UMWELTPOLITIK - Eltis
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BMU-Demonstrationsvorhaben „Anspruchsvolle Umweltstandards im ÖPNV-Wettbewerb“<br />
Analyse des fiskalischen Ordnungsrahmens<br />
führern und zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch Fahrten zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.<br />
Öffentlicher Personennahverkehr mit Schienenbahnen<br />
Auch Verkehrsunternehmen, die zum Betrieb von Schienenbahnen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a Buchst.<br />
a) MinöStG Kraftstoff verwenden, wird auf Antrag die Mineralölsteuer nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />
4a Buchst. a) und Abs. 3 MinöStG vergütet.<br />
Verkehrsunternehmen im Sinne der Vorschrift sind solche, die entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit<br />
schienengebundenen Fahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr befördern. Unternehmer, die diese Tätigkeiten<br />
nur in einem Teil ihres Betriebs oder im Nebenbetrieb ausüben, gelten insoweit als Verkehrsunternehmer.<br />
Soweit lediglich Werkverkehr betrieben wird, liegt kein Verkehrsunternehmen i.S.d. Vorschrift vor.<br />
Unter Werkverkehr ist die Beförderungen eines gewerblichen Unternehmens oder einer sonstigen wirtschaftlichen<br />
Einrichtung mit schienengebundenen Fahrzeugen ausschließlich für eigene Zwecke zu verstehen. Unerheblich<br />
ist, ob diese Verkehre in Form einer besonderen Betriebsabteilung mit eigener Kosten- und Ertragsrechnung<br />
geführt werden.<br />
Für die Qualifizierung als öffentlicher Personennahverkehr mit Schienenbahn kann darauf abgestellt werden,<br />
ob Verkehre dem Regionalisierungsgesetz bzw. den ÖPNV-Gesetzen der Bundesländer unterfallen.<br />
Der Begriff des Verwendens zum Betrieb von Schienenfahrzeugen umfasst z.B. auch den Verbrauch von nachweislich<br />
versteuerten Mineralölen zum Betrieb von Heizungen und Klimaanlagen in schienengebundenen Fahrzeugen,<br />
die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.<br />
Begünstigt ist der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen auf Strecken im Steuergebiet nach<br />
§ 1 Abs. 1 MinöStG und in den Zollanschlussgebieten. Begünstigt sind dadurch auch die damit zusammenhängenden<br />
notwendigen Betriebsfahrten.<br />
Zu dem Begriff der Betriebsfahrten wird auf das oben zum öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
Ausgeführte verwiesen.<br />
Erstattungssätze<br />
Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Abs. 3 MinöStG beträgt<br />
❍ für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinöStG (unverbleites Benzin) oder 1 000 l Gasöle<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinöStG (Diesel) ab 1. Januar 2004:<br />
54,02 e<br />
❍ Für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) MinöStG vom 01.01.2004 bis 31.12.2009<br />
13,37 e<br />
❍ Für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG vom<br />
01.01.2004 bis 31.12.2020<br />
1,00 e<br />
2 Stromsteuer<br />
Nach § 3 StromStG beträgt der Regelsteuersatz für 1 MWh 20,50 e. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG unterliegt<br />
Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit<br />
Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen entnommen wird und nicht nach § 9 Abs. 1<br />
StromStG von der Steuer befreit ist, einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 e für 1 MWh.<br />
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