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UMWELTPOLITIK - Eltis

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BMU-Demonstrationsvorhaben „Anspruchsvolle Umweltstandards im ÖPNV-Wettbewerb“<br />

Analyse des fiskalischen Ordnungsrahmens<br />

führern und zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch Fahrten zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.<br />

Öffentlicher Personennahverkehr mit Schienenbahnen<br />

Auch Verkehrsunternehmen, die zum Betrieb von Schienenbahnen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a Buchst.<br />

a) MinöStG Kraftstoff verwenden, wird auf Antrag die Mineralölsteuer nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

4a Buchst. a) und Abs. 3 MinöStG vergütet.<br />

Verkehrsunternehmen im Sinne der Vorschrift sind solche, die entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit<br />

schienengebundenen Fahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr befördern. Unternehmer, die diese Tätigkeiten<br />

nur in einem Teil ihres Betriebs oder im Nebenbetrieb ausüben, gelten insoweit als Verkehrsunternehmer.<br />

Soweit lediglich Werkverkehr betrieben wird, liegt kein Verkehrsunternehmen i.S.d. Vorschrift vor.<br />

Unter Werkverkehr ist die Beförderungen eines gewerblichen Unternehmens oder einer sonstigen wirtschaftlichen<br />

Einrichtung mit schienengebundenen Fahrzeugen ausschließlich für eigene Zwecke zu verstehen. Unerheblich<br />

ist, ob diese Verkehre in Form einer besonderen Betriebsabteilung mit eigener Kosten- und Ertragsrechnung<br />

geführt werden.<br />

Für die Qualifizierung als öffentlicher Personennahverkehr mit Schienenbahn kann darauf abgestellt werden,<br />

ob Verkehre dem Regionalisierungsgesetz bzw. den ÖPNV-Gesetzen der Bundesländer unterfallen.<br />

Der Begriff des Verwendens zum Betrieb von Schienenfahrzeugen umfasst z.B. auch den Verbrauch von nachweislich<br />

versteuerten Mineralölen zum Betrieb von Heizungen und Klimaanlagen in schienengebundenen Fahrzeugen,<br />

die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.<br />

Begünstigt ist der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen auf Strecken im Steuergebiet nach<br />

§ 1 Abs. 1 MinöStG und in den Zollanschlussgebieten. Begünstigt sind dadurch auch die damit zusammenhängenden<br />

notwendigen Betriebsfahrten.<br />

Zu dem Begriff der Betriebsfahrten wird auf das oben zum öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

Ausgeführte verwiesen.<br />

Erstattungssätze<br />

Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Abs. 3 MinöStG beträgt<br />

❍ für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinöStG (unverbleites Benzin) oder 1 000 l Gasöle<br />

nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinöStG (Diesel) ab 1. Januar 2004:<br />

54,02 e<br />

❍ Für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) MinöStG vom 01.01.2004 bis 31.12.2009<br />

13,37 e<br />

❍ Für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG vom<br />

01.01.2004 bis 31.12.2020<br />

1,00 e<br />

2 Stromsteuer<br />

Nach § 3 StromStG beträgt der Regelsteuersatz für 1 MWh 20,50 e. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG unterliegt<br />

Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit<br />

Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen entnommen wird und nicht nach § 9 Abs. 1<br />

StromStG von der Steuer befreit ist, einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 e für 1 MWh.<br />

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