
stark einschränkte. Die Eigenbedarfsregelung in § 4 jenes Gesetzes entspricht <strong>im</strong><br />
Wesentlichen noch der heutigen Rechtslage. Die Arbeitszeitordnung v. 30. April 1938<br />
dürfte eine der weltweit ersten Gesamtregelungen dieses Gegenstandes sein. 76 Das<br />
heutige ArbeitszeitG hat die damaligen Regelungen <strong>im</strong> Grunde nur fortgeschrieben. Es<br />
findet sich aber in der arbeitsrechtlichen Literatur fast kein Hinweis auf die NS -<br />
Geschichte dieses Gesetzes. Als eines der ersten seiner Art und weltweit wegweisend<br />
war das Tierschutzgesetz. V. 24. 11. 1933. Im Bereich des Wirtschaftsrechts, der<br />
Domäne <strong>Schlegelberger</strong>s, wurde eine Reihe von Gesetzen erlassen, die allgemein<br />
einen das Ende der NS – Zeit überdauernden Beifall fanden. Sie führten zur<br />
Modernisierung des deutschen Rechtes und dienten vielfach als Vorbild in anderen<br />
Staaten. Zu nennen ist das DepotG v. 4. Februar 1934. Mutig war die von<br />
<strong>Schlegelberger</strong> (mit-) verantwortete, dem BGB - System der Eigentumsübertragung (§<br />
929 BGB) widersprechende Regelung, wonach das Eigentum an gehandelten<br />
Wertpapieren mit Absendung des Depotverzeichnisses überging, wodurch nachbörsliche<br />
Manipulationen erschwert wurden. Bedeutsam und bis heute nachwirkend war die<br />
vollständige Neufassung des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes durch die<br />
Neuschöpfung des PatentG, des WarenzeichenG (anscheinend eine deutsche rechtliche<br />
Erfindung, heute: MarkenG) und GebrauchsmusterG (auch dieses offenbar eine<br />
deutsche Rechtserfindung), welche vom 5. Mai 1936 datieren.<br />
2. Sachgerechtigkeit oder Reg<strong>im</strong>etreue am Beispiel des AktG<br />
Die Domäne <strong>Schlegelberger</strong>s war das Wirtschaftsrecht, und darin das<br />
AktienG. Auch hier wird versucht, <strong>Schlegelberger</strong> als willfährigen Parteigänger des<br />
Reg<strong>im</strong>es darzustellen. 77 Vielleicht zeigt sich aber gerade hier das Geschick von FS,<br />
mit listiger Täuschung des Reg<strong>im</strong>es juristische Sachgerechtigkeit durchzusetzen.<br />
Gesetze oder einzelne Normen, können objektiv sachgerecht sein, obwohl sie dem<br />
Diktator gefallen. Wer solche Gesetze fördert, handelt vielleicht aus gemeiner<br />
Gesinnung als Handlanger der Nazis, Kommunisten usw, vielleicht aber will er nur die<br />
sachgerechte Lösung. Man kann dann die sachgerechte Lösung ohne politisches<br />
76 Frühere deutsche und ausländische Regelungen betrafen nur Teilbereiche wie Begrenzung der<br />
Kinderarbeitszeit, schwangerer Frauen usw.<br />
77 Mertens, Bernd Das Aktiengesetz von 1937 – unpolitischer Schlussstein oder ideologischer<br />
Neuanfang Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte, ZNR, 07, 88.<br />
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