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1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UND SICHERHEITSARBEIT<br />

Die Arbeitsschutzorganisation<br />

im Unternehmen<br />

Die Vorarbeiter in der Arbeitsschutzorganisation müssen über die<br />

notwendigen Kenntnisse in Bezug auf die Produktion und die unterschiedlichen<br />

Arbeitsbereiche des Unternehmens verfügen.<br />

Es muss gewährleistet sein, dass alle Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit<br />

der Beschäftigten mit ihren Arbeitsschutzvertretern in Kontakt<br />

kommen können, und es muss möglich sein, dass die Beschäftigten<br />

innerhalb der Arbeitszeit der Beschäftigten mit der Arbeitsschutzorganisation<br />

Arbeitsschutzverhältnisse erörtern können.<br />

Die Berechnung der Beschäftigten umfasst alle Beschäftigten –<br />

hierunter auch Teilzeitbeschäftigte – die nicht zu den Unternehmensleitern<br />

oder Vorarbeitern gehören. Dies gilt auch für all diejenigen,<br />

die ganz oder teilweise auf Baustellen arbeiten oder andere<br />

wechselnde/vorübergehende Arbeitsstätten außerhalb der festen<br />

Arbeitsstätte des Unternehmens haben.<br />

Personen, die für die Arbeit auf einer bestimmten Baustelle angestellt<br />

wurden und ihre Arbeit ausschließlich hier ausführen, sind normalerweise<br />

nicht von der Anzahl der Beschäftigten im Mutterbetrieb<br />

umfasst. Falls sie ihre Arbeit auf einer neuen Baustelle<br />

fortsetzen, werden sie ab diesem Zeitpunkt mitgezählt.<br />

Arbeitsschutzarbeit in Unternehmen mit 1-9 Beschäftigten<br />

Unternehmen mit 1-9 Beschäftigten sind nicht verpflichtet, eine Arbeitsschutzorganisation<br />

zu errichten. Der Arbeitgeber hat jedoch<br />

dafür zu sorgen, dass die Kooperation in Bezug auf die Sicherheit<br />

und Gesundheit durch den direkten Kontakt und im direkten Dialog<br />

mit dem Arbeitgeber, Vorarbeitern und den übrigen Beschäftigten<br />

geschieht.<br />

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