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Wintermaßnahmen<br />

4. BAUSTELLENEINRICHTUNG<br />

In Rohbauten, auf Gerüsten und in offenen Konstruktionen muss<br />

eine Eindeckung dann erfolgen, wenn:<br />

● die Arbeit sich über längere Zeiträume erstreckt (in Rohbauten ca.<br />

3 Tage und auf Gerüsten o.Ä. ca. 6 Tage).<br />

● das Wetter so schlecht ist, dass die Beschäftigten Gefahr laufen,<br />

sich gesundheitschädlichen Einflüssen auszusetzen.<br />

● eine Eindeckung möglich und vernünftig ist.<br />

Die Bestimmungen des Gewerbe- und Baudirektorats betreffend Winterarbeit<br />

gelten für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31.<br />

März. Diese Bestimmungen teilen die Ereignisse in durch die Jahreszeit<br />

bestimmte Ereignisse (Regen usw.) - die der Bauunternehmer bezahlen<br />

muss, und in witterungsbestimmte Ereignisse (Schnee, Frost<br />

usw.) ein, die der Bauherr bezahlen muss. In der Anleitung zu diesen<br />

Bestimmungen gibt es eine Reihe von Beschreibungen, die auch für<br />

die Arbeitsbedingen in der Winterperiode von Bedeutung sind.<br />

Die Tarifverträge enthalten Richtlinien für die Bezahlung der Durchführung<br />

von Arbeiten im Winter und Richtlinien für die Lieferung, Anbringung<br />

und Verlegung von Schutzwänden.<br />

Die Bauverordnung stellt Anforderungen mit dem Ziel, dass die Bauarbeiten<br />

trocken durchgeführt werden können. Dies kann bedeuten,<br />

dass eine Überdachung errichtet werden muss.<br />

Sorgen Sie dafür, dass Abwasser- und Trockenlegungsarbeiten zeitig<br />

vor dem Winter durchgeführt werden.<br />

Wege und Lagerplätze müssen wirksam entwässert werden.<br />

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