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UMWELTPOLITIK - Eltis

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BMU-Demonstrationsvorhaben „Anspruchsvolle Umweltstandards im ÖPNV-Wettbewerb“<br />

Analyse des fiskalischen Ordnungsrahmens<br />

genannten Kategorien anwendbar. Anh. H beinhaltet ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen,<br />

auf die ermäßigte MWSt.-Sätze angewandt werden können. Nach der Kat. 5 des Verzeichnisses kann für die<br />

Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks ein solch ermäßigter Steuersatz angewandt werden.<br />

Die 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer (77/388/EWG) wurde in § 12 Abs. 2 Nr. 10 des<br />

Umsatzsteuergesetzes (UStG) umgesetzt. Die Einzelheiten werden unten aufgeführt.<br />

II. Nationales Recht<br />

Regelungen über die besondere steuerliche Behandlung des ÖPNV finden sich im MinöStG, im Stromsteuergesetz<br />

(StromStG), im UStG, im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und im Grundsteuergesetz (GrStG).<br />

1 MinöStG<br />

Abweichend von den Regelsteuersätzen des § 2 MinöStG finden sich im Mineralölsteuergesetz ermäßigte<br />

Steuersätze für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG und Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe<br />

nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG, die als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen<br />

verwendet werden (§ 3 Abs. 1 MinöStG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen<br />

einen Teil der Mineralölsteuer für Mineralöle, die in Fahrzeugen des ÖPNV verwendet werden, vergüten<br />

zu lassen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4a MinöStG).<br />

a) Regelsteuersätze (ab 01.01.2003)<br />

Ab dem 1. Januar 2003 sind für die im ÖPNV verwendeten Mineralöle folgende Regelsteuersätze anwendbar:<br />

❍ Unverbleites Benzin (§ 2 Nr. 1 MinöStG)<br />

Schwefelgehalt mehr als 10 mg/kg 669,80 e/1 000 l<br />

Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg 654,50 e/1 000 l<br />

❍ Diesel (§ 2 Nr. 4 MinöStG)<br />

Schwefelgehalt mehr als 10 mg/kg 485,70 e/1 000 l<br />

Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg 470,40 e/1 000 l<br />

❍ Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (§ 2 Nr. 6 MinöStG)<br />

31,80 e/1 MWh<br />

❍ Flüssiggase (§ 2 Nr. 7 MinöStG)<br />

1217,00 e/1 000 kg<br />

b) Steuerermäßigungen § 3 Abs. 1 MinöStG<br />

In § 3 Abs. 1 MinöStG sind ermäßigte Steuersätze für den Einsatz bestimmter Mineralöle als Kraftstoff vorgesehen.<br />

Die Verwendung der Mineralöle als Kraftstoff steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass eine<br />

Erlaubnis nach § 12 MinöStG erteilt worden ist. Die Verwendung von Flüssiggas oder von Erdgas durch Kraftfahrer<br />

ist jedoch allgemein erlaubt (Nr. 1.1.1 - Erdgas -, und 1.3.1.1 - Flüssiggase - der Anlage 1 zum Mineralölsteuergesetz).<br />

Es bedarf damit keiner förmlichen Einzelerlaubnis.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) MinöStG dürfen als Kraftstoff Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG<br />

unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31.<br />

Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 e/1 000 kg verwendet werden.<br />

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG dürfen zum Antrieb von<br />

Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 13,90 e/1<br />

MWh verwendet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG).<br />

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