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Franz Schlegelberger - Staatssekretär im Reichsjustizministerium

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is Ende 1940 siegreiche Krieg wurde ab Juni 1941, Beginn des Krieges mit der<br />

Sowjetunion, <strong>im</strong>mer härter, der Rechtsschutz <strong>im</strong>mer kürzer. Die „Rechtsschutzkurve“<br />

sank daher ab 1933 erst langsam, dann schneller, ab 1941 rapide und ging nach dem<br />

Abgang <strong>Schlegelberger</strong>s 1942 gegen Null<br />

2. Rechtsprechung <strong>im</strong> NS - Staat<br />

In der Rechtswissenschaft und der praktischen Rechtsanwendung n<strong>im</strong>mt das Strafrecht<br />

nur eine untergeordnete Rolle ein. Wohl kaum mehr als etwa 10 % des Rechtstoffes, der<br />

in einem entwickelten Staat wie Deutschland anfällt, betrifft das Strafrecht. 70 Der<br />

juristische Laie denkt aber bei Recht und Gericht fast ausschließlich an Strafrecht. Mit<br />

dem Stichwort Justiz <strong>im</strong> NS – Staat wird daher fast ausschließlich das Strafrecht<br />

verbunden. Hier liegen zwar tatsächlich die größten Fehlleistungen. Aber auch <strong>im</strong><br />

Strafrecht hat nur ein Teil der „Rechtsproduktion“der NS-Zeit einen inneren Bezug zum<br />

NS- Reg<strong>im</strong>e. Wie in der SED – Diktatur nicht nur politische Straftäter abgeurteilt<br />

wurden, sondern auch ganz normale Klein- und Großkr<strong>im</strong>inelle, so auch während des<br />

Dritten Reiches. Man stahl, betrog und raubte, mordete und zündete Häuser an, man<br />

schlug sich, vergewaltigte und verführte Minderjährige usw. Man tat eben auch damals<br />

all das, was in unserer besten aller Welten zivilisierte, des Lesen und Schreibens<br />

kundige, damals noch fast ausnahmslos christliche getaufte, Menschen, fast 90 %<br />

Männer, so tun, und was Staatsanwälte dann vor Gericht bringen. Die hier ergangenen<br />

Urteile waren durchweg in Ordnung und werden als RGSt bis heute als Autorität<br />

verwendet. Ausnahmen betrafen wie <strong>im</strong>mer die typischen NS- Themen wie Juden und<br />

andere unterdrückte Gruppen. Von dem strafrechtlichen Rechtsstoff war auch nur ein<br />

kleiner Teil NS- -trächtig. Ähnliches geschah auch <strong>im</strong> Zivilrecht. Urteile des<br />

Reichsgerichts aus dem Zivilrecht sind durchweg gut, oft sogar besonders gut. Sie sind<br />

als RGZ weiterhin als Autorität in der deutschen Rechtssprechung. Ausnahmen sind<br />

auch hier Fälle mit Juden und anderen Minderheiten. So wurden Juden als vermindert<br />

rechtsfähig angesehen wurden mit der Folge, dass sie bei Kündigungen von Arbeits- und<br />

Wohnraummietverträgen praktisch ohne Rechtsschutz blieben. 71<br />

Den meisten Betrachtern entgeht also, dass die Gerichtsbarkeit während der NS – Zeit<br />

in, frei geschätzten, 95% der anhängig gemachten Zivil- und auch Strafsachen völlig<br />

korrekt arbeite. Die Urteile hatten juristisch sogar ein sehr hohes Niveau. Der erste<br />

Präsident des Bundesgerichtshofs stellt daher ganz richtig fest: In der Justiz von 1933<br />

bis 1945 überwogen die korrekten, von NS – Vorstellungen freien, Urteile die zu<br />

amerikanischen Staatangehörigen führte, weil sie japanischer Abkunft waren. vgl. Irons, S. 349: ..<br />

most of them native- born Americans who were never charged with cr<strong>im</strong>es or given a hearing<br />

70 Dieses ist eine freie Schätzung. Wollte man sie durch Fakten erhärten, wäre die Zahl der<br />

veröffentlichten Entscheidungen und/oder der produzierten Gesetze nach Rechtsgebieten zu vergleichen.<br />

71 vgl. Rüthers JZ 11, 596 mit Beispielen<br />

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