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UMWELTPOLITIK - Eltis

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BMU-Demonstrationsvorhaben „Anspruchsvolle Umweltstandards im ÖPNV-Wettbewerb“<br />

Analyse des fiskalischen Ordnungsrahmens<br />

c) Erlass, Erstattung, Vergütung der Mineralölsteuer (§ 25 Abs. 1 Nr. 4a MinöStG)<br />

In § 25 Abs. 1 Nr. 4a MinöStG ist eine Befreiung für im Bereich des ÖPNV verwendetes, unverbleites Benzin<br />

nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinöStG, für verwendeten Diesel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinöStG sowie für<br />

verwendete Flüssiggase, Erdgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2<br />

MinöStG vorgesehen. Voraussetzung für den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung ist, dass die Mineralöle zu<br />

den ab dem 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen versteuert oder nach § 35 nachversteuert worden sind.<br />

Begünstigt ist der öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 25 Abs. 4a Buchst. b), c) MinöStG)<br />

und der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen (§ 25 Abs. 4a Buchst. a) MinöStG).<br />

Öffentlicher Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

Im Rahmen der Befreiung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen wird Verkehrsunternehmen,<br />

die zum Betrieb von Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes<br />

(PBefG) Kraftstoff verwenden, auf Antrag die Mineralölsteuer nach Maßgabe der §§<br />

25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Abs. 3 MinöStG vergütet. Entsprechendes gilt für Betriebsführer i.S.d. § 2 Abs. 2<br />

Nr. 3 PBefG sowie für Auftragsunternehmer (Subunternehmer), die für einen anderen Verkehrsunternehmer<br />

Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen, soweit sie die Mineralölsteuer tragen.<br />

Verkehrsunternehmer im Sinne der Vorschrift sind Unternehmer, die entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen<br />

mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr befördern. Unternehmer, die diese Tätigkeit nur<br />

in einem Teil ihres Betriebs, im Nebenbetrieb oder für Dritte ausüben, gelten insoweit als Verkehrsunternehmer.<br />

Öffentlicher Personennahverkehr i.S.d. Vorschrift ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im<br />

genehmigten Linienverkehr gemäß § 42 PBefG (einschließlich Schienenersatzverkehre), in den Sonderformen<br />

des genehmigten Linienverkehrs gemäß § 42 PBefG (Berufsverkehr, Schüler-, Markt- sowie Theaterfahrten), mittels<br />

Taxen oder Mietwagen (Verkehr mit Anrufsammeltaxen, vgl. § 2 Abs. 7 PBefG) der die Linienverkehre nach<br />

Nr. 1 und 2 ersetzt, ergänzt oder verdichtet (vgl. § 8 Abs. 2 PBefG), nach § 1 Nr. 4 Buchst. d) (Schülerfahrten)<br />

der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes<br />

(Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962; BGBl. I S. 1273), nach § 1 Nr. 4 Buchst. g) (Behindertenverkehre)<br />

der Freistellungsverordnung, nach § 1 Nr. 4 Buchst. i) (Kindergartenverkehre) der Freistellungsverordnung,<br />

wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km<br />

oder die gesamte Reisezeit 1 Std. nicht übersteigt.<br />

Auch regelmäßige Beförderungen von Kindern mit Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Kindergarten<br />

sind genehmigungsrechtlich wie Schülerfahrten i.S.d. §§ 43 Nr. 2 PBefG zu behandeln. Sie gelten damit genehmigungsrechtlich<br />

als Linienverkehr i.S.d. PBefG.<br />

Bei den o.g. Verkehren der Ziffern 4 - 6 sieht die Freistellungs-Verordnung zum PBefG von dem Erfordernis<br />

einer Genehmigung für den Linienverkehr ab. Diese Beförderungen sind gleichwohl wie genehmigte Linienverkehre<br />

gemäß § 43 PBefG zu behandeln.<br />

Der Begriff des Verwendens zum Betrieb von Kraftfahrzeugen i.S.d. Vorschrift umfasst z.B. auch den Verbrauch<br />

von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl zum Betrieb von Heizungen und Klimaanlagen<br />

in Kraftfahrzeugen, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.<br />

Begünstigt ist der öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien oder Strecken im Steuergebiet<br />

nach § 1 Abs. 1 MinöStG und in den Zollausschlussgebieten. Begünstigt sind auch die damit zusammenhängenden<br />

notwendigen Betriebsfahrten. Dazu gehören An- und Abfahrten vom und zum Betriebshof, von der<br />

oder zur Wohnung des Fahrzeugführers, vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfang der nächsten<br />

Linie oder Strecke, Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechsel, Werkstattfahrten,<br />

Ersatzwagen, Gestellfahrten, Überführungsfahrten, Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeug-<br />

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