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2. ARBEITSBELASTUNGEN Asbest<br />

Asbesthaltige Materialien, die heruntergenommen, abmontiert oder in<br />

anderer Weise von ihrer ursprünglichen Anbringung entfernt worden<br />

sind, dürfen nicht wieder angebracht werden oder in anderer Weise<br />

wieder verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Materialien<br />

unbeschädigt sind.<br />

Juendliche unter 18 Jahren dürfen nicht mit asbesthaltigen Materialien<br />

arbeiten oder in anderer Weise Asbeststaub ausgesetzt werden. Personen,<br />

die am Abriss im Gebäudeinneren arbeiten, müssen eine besondere<br />

Ausbildung erhalten haben. Bei sonstiger Arbeit, bei der das Risiko besteht,<br />

mit Asbeststaub in Berührung zu kommen, müssen die Beschäftigten<br />

unterrichtet und besonders eingehend eingewiesen werden. Der Arbeitgeber<br />

muss dokumentieren können, dass die Beschäftigten eine<br />

solche eingehende Einweisung erhalten haben.<br />

Die Ausbildung und die besonders eingehende Einweisung muss z.B.<br />

bei folgenden Arbeiten erfolgen:<br />

● Arbeit beim Einkapseln und Einpacken asbesthaltigen Materials,das<br />

sich nicht in gutem Zustand befindet.<br />

● Arbeit beim Abbau von Wasserrohren aus Asbestzement in der Erde,<br />

wo ein wesentlicher Teil des Materials zerstört ist.<br />

● Herabnehmen ebener Zementdachplatten (Schieferplatten), die Asbest<br />

enthalten.<br />

● Aufräumen nach Brand oder umfassenden Sturmschäden, wo es größere<br />

Mengen zerstörten asbesthaltigen Materials gibt.<br />

● Abschließendes Aufräumen im Zusammenhang mit Abrissarbeiten.<br />

● Äußerer Abriss eines Gebäudes, das eingedeckt wird oder völlig eingedeckt<br />

ist.<br />

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