UMWELTPOLITIK - Eltis
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BMU-Demonstrationsvorhaben „Anspruchsvolle Umweltstandards im ÖPNV-Wettbewerb“<br />
Analyse des fiskalischen Ordnungsrahmens<br />
genannten Kategorien anwendbar. Anh. H beinhaltet ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen,<br />
auf die ermäßigte MWSt.-Sätze angewandt werden können. Nach der Kat. 5 des Verzeichnisses kann für die<br />
Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks ein solch ermäßigter Steuersatz angewandt werden.<br />
Die 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer (77/388/EWG) wurde in § 12 Abs. 2 Nr. 10 des<br />
Umsatzsteuergesetzes (UStG) umgesetzt. Die Einzelheiten werden unten aufgeführt.<br />
II. Nationales Recht<br />
Regelungen über die besondere steuerliche Behandlung des ÖPNV finden sich im MinöStG, im Stromsteuergesetz<br />
(StromStG), im UStG, im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und im Grundsteuergesetz (GrStG).<br />
1 MinöStG<br />
Abweichend von den Regelsteuersätzen des § 2 MinöStG finden sich im Mineralölsteuergesetz ermäßigte<br />
Steuersätze für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG und Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe<br />
nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG, die als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen<br />
verwendet werden (§ 3 Abs. 1 MinöStG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen<br />
einen Teil der Mineralölsteuer für Mineralöle, die in Fahrzeugen des ÖPNV verwendet werden, vergüten<br />
zu lassen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4a MinöStG).<br />
a) Regelsteuersätze (ab 01.01.2003)<br />
Ab dem 1. Januar 2003 sind für die im ÖPNV verwendeten Mineralöle folgende Regelsteuersätze anwendbar:<br />
❍ Unverbleites Benzin (§ 2 Nr. 1 MinöStG)<br />
Schwefelgehalt mehr als 10 mg/kg 669,80 e/1 000 l<br />
Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg 654,50 e/1 000 l<br />
❍ Diesel (§ 2 Nr. 4 MinöStG)<br />
Schwefelgehalt mehr als 10 mg/kg 485,70 e/1 000 l<br />
Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg 470,40 e/1 000 l<br />
❍ Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (§ 2 Nr. 6 MinöStG)<br />
31,80 e/1 MWh<br />
❍ Flüssiggase (§ 2 Nr. 7 MinöStG)<br />
1217,00 e/1 000 kg<br />
b) Steuerermäßigungen § 3 Abs. 1 MinöStG<br />
In § 3 Abs. 1 MinöStG sind ermäßigte Steuersätze für den Einsatz bestimmter Mineralöle als Kraftstoff vorgesehen.<br />
Die Verwendung der Mineralöle als Kraftstoff steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass eine<br />
Erlaubnis nach § 12 MinöStG erteilt worden ist. Die Verwendung von Flüssiggas oder von Erdgas durch Kraftfahrer<br />
ist jedoch allgemein erlaubt (Nr. 1.1.1 - Erdgas -, und 1.3.1.1 - Flüssiggase - der Anlage 1 zum Mineralölsteuergesetz).<br />
Es bedarf damit keiner förmlichen Einzelerlaubnis.<br />
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) MinöStG dürfen als Kraftstoff Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG<br />
unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31.<br />
Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 e/1 000 kg verwendet werden.<br />
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG dürfen zum Antrieb von<br />
Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 13,90 e/1<br />
MWh verwendet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG).<br />
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