UMWELTPOLITIK - Eltis
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BMU-Demonstrationsvorhaben „Anspruchsvolle Umweltstandards im ÖPNV-Wettbewerb“<br />
Analyse des fiskalischen Ordnungsrahmens<br />
E. ANALYSE DES FISKALISCHEN ORDNUNGSRAHMENS<br />
UNTER DEM ASPEKT DER LEISTUNGSMEHRKOSTEN<br />
ANSPRUCHSVOLLER UMWELTSTANDARDS<br />
(STAND: 1. JANUAR 2004)<br />
I. Europarecht<br />
Regelungen zum ÖPNV finden sich in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung<br />
der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem<br />
Strom sowie in der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer (77/388/EWG).<br />
1 Richtlinie 2003/96/EG<br />
Nach Art. 5 RL 2003/96/EG können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze unter der Voraussetzung<br />
angewendet werden, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden<br />
und sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, wenn die Steuersätze für den öffentlichen Personennahverkehr<br />
(einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung<br />
oder Krankenwagen gelten.<br />
Nach Art. 7 Abs. 2, 3 RL 2003/96/EG können für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff Sonderregelungen<br />
gelten, wenn die bisher geltenden nationalen Steuersätze (Stichtag 1. Januar 2003) nicht unterschritten werden.<br />
Die Begünstigung gilt u.a. für die Personenbeförderung mit bestimmten Omnibussen (vgl. RL 70/156/EG v. 06.<br />
Februar 1970) im Linien- und Gelegenheitsverkehr.<br />
Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkt<br />
oder eingeschränkt Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für Energieerzeugnisse<br />
und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im<br />
U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr (Bahnbefreiung, Art. 15. Abs. 1e RL 2003/96/EG)<br />
sowie für Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden (Gasbefreiung, Art. 15 Abs. 1i RL<br />
2003/96/EG).<br />
Nach Art. 16 RL 2003/96/EG können Biokraftstoffe unter bestimmten Einschränkungen als Kraft- und Brennstoff<br />
verwendet werden.<br />
Nach Art. 19 RL 2003/96/EG kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, auf Grund besonderer politischer<br />
Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.<br />
Die Regelungen der RL 2003/96/EG wurden in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG umgesetzt.<br />
Auf den Inhalt der einzelnen Begünstigungstatbestände wird unten gesondert eingegangen.<br />
2 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer (77/388/EWG)<br />
Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) i.V.m. Anh. H Kat. 5 der Richtlinie 77/388/EWG können Mitgliedstaaten<br />
neben dem Regelsteuersatz (derzeit 16 %) einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese ermäßigten<br />
Sätze werden als 1 %-Satz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind<br />
nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG<br />
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